Full text : ‚‚Deutsch die Saar, immerdar!‛‛

§  15.  Die  Mitgliederversammlung  findet  möglichst  alljährlich  an  dem  vom  Leiter  bestimmten
Ort  und  zu  der  von  ihm  bestimmten  Zeit  statt.  Der  Leiter  ist  berechtigt,  auch  außerordentliche
  Mitgliederversammlungen  einzuberufen.  Die  Mitgliederversammlung  wird  vom  Leiter
berufen,  der  auch  die  Tagesordnung  festsetzt.  Die  Einladung  mit  der  Tagesordnung  ist  zu
angemessener  Frist  vor  der  Tagung  bekannt  zu  machen.  Die  Aufgabe  der  Mitgliederversammlung
  ist  die  Wahl  des  Bundesleiters  und  der  Kassenprüfer,  die  Entgegennahme  des
Jahres-  und  Kassenberichts  und  die  Beschlußfassung  über  die  Auflösung  des  Bundes.  Alle
anderen  Entscheidungen  und  Beschlüsse  trifft  allein  der  Bundesleiter.  Änderung  der  Satzung
kann  nur  vom  Leiter  vorgenommen  werden.
7.  Bundesgeschäftsleiter  und  Geschäftsstelle.
§  16.  Zur  Geschäftsführung  kann  eine  Geschäftsstelle  eingerichtet  werden,  die  dem  Bundesgeschäftsleiter
  untersteht.  Der  Geschäftsleiter  wird  vom  Bundesleiter  bestellt.  Er  ist  hauptamtlich
  auf  Dienstvertrag  anzustellen.  Seine  Befugnisse  und  Verpflichtungen  richten  sich
nach  der  von  dem  Bundesleiter  aufzustellenden  Geschäftsordnung.  Die  übrigen  Hilfskräfte
der  Geschäftsstelle  stellt  der  Bundesleiter  auf  Dienstvertrag  an.
8.  Revisoren.
§  17.  Alljährlich  nach  Beendigung  des  Geschäftsjahres  und  vor  der  Jahresmitgliederversammlung
  müssen  die  Kassenverwaltungen  und  die  Bücher  des  Bundes  durch  zwei  von  der
Mitgliederversammlung  bestätigte  Revisoren  geprüft  werden.  Über  die  stattgefundene
Revision  ist  der  Jahresmitgliederversammlung  ein  kurzer  Bericht  zu  erstatten.
§  18.  Alle  Ortsgruppen  sind  verpflichtet,  für  je  50  Mitglieder  eine  Nummer  der  kulturpolitischen
  Zeitschrift  ,.Die  Westmark"  zu  beziehen.  Es  ist  Aufgabe  der  Ortsgruppen,  sich  für  den
Bezug  der  Bundeszeitschrift  „Unsere  Heimat".  Blätter  für  pfälzisch-saarländische  Volkstumsarbeit.
  wärmstens  einzusetzen,  in  der  auch  die  öffentlichen  Bekanntmachungen  des
Bundes  erscheinen.
§  19.  Der  Bund  wird  in  das  Vereinsregister  eingetragen  und  ist  Rechtsnachfolger  des  Bundes
der  Saarvereine  und  der  Arbeitsgemeinschaft  der  pfälzischen  Vereine.
9.  Gemeinsame  Bestimmungen.
§  20.  Soweit  nicht  in  der  Satzung  haupt-  oder  nebenamtliche  Beschäftigung  festgesetzt  ist,  ist
jede  Tätigkeit  für  den  Bund  ehrenamtlich.  Tagesspesen  und  notwendige  Auslagen  werden
nach  der  von  dem  Bundesleiter  aufzustellenden  Spesenordnung  dem  Bundesleiter,  den
Mitgliedern  des  Führerrates,  dem  Bundesgeschäftsführer  und  den  Angestellten  der  Geschäftsstelle
  ersetzt.
10.  Auflösung  des  Bundes.
§21.  Zur  Auflösung  des  Bundes  ist  erforderlich:
1.  Einstimmiger  Antrag  der  Bundesleitung;
2.  Beschlußfassung  einer  zu  diesem  Zweck  eigens  einberufenen  Mitgliederversammlung;
3.  Anwesenheit  von  mindestens  der  Hälfte  der  ordentlichen  Mitglieder;
4.  Stimmenmehrheit  von  mindestens  %  der  erschienenen  ordentlichen  Mitglieder.
Ist  die  Mitgliederversammlung  nach  Ziff.  3  beschlußunfähig,  so  ist  binnen  eines  Monats  eine
weitere  Mitgliederversammlung  zu  berufen,  auf  die  Ziffer  3  keine  Anwendung  findet.
Über  die  Verwendung  des  Reinvermögens  des  Bundes  entscheidet  bei  der  Auflösung  der
Bundesleiter  zugunsten  der  ursprünglichen  Bestimmung  der  Mittel.
Wuppertal,  den  8.  Mai  1935.  gez.  Debusmann
Leiter  des  Bundes  der  Saar-  und  Pfalz-Vereine
BA-R  8014/113.

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