Full text : ‚‚Deutsch die Saar, immerdar!‛‛

4.  Organisation.
§  4.  Der  Bund  bildet  zur  Vertiefung  der  Arbeit  im  Reichsgebiet  einzelne  Ortsgruppen,  die  dem
Bundesführer  unterstellt  sind.
§  5.  Nach  Bedarf  werden  die  Ortsgruppen  unter  Landesleitungen  zusammengefaßt.  Die
Landesleiter  werden  vom  Bundesführer  bestimmt.
§  6.  Der  Bund  haftet  nicht  für  Schäden,  die  aus  der  Tätigkeit  der  Untergliederungen  (Ortsgruppen)
  entstehen.  Verantwortlich  für  die  Leitung  der  Landes-  oder  Ortsgruppen  ist  deren
jeweiliger  Vorsitzender.
§  7.  Über  die  Bestimmungen  der  §§  5  und  6  hinaus  kommt  den  Untergliederungen  des  Verbandes
  eine  satzungsgemäße  Bedeutung  nicht  zu.
5.  Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder.
§  8.  Die  Mitglieder  haben  das  Recht,  Einrichtungen  und  Veranstaltungen  des  Bundes  nach  den
festgesetzten  Bedingungen  zu  benützen.
§  9.  Die  Mitglieder  sind  verpflichtet,  an  der  Erreichung  des  Verbandszweckes  mitzuarbeiten
und  die  von  der  Bundesleitung  festgesetzten  Beiträge  zu  leisten.  Auf  Ersuchen  der  Bundesleitung
  sind  die  Mitglieder  verpflichtet,  über  die  von  ihnen  geleistete  Arbeit  Bericht  zu
erstatten.
§  10.  Die  Mitgliedschaft  erlischt  durch:
a)  Austritt,
b)  Ausschluß,
c)  Tod  des  Einzelmitgliedes,
d)  Auflösung  des  korporativen  Mitgliedes.
§11.  Der  Austritt  kann  nur  zu  Ende  des  Geschäftsjahres  erfolgen.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkt
besteht  die  Beitragspflicht  weiter.  Der  Austritt  kann  nur  durch  schriftliche  Erklärung
erfolgen.
§  12.  Der  Ausschluß  kann  wegen  eines  wichtigen  dem  Bundeszweck  widerstrebenden  Grundes
erfolgen.  Insbesondere  wegen:
1.  Zuwiderhandlung  gegen  den  Bundeszweck;
2.  Satzungswidrigkeiten,  Mißbrauch  der  Einrichtungen  und  Veranstaltungen  des  Bundes;
3.  fortgesetzte  Interessenlosigkeit  gegenüber  dem  Bund;
4.  Nichtentrichtung  des  Beitrages  für  einen  längeren  Zeitraum  als  1  Jahr,  trotz  Mahnung;
5.  ehrlosen  Verhaltens.
Der  Ausschluß  erfolgt  durch  den  Bundesführer.
6.  Organe  des  Bundes.
§  13.  Organe  des  Bundes  sind:
a)  der  Bundesleiter;
b)  der  Führerrat;
c)  die  Mitgliederversammlung.
Der  Bundesleiter  wird  aus  der  Reihe  der  ordentlichen  Mitglieder  auf  drei  Jahre  gewählt.  Der
Leiter  des  Bundes  bildet  den  Vorstand  des  Vereins  im  Sinne  des  §  26  des  B.G.B.  Im  Falle
der  Verhinderung  tritt  an  seine  Stelle  sein  von  ihm  ernannter  Stellvertreter.  Dieser  Vorstand
vertritt  den  Verein  gerichtlich  und  außergerichtlich.
§  14.  Der  Bundesleiter  ernennt  den  Führerrat.  Der  Führerrat  berät  in  gemeinsamen  Sitzungen.
Die  Sitzungen  werden  vom  Bundesleiter  unter  Angabe  von  Zeit,  Ort  und  Tagesordnungen
nach  Bedarf  oderauf  Antrag  von  mindestens  2  Mitgliedern  des  Führerrates  einberufen.  Über
die  Sitzungen  des  Führerrates  ist  durch  den  Schriftführer  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Der
Bundesleiter  kann  bestimmte  Aufgaben  an  Mitglieder  des  Führerrates  oder  den  Leiter  der
Geschäftsstelle  übertragen.

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