4. Organisation.
§ 4. Der Bund bildet zur Vertiefung der Arbeit im Reichsgebiet einzelne Ortsgruppen, die dem
Bundesführer unterstellt sind.
§ 5. Nach Bedarf werden die Ortsgruppen unter Landesleitungen zusammengefaßt. Die
Landesleiter werden vom Bundesführer bestimmt.
§ 6. Der Bund haftet nicht für Schäden, die aus der Tätigkeit der Untergliederungen (Ortsgruppen)
entstehen. Verantwortlich für die Leitung der Landes- oder Ortsgruppen ist deren
jeweiliger Vorsitzender.
§ 7. Über die Bestimmungen der §§ 5 und 6 hinaus kommt den Untergliederungen des Verbandes
eine satzungsgemäße Bedeutung nicht zu.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder.
§ 8. Die Mitglieder haben das Recht, Einrichtungen und Veranstaltungen des Bundes nach den
festgesetzten Bedingungen zu benützen.
§ 9. Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erreichung des Verbandszweckes mitzuarbeiten
und die von der Bundesleitung festgesetzten Beiträge zu leisten. Auf Ersuchen der Bundesleitung
sind die Mitglieder verpflichtet, über die von ihnen geleistete Arbeit Bericht zu
erstatten.
§ 10. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluß,
c) Tod des Einzelmitgliedes,
d) Auflösung des korporativen Mitgliedes.
§11. Der Austritt kann nur zu Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt
besteht die Beitragspflicht weiter. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung
erfolgen.
§ 12. Der Ausschluß kann wegen eines wichtigen dem Bundeszweck widerstrebenden Grundes
erfolgen. Insbesondere wegen:
1. Zuwiderhandlung gegen den Bundeszweck;
2. Satzungswidrigkeiten, Mißbrauch der Einrichtungen und Veranstaltungen des Bundes;
3. fortgesetzte Interessenlosigkeit gegenüber dem Bund;
4. Nichtentrichtung des Beitrages für einen längeren Zeitraum als 1 Jahr, trotz Mahnung;
5. ehrlosen Verhaltens.
Der Ausschluß erfolgt durch den Bundesführer.
6. Organe des Bundes.
§ 13. Organe des Bundes sind:
a) der Bundesleiter;
b) der Führerrat;
c) die Mitgliederversammlung.
Der Bundesleiter wird aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder auf drei Jahre gewählt. Der
Leiter des Bundes bildet den Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 des B.G.B. Im Falle
der Verhinderung tritt an seine Stelle sein von ihm ernannter Stellvertreter. Dieser Vorstand
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 14. Der Bundesleiter ernennt den Führerrat. Der Führerrat berät in gemeinsamen Sitzungen.
Die Sitzungen werden vom Bundesleiter unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnungen
nach Bedarf oderauf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern des Führerrates einberufen. Über
die Sitzungen des Führerrates ist durch den Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Der
Bundesleiter kann bestimmte Aufgaben an Mitglieder des Führerrates oder den Leiter der
Geschäftsstelle übertragen.
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