9. Du sollst dafür sorgen, daß die Bilderbeilage Deiner Presse in jedem Jahr einmal Bilder aus
dem Saargebiet bringt.
10. Du sollst dafür sorgen, daß Dein Sender in jedem Jahreinmal einen Rundfunkvortrag über
die Saarfrage bringt.
11. Du sollst dafür sorgen, daß Deine Kinos den von der Geschäftsstelle den Kinos zur
Verfügung gestellten Hinweis auf das Saargebiet unter den Reklamen bringt.
12. Du sollst dafür sorgen, daß Deine Stadt eine Straße „Saarstraße“ nennt und daß Dein
Verschönerungsverein eine „Saareiche“ pflanzt.
13. Du sollst eine Kartei über die Landsleute Deines Gebietes führen, die am 28. Juni 1919 im
Saargebiet gewohnt haben und die im Jahre 1935 oder früher das zwanzigste Lebensjahr
vollenden oder vollendet haben,
14. Du sollst Deine Aufwendungen aus eigenen Mitteln bestreiten.
15. Du sollst spätestens am 1.5. jeden Jahres einen Bericht über Deine Tätigkeit im verflossenen
Jahr an den Bund erstatten.
16. Du sollst nicht wähnen genug getan zu haben, wenn Du alle diese Gebote erfüllt hast: wenn
Du eine Gelegenheit ungenützt vorübergehen läßt, bei der Du den Befreiungskampf Deiner
Brüder an der Saar unterstützen konntest, versäumst Du Deine Pflicht. [..,]
BA-R 8014/125.
10. Vertrag zwischen der RfH und der Geschäftsstelle „Saar-Verein“
Vertrag
Zwischen dem Saar-Verein, Berlin, und der Reichszentrale für Heimatdienst, Berlin, wird
folgendes Abkommen geschlossen:
1. Die Reichszentrale für Heimatdienst zahlt an den Saar-Verein eine monatliche Unterstützung
von Mk. 5.000,- (in Worten: Fünftausend Mark).
2. Der Apparat des Vereins steht der Reichszentrale für Heimatdienst zur Durchführung zu
vereinbarender Propagandaaufgaben zur Verfügung.
3. Der Saar-Verein darf keine Arbeit leisten, die der Reichszentrale für Heimatdienst zuwiderläuft,
sie erschwert oder schon in derselben Weise und bei den gleichen Bevölkerungskreisen
von der R.f.H. geleistet ist, so daß eine Zersplitterung der Geldmittel die Folge ist.
Ferner darf der Verein keine Nachricht an die Presse geben, die den Direktiven der Reichszentrale
für Heimatdienst zuwiderläuft.
4. Der Vertrauensmännerapparat des Vereins muß im allgemeinen von der Reichszentrale für
Heimatdienst völlig getrennt bleiben, nur die Obleute des Vereins hätten sich mit den
Landesstellen in Verbindung zu halten.
5. Alle politischen Fragen von Bedeutung, ferner solche, über die Stimmung und Klagen der
Bevölkerung, die dem Verein von seinen Mitgliedern nahegebracht werden, sind der Reichszentrale
für Heimatdienst mitzuteilen, falls sie eine aufklärende Propagandaarbeit erfordern.
Ferner solche Nachrichten, die im Großen zur Beeinflussung der Presse geeignet sind.
6. Wo der Verein für solche Aufgaben, die das Tätigkeitsfeld der Reichszentrale für Heimatdienst
berühren, mit anderen Behörden in Verbindung tritt, muß er der R.f.H. davon Kenntnis
geben.
7. Der Verein muß seine Gelder in der Öffentlichkeit stets als aus privater Quelle kommend
darstellen und [sic] nach außen hin jede Zusammenarbeit mit der Reichszentrale für Heimatdienst
zu verschleiern.
8. Die Reichszentrale für Heimatdienst hat jederzeit die Berechtigung, falls sie glaubt, daß
obige Punkte nicht eingehalten werden, die Unterstützung einzustellen. Es wird ausdrücklich
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