Full text : ‚‚Deutsch die Saar, immerdar!‛‛

9.  Du  sollst  dafür  sorgen,  daß  die  Bilderbeilage  Deiner  Presse  in  jedem  Jahr  einmal  Bilder  aus
dem  Saargebiet  bringt.
10.  Du  sollst  dafür  sorgen,  daß  Dein  Sender  in  jedem  Jahreinmal  einen  Rundfunkvortrag  über
die  Saarfrage  bringt.
11.  Du  sollst  dafür  sorgen,  daß  Deine  Kinos  den  von  der  Geschäftsstelle  den  Kinos  zur
Verfügung  gestellten  Hinweis  auf  das  Saargebiet  unter  den  Reklamen  bringt.
12.  Du  sollst  dafür  sorgen,  daß  Deine  Stadt  eine  Straße  „Saarstraße“  nennt  und  daß  Dein
Verschönerungsverein  eine  „Saareiche“  pflanzt.
13.  Du  sollst  eine  Kartei  über  die  Landsleute  Deines  Gebietes  führen,  die  am  28.  Juni  1919  im
Saargebiet  gewohnt  haben  und  die  im  Jahre  1935  oder  früher  das  zwanzigste  Lebensjahr
vollenden  oder  vollendet  haben,
14.  Du  sollst  Deine  Aufwendungen  aus  eigenen  Mitteln  bestreiten.
15.  Du  sollst  spätestens  am  1.5.  jeden  Jahres  einen  Bericht  über  Deine  Tätigkeit  im  verflossenen
  Jahr  an  den  Bund  erstatten.
16.  Du  sollst  nicht  wähnen  genug  getan  zu  haben,  wenn  Du  alle  diese  Gebote  erfüllt  hast:  wenn
Du  eine  Gelegenheit  ungenützt  vorübergehen  läßt,  bei  der  Du  den  Befreiungskampf  Deiner
Brüder  an  der  Saar  unterstützen  konntest,  versäumst  Du  Deine  Pflicht.  [..,]

BA-R  8014/125.

10. Vertrag  zwischen  der  RfH  und  der  Geschäftsstelle  „Saar-Verein“
Vertrag
Zwischen  dem  Saar-Verein,  Berlin,  und  der  Reichszentrale  für  Heimatdienst,  Berlin,  wird
folgendes  Abkommen  geschlossen:
1.  Die  Reichszentrale  für  Heimatdienst  zahlt  an  den  Saar-Verein  eine  monatliche  Unterstützung
  von  Mk.  5.000,-  (in  Worten:  Fünftausend  Mark).
2.  Der  Apparat  des  Vereins  steht  der  Reichszentrale  für  Heimatdienst  zur  Durchführung  zu
vereinbarender  Propagandaaufgaben  zur  Verfügung.
3.  Der  Saar-Verein  darf  keine  Arbeit  leisten,  die  der  Reichszentrale  für  Heimatdienst  zuwiderläuft,
  sie  erschwert  oder  schon  in  derselben  Weise  und  bei  den  gleichen  Bevölkerungskreisen
  von  der  R.f.H.  geleistet  ist,  so  daß  eine  Zersplitterung  der  Geldmittel  die  Folge  ist.
Ferner  darf  der  Verein  keine  Nachricht  an  die  Presse  geben,  die  den  Direktiven  der  Reichszentrale
  für  Heimatdienst  zuwiderläuft.
4.  Der  Vertrauensmännerapparat  des  Vereins  muß  im  allgemeinen  von  der  Reichszentrale  für
Heimatdienst  völlig  getrennt  bleiben,  nur  die  Obleute  des  Vereins  hätten  sich  mit  den
Landesstellen  in  Verbindung  zu  halten.
5.  Alle  politischen  Fragen  von  Bedeutung,  ferner  solche,  über  die  Stimmung  und  Klagen  der
Bevölkerung,  die  dem  Verein  von  seinen  Mitgliedern  nahegebracht  werden,  sind  der  Reichszentrale
  für  Heimatdienst  mitzuteilen,  falls  sie  eine  aufklärende  Propagandaarbeit  erfordern.
Ferner  solche  Nachrichten,  die  im  Großen  zur  Beeinflussung  der  Presse  geeignet  sind.
6.  Wo  der  Verein  für  solche  Aufgaben,  die  das  Tätigkeitsfeld  der  Reichszentrale  für  Heimatdienst
  berühren,  mit  anderen  Behörden  in  Verbindung  tritt,  muß  er  der  R.f.H.  davon  Kenntnis
  geben.
7.  Der  Verein  muß  seine  Gelder  in  der  Öffentlichkeit  stets  als  aus  privater  Quelle  kommend
darstellen  und  [sic]  nach  außen  hin  jede  Zusammenarbeit  mit  der  Reichszentrale  für  Heimatdienst
  zu  verschleiern.
8.  Die  Reichszentrale  für  Heimatdienst  hat  jederzeit  die  Berechtigung,  falls  sie  glaubt,  daß
obige  Punkte  nicht  eingehalten  werden,  die  Unterstützung  einzustellen.  Es  wird  ausdrücklich

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