Organe des Bundes.
§ 6. Die Organe des Bundes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und drei Beisitzern.
Der Vorsitzende und die Beisitzer werden auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung
gewählt, der Geschäftsführer ist für die Dauer des Bestehens des Bundes der jeweilige Leiter
der Geschäftsstelle „Saar-Verein“. Demselben liegt die gesamte Geschäftsführung ob,
Mitgliederversammlung.
§ 8. Die Mitgliederversammlung findet möglichst alljährlich an dem von der Mitgliederversammlung
bestimmten Orte statt, und zwar im Laufe des ersten Viertels des Kalenderjahres.
Die Einladung mit der Tagesordnung ist mindestens vier Wochen vor der Tagung bekanntzugeben.
Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen zu
berufen. Bei Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht in § 10
oder gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist. Die körperschaftlich angeschlossenen
Saarländer-Vereinigungen (Ortsgruppen) haben für je 50 Mitglieder eine Stimme, mindestens
eine Stimme und nicht her als zehn Stimmen. Für Stadt- und Landkreise und Körperschaften
wird für die Abstimmung der Jahresbeiträge in der Weise zugrunde gelegt, daß auf
je M. 100,- Beitrag eine Stimme, höchstens aber 10 Stimmen entfallen. Mitglieder, welche
mehrere Stimmen haben, können sie nur einheitlich durch einen Vertreter abgeben.
Gesetzliche Vertretung.
§ 9. Der Vorstand vertritt den Bund gerichtlich und außergerichtlich. Alle Veröffentlichungen
erfolgen im Organ des Bundes „Saar-Freund''.
Verwendung der Geldmittel und des Vermögens
§ 10. Die Mittel des Bundes bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, Stiftungen, freiwilligen
Zuwendungen und Sammlungen, welche der Geschäftsstelle „Saar-Verein“ für ihre Zwecke
zur Verfügung gestellt sind. Der Leiter der Geschäftsstelle „Saar-Verein“ ist zur Rechnungslegung
darüber dem ihm bestimmten Treuhänder gegenüber verpflichtet.
Satzungsänderung und Auflösung.
§11. Die Auflösung des Bundes vor vollständiger Erreichung seiner Zwecke oder die Änderung
der Satzungen kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Nach Auflösung
fällt das Vereinsvermögen an einen Vereinoder eine Richtung, welche ähnliche Zwecke
zur Stärkung des Deutschtums im Saargebiet verfolgen.
§ 12. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Bürgerlichen
Gesetzbuches. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Bielefeld, den 10. Oktober 1920.
Vorsitzender: Geschäftsführer:
Dr. Zillessen - Berlin Th. Vogel - Berlin
Beisitzer:
Studienrat Dr. Scholl - Essen a. d. Ruhr.
H. Schneider - Herne i. Westf. Gustav Pillon - Düsseldorf
LA Saarbrücken, Saar-Verein 1.
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