Full text : ‚‚Deutsch die Saar, immerdar!‛‛

Organe  des  Bundes.
§  6.  Die  Organe  des  Bundes  sind  der  Vorstand  und  die  Mitgliederversammlung.
§  7.  Der  Vorstand  besteht  aus  dem  Vorsitzenden,  dem  Geschäftsführer  und  drei  Beisitzern.
Der  Vorsitzende  und  die  Beisitzer  werden  auf  drei  Jahre  von  der  Mitgliederversammlung
gewählt,  der  Geschäftsführer  ist  für  die  Dauer  des  Bestehens  des  Bundes  der  jeweilige  Leiter
der  Geschäftsstelle  „Saar-Verein“.  Demselben  liegt  die  gesamte  Geschäftsführung  ob,
Mitgliederversammlung.
§  8.  Die  Mitgliederversammlung  findet  möglichst  alljährlich  an  dem  von  der  Mitgliederversammlung
  bestimmten  Orte  statt,  und  zwar  im  Laufe  des  ersten  Viertels  des  Kalenderjahres.
Die  Einladung  mit  der  Tagesordnung  ist  mindestens  vier  Wochen  vor  der  Tagung  bekanntzugeben.
  Der  Vorstand  ist  berechtigt,  außerordentliche  Mitgliederversammlungen  zu
berufen.  Bei  Abstimmungen  entscheidet  einfache  Stimmenmehrheit,  soweit  nicht  in  §  10
oder  gesetzlich  etwas  anderes  vorgeschrieben  ist.  Die  körperschaftlich  angeschlossenen
Saarländer-Vereinigungen  (Ortsgruppen)  haben  für  je  50  Mitglieder  eine  Stimme,  mindestens
  eine  Stimme  und  nicht  her  als  zehn  Stimmen.  Für  Stadt-  und  Landkreise  und  Körperschaften
  wird  für  die  Abstimmung  der  Jahresbeiträge  in  der  Weise  zugrunde  gelegt,  daß  auf
je  M.  100,-  Beitrag  eine  Stimme,  höchstens  aber  10  Stimmen  entfallen.  Mitglieder,  welche
mehrere  Stimmen  haben,  können  sie  nur  einheitlich  durch  einen  Vertreter  abgeben.
Gesetzliche  Vertretung.
§  9.  Der  Vorstand  vertritt  den  Bund  gerichtlich  und  außergerichtlich.  Alle  Veröffentlichungen
erfolgen  im  Organ  des  Bundes  „Saar-Freund''.
Verwendung  der  Geldmittel  und  des  Vermögens
§  10.  Die  Mittel  des  Bundes  bestehen  aus  den  Mitgliederbeiträgen,  Stiftungen,  freiwilligen
Zuwendungen  und  Sammlungen,  welche  der  Geschäftsstelle  „Saar-Verein“  für  ihre  Zwecke
zur  Verfügung  gestellt  sind.  Der  Leiter  der  Geschäftsstelle  „Saar-Verein“  ist  zur  Rechnungslegung
  darüber  dem  ihm  bestimmten  Treuhänder  gegenüber  verpflichtet.
Satzungsänderung  und  Auflösung.
§11.  Die  Auflösung  des  Bundes  vor  vollständiger  Erreichung  seiner  Zwecke  oder  die  Änderung
  der  Satzungen  kann  nur  mit  Dreiviertel-Mehrheit  beschlossen  werden.  Nach  Auflösung
  fällt  das  Vereinsvermögen  an  einen  Vereinoder  eine  Richtung,  welche  ähnliche  Zwecke
zur  Stärkung  des  Deutschtums  im  Saargebiet  verfolgen.
§  12.  Im  übrigen  gelten  die  gesetzlichen  Bestimmungen,  insbesondere  diejenigen  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuches.  Der  Verein  soll  in  das  Vereinsregister  eingetragen  werden.
Bielefeld,  den  10.  Oktober  1920.
Vorsitzender:  Geschäftsführer:
Dr.  Zillessen  -  Berlin  Th.  Vogel  -  Berlin
Beisitzer:
Studienrat  Dr.  Scholl  -  Essen  a.  d.  Ruhr.
H.  Schneider  -  Herne  i.  Westf.  Gustav  Pillon  -  Düsseldorf

LA  Saarbrücken,  Saar-Verein  1.

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