§ 10
Rechnungslegung
Der Leiter der Geschäftsstelle hat alljährlich dem Treuhänder und, falls es gewünscht wird,
auch dem Arbeitsausschuss und dem Beratungs- und Aufsichtsausschuss über die Einnahmen
und Ausgaben Rechnung zu legen und einen Geschäftsbericht zu erstatten. Der Kassenbericht
ist von einem staatlichen Verwaltungsbeamten auf Grund der Bücher und Belege zu prüfen:
seine Richtigkeit ist von dem Leiter der Geschäftsstelle zu bescheinigen.
§ 11
Auflösung
Der Treuhänder bestimmt, wann die Zeit für die Auflösung gekommen ist. Im Falle der
Auflösung erfolgt eine Liquidation: der Treuhänder bestimmt, was mit dem etwa vorhandenen
Vermögen zu geschehen hat.
Berlin, den 18. Juli 1919
gez. Dr. Carl Röchling gez. Th. Vogel
Geh. Justizrat Verwaltungsdirektor
LA Saarbrücken, Saar-Verein 1.
4. Satzungen des Bundes „Saar-Verein“ e.V.
Name und Zweck,
§ 1. Der Bund trägt den Namen „Saar-Verein“ und bezweckt die Erhaltung und Kräftigung
des Deutschtums im Saargebiet, die Sicherung der im Friedensvertrag nach fünfzehn Jahren
vorgesehenen Abstimmung, die Pflege der Landsmannschaft, die Unterstützung ausgewiesener
oder flüchtiger Saarländer und die Förderung und Fühlungnahme der das gleiche Ziel
verfolgenden Vereine (Saarländer-Vereinigungen usw.) untereinander und mit der Geschäftsstelle
„Saar-Verein“. Konfessionelle Fragen und parteipolitische Bestrebungen sind
ausgeschlossen.
Sitz, Geschäftsjahr.
§ 2. Sitz des Bundes ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Bund ist auf
unbestimmte Zeit gegründet.
Mitgliedschaft, Jahresbeitrag, Austritt.
§ 3. Mitglied des Bundes „Saar-Verein“ kann jede Einzelperson und jede Personenmehrheit
(Behörden, Korporationen, Gesellschaften, Vereine) werden, welche bereit sind, im Sinn der
Zwecke des Bundes mitzuwirken.
§ 4. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung an die Geschäftsstelle „Saar-Verein“,
Berlin SW. 11. Königgrätzer Straße 94, II, und gilt als erfolgt mit der schriftlichen Bestätigung
durch den Feiter der genannten Geschäftsstelle. Trägt derselbe bezüglich der
Aufnahme Bedenken, so entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist befugt, Mitglieder und
Personen, die sich um die Förderung der Saargebietssache besondere Verdienste erworben
haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche
Erklärung erfolgen. Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung von
Beiträgen oder auf das Vermögen des Vereins.
§ 5. Der Mitgliedsbeitrag für jedes Einzelmitglied beträgt jährlich mindestens M. 10,-, für
Vereine bis zu 50 Mitgliedern mindestens M. 20,-, für jede angefangenen weiteren 50
Mitglieder M. 10,- mehr, zahlbar bis zum 1. Februar jeden Jahres, soweit nicht im Einzelfall
besondere Beitragszahlweise vereinbart wird.
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