mehreren Obleuten und Ortsgruppen kam während des Sommers die Anfrage, wie sie
mit politisch und national „unzuverlässigen" Abstimmungsberechtigten zu verfahren
hätten. Dem Gladbecker Saarverein schien beispielsweise ein Mann verdächtig, der
in betrunkenem Zustand behauptet habe, für Frankreich stimmen zu wollen. Ferner
hegte die Gruppe Argwohn gegenüber einem „fanatischen Anhänger der sog. Bibelforschersekte“,
einen Fremdenlegionär und dessen Mutter sowie einer Frau, die
längere Zeit in Frankreich gelebt hatte45. Wenn es die Geschäftsstelle auch in der
Regel den Obleuten vor Ort anheimstellte, die notwendige Entscheidungen zu
treffen46, gab sie in Einzelfällen detaillierte Anregungen: Hinsichtlich ihrer Reiseunterlagen
sollte die Frau eines ins Ausland geflüchteten Juden bis nach der Abstimmung
vertröstet werden, da die Gefahr bestünde, daß sie ebenfalls die Gelegenheit
zur Flucht nach Frankreich nutze: „[...] besser, eine Stimme weniger für uns als eine
Stimme mehr für Frankreich, zumal eine Stimme für Frankreich für uns viel unangenehmer
wäre.“4 Ähnliche Restriktionen galten auch für Personen, die nach der
nationalsozialistischen Ideologie als asozial einzustufen waren. Trinkern beispielsweise
sollte trotz ihrer Abstimmungsberechtigung die Teilnahme am Plebiszit verweigert
werden, da sie mehrheitlich gegen die Reichsregierung eingestellt seien und
ihren Aufenthalt an der Saar zur Hetzerei nutzen könnten48. Die Auf nahme von Juden
in den Ortsgruppen war nach Simons Führererlaß von Oktober 1933 nicht mehr
statthaft; im Vorfeld der Abstimmung stellte sich die Frage allerdings erneut49:
„Grundsätzlich können Nichtarier nicht Mitglieder des Bundes der Saarvereine werden. Bei abstimmungsberechtigten
Saardeutschen kann jedoch mit Rücksicht auf die Abstimmung im
Saargebiet eine Ausnahme gemacht werden, falls der Vereinsführer für die unbedingte Zuverlässigkeit
des in Frage stehenden Abstimmungsberechtigten die volle Garantie übernehmen
kann. Selbstverständlich soll ein solches Mitglied nicht mit irgend welchen Ämtern betraut
werden, wie überhaupt darauf aufmerksam zu machen ist, daß ein Nichtarier, der abstimmungsberechtigt
und infolgedessen Mitglied geworden ist, nicht als solches in Erscheinung treten darf.“
Die in dem Schreiben angesprochene beabsichtigte Erfassung aller Abstimmungsberechtigten
in den Ortsgruppen des Bundes blieb bestenfalls ein Idealziel und
konnte — abgesehen von einigen kleineren Stützpunkten — nicht realisiert werden.
Insgesamt war 539.541 Personen die Abstimmungsberechtigung zuerkannt worden,
von denen etwa 48.000 im Laufe der inzwischen verstrichenen 15 Jahre ihren Wohnsitz
in das Deutsche Reich verlegt hatten50. Unter den Abstimmungsberechtigten des
45 Vgl. Brief der Ortsgruppe Gladbeck an die GSV (28.08.34), in: BA-R 8014/1158.
46 Vgl. Rundschreiben der GSV an die Obleute (29.09.34), in: ebd.
47 Vgl. Brief der GSV an die Ortsgruppe Stettin (13.12.34), in: BA-R 8014/1137.
48 Vgl. Brief des Direktors der Provinzial-Arbeitsanstalt Brauweiler an Oberpräsident von Lüninck
(05.01.35). in: Archiv des LVR 4848. Unter der Voraussetzung, daß ihre Reststrafen nicht höher als
sechs Monate dauerten und die öffentliche Ordnung nicht gefährdet wurde, durften Strafgefangene bzw.
in Haft befindliche Abstimmungsberechtigte teilnehmen: Vgl. Brief des Reichs- und preußischen
Justizministers an die Generalstaatsanwälte (15.12.34), in: Staatsarchiv Bremen, 3-M2h2, 54/ 251/ 9.
49 Vgl. Brief der Geschäftsstelle Koblenz an Kellner (03.08.34), in: LHA Koblenz, 661,11/26.
4,1 Vgl. JO 16 (1935) 2, S. 247; Auflistung der Abstimmungsberechtigten nach deutschen Ländern
(15.10.34), in: LA Saarbrücken, Saar-Verein 28. Demnach stammten allein 1.700 aus Berlin und über
18.200 aus der Rheinprovinz. Die Zahlen decken sich mit den Angaben aus der Kartothek der GSV, die
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