Full text : ‚‚Deutsch die Saar, immerdar!‛‛

nach  Ablauf  der  15jährigen  Völkerbundsverwaltung,  am  13.  Januar  1935,  sollte  über
die  staatsrechtliche  Zukunft  des  Saargebietes  entschieden  werden15.  Einen  Monat
später  trat  die  ebenfalls  am  4.  Juni  ernannte  dreiköpfige  Abstimmungskommission,
bestehend  aus  dem  Schweden  Alan  E.  Rodhe,  dem  Niederländer  Daniel  de  Jongh  und
dein  Schweizer  Victor  Henry  ihr  Amt  an  und  markierte  damit  den  Beginn  der  Abstimmungsperiode16.
  Binnen  Wochenfrist  (7.  Juli  1934)  veröffentlichte  die  Regierungskommission
  die  vom  Völkerbundsrat  beschlossene  Wahlordnung17,  auf  deren
Grundlage  nun  auch  von  offizieller  reichsdeutscher  Seite  konkrete  Schritte  zur
möglichst  restlosen  Erfassung,  Mobilisierung  und  schließlich  zum  Transport  der
Abstimmungsberechtigten  an  die  Urnen  in  die  Wege  geleitet  werden  konnten.  Für  die
prodeutsche  Option  bedeuteten  die  insgesamt  76  Artikel  der  Wahlordnung  eine
enorme  Stütze,  da  sie  nicht  nur  explizit  die  Stimmberechtigung  der  saarländischen
Studenten,  Militärangehörigen  wie  auch  der  bis  zum  Stichtag  Ausgewiesenen  und
Inhaftierten  betonte,  sondern  den  französischen  Besatzungstruppen  eben  dieses  Recht
vorenthielt.  Da  mit  einer  Vielzahl  von  Einsprüchen  gegen  die  Gewährung  bzw.
Ablehnung  der  Abstimmungsberechtigung  gerechnet  wurde,  sollten  die  Kreisbüros
der  acht  Abstimmungskreise  in  erster  Instanz  entscheiden18 *.
Die  Wahlordnung  legte  fest,  daß  in  den  kommenden  Wochen  per  öffentlicher  Bekanntmachung
  alle  potentiell  stimmberechtigten  Personen  aufgerufen  werden  sollten,
ihre  Eintragung  in  die  Listen  zu  beantragen.  Ein  entsprechendes  Gesuch  war  in  der
Zeit  zwischen  dem  25,  Juli  und  31.  August  an  einen  der  insgesamt  83  Gemeindeausschüsse
  zu  richten,  die  innerhalb  der  Abstimmungsbezirke17  für  die  Anlage  der
vorläufigen  Listen  verantwortlich  waren.  Während  die  im  Saargebiet  ansässigen
Personen,  welche  die  Voraussetzungen  zur  Zuerkennung  der  Berechtigung  offensichtlich
  erfüllten,  von  Amts  wegen  in  die  Listen  eingetragen  wurden,  bedurfte  es  bei
den  außerhalb  des  Mandatsgebietes  lebenden  Stimmwilligen  eines  besonderen
Antrages.  Dreieinhalb  Wochen  nach  Beendigung  der  Eintragungsfrist  wurden  die
vorläufigen  Listen  öffentlich  an  den  amtlichen  Anschlagstafeln  ausgehängt  (26.
September),  um  gegebenenfalls  Korrekturen  vornehmen  zu  lassen.  Innerhalb  einer

15  Vgl.  SF  15  (1934)  11,  S.  189;  SF  15  (1934)  12,  S.  215  ff.;  JO  15  (1934)6-11,  S.  644-656.  Am  gleichen
Tag  verpflichteten  sich  Frankreich  und  Deutschland  in  einer  gleichlautenden  Garantievereinbarung,  sich
jeden  mittelbaren  und  unmittelbaren  Druckes  zu  enthalten,  der  die  Freiheit  und  Objektivität  der
Abstimmung  beeinflussen  könnte:  Vgl.  ADAP,  C  II/2,  Dok.  481,  S.  851  f.
16  Vgl.  Aufruf  der  Abstimmungskommission  (01.07.34),  in:  WAMBAUGH,  S.  353.  Wambaugh  selbst  war
der  Kommission  als  Sachverständige  beigeordnet.
17  Réglement  pour  le  vote  plébiscitaire  dans  le  Territoire  du  Bassin  de  la  Sarre  du  7  juillet  1934/  Wahlordnung
  für  die  Volksabstimmung  im  Saarbeckengebiet  vom  7.  Juli  1934,  Saarbrücken  1934;  Verordnung
  Nr.  28  (08.07.34),  in:  Amtsblatt  der  Reko  15  (1934)  28,  S.  272-287;  WAMBAUGH,  S.
354-395.
111 Geleitet  wurden  diese  Büros  neben  den  drei  Mitgliedern  der  Kommission  von  insgesamt  43  neutralen
Ausländern,  die  wiederum  den  Vorsitz  in  einem  oder  mehreren  der  Abstimmungsbezirke  innehatten.
9  Diese  orientierten  sich  größtenteils  an  den  bestehenden  Gemeindegrenzen,  umfaßten  aber  mitunter
mehrere  Bürgermeistereien.  Der  Antrag  mußte  in  dem  Bezirk  gestellt  werden,  in  welchem  die  antragstellende
  Person  am  28.06.19  ihren  Wohnsitz  hatte.

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