nach Ablauf der 15jährigen Völkerbundsverwaltung, am 13. Januar 1935, sollte über
die staatsrechtliche Zukunft des Saargebietes entschieden werden15. Einen Monat
später trat die ebenfalls am 4. Juni ernannte dreiköpfige Abstimmungskommission,
bestehend aus dem Schweden Alan E. Rodhe, dem Niederländer Daniel de Jongh und
dein Schweizer Victor Henry ihr Amt an und markierte damit den Beginn der Abstimmungsperiode16.
Binnen Wochenfrist (7. Juli 1934) veröffentlichte die Regierungskommission
die vom Völkerbundsrat beschlossene Wahlordnung17, auf deren
Grundlage nun auch von offizieller reichsdeutscher Seite konkrete Schritte zur
möglichst restlosen Erfassung, Mobilisierung und schließlich zum Transport der
Abstimmungsberechtigten an die Urnen in die Wege geleitet werden konnten. Für die
prodeutsche Option bedeuteten die insgesamt 76 Artikel der Wahlordnung eine
enorme Stütze, da sie nicht nur explizit die Stimmberechtigung der saarländischen
Studenten, Militärangehörigen wie auch der bis zum Stichtag Ausgewiesenen und
Inhaftierten betonte, sondern den französischen Besatzungstruppen eben dieses Recht
vorenthielt. Da mit einer Vielzahl von Einsprüchen gegen die Gewährung bzw.
Ablehnung der Abstimmungsberechtigung gerechnet wurde, sollten die Kreisbüros
der acht Abstimmungskreise in erster Instanz entscheiden18 *.
Die Wahlordnung legte fest, daß in den kommenden Wochen per öffentlicher Bekanntmachung
alle potentiell stimmberechtigten Personen aufgerufen werden sollten,
ihre Eintragung in die Listen zu beantragen. Ein entsprechendes Gesuch war in der
Zeit zwischen dem 25, Juli und 31. August an einen der insgesamt 83 Gemeindeausschüsse
zu richten, die innerhalb der Abstimmungsbezirke17 für die Anlage der
vorläufigen Listen verantwortlich waren. Während die im Saargebiet ansässigen
Personen, welche die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Berechtigung offensichtlich
erfüllten, von Amts wegen in die Listen eingetragen wurden, bedurfte es bei
den außerhalb des Mandatsgebietes lebenden Stimmwilligen eines besonderen
Antrages. Dreieinhalb Wochen nach Beendigung der Eintragungsfrist wurden die
vorläufigen Listen öffentlich an den amtlichen Anschlagstafeln ausgehängt (26.
September), um gegebenenfalls Korrekturen vornehmen zu lassen. Innerhalb einer
15 Vgl. SF 15 (1934) 11, S. 189; SF 15 (1934) 12, S. 215 ff.; JO 15 (1934)6-11, S. 644-656. Am gleichen
Tag verpflichteten sich Frankreich und Deutschland in einer gleichlautenden Garantievereinbarung, sich
jeden mittelbaren und unmittelbaren Druckes zu enthalten, der die Freiheit und Objektivität der
Abstimmung beeinflussen könnte: Vgl. ADAP, C II/2, Dok. 481, S. 851 f.
16 Vgl. Aufruf der Abstimmungskommission (01.07.34), in: WAMBAUGH, S. 353. Wambaugh selbst war
der Kommission als Sachverständige beigeordnet.
17 Réglement pour le vote plébiscitaire dans le Territoire du Bassin de la Sarre du 7 juillet 1934/ Wahlordnung
für die Volksabstimmung im Saarbeckengebiet vom 7. Juli 1934, Saarbrücken 1934; Verordnung
Nr. 28 (08.07.34), in: Amtsblatt der Reko 15 (1934) 28, S. 272-287; WAMBAUGH, S.
354-395.
111 Geleitet wurden diese Büros neben den drei Mitgliedern der Kommission von insgesamt 43 neutralen
Ausländern, die wiederum den Vorsitz in einem oder mehreren der Abstimmungsbezirke innehatten.
9 Diese orientierten sich größtenteils an den bestehenden Gemeindegrenzen, umfaßten aber mitunter
mehrere Bürgermeistereien. Der Antrag mußte in dem Bezirk gestellt werden, in welchem die antragstellende
Person am 28.06.19 ihren Wohnsitz hatte.
371