3 Das Plebiszit vom 13. Januar 1935
3.1 Erfassung und Betreuung der reichsdeutschen Abstimmungsberechtigten
Gemäß § 34 des Saarstatuts sollten nach Ablauf einer 15jährigen Übergangsfrist alle
bis dahin über 20 Jahre alten Personen, die am Tag der Unterzeichnung des Friedensvertrages
in den Grenzen des Saargebietes gewohnt hatten, über die künftige staatsrechtliche
Zugehörigkeit des Retortenstaates entscheiden. Ihre Wahl war beschränkt
auf die drei Alternativen, den gegenwärtigen Zustand aufrechtzuerhalten oder die
Vereinigung mit Frankreich bzw. Deutschland anzustreben. Immer wieder während
der eineinhalb Jahrzehnte keimte die Hoffnung auf, daß die Rückgliederung der Saar
auch ohne vorhergehendes Plebiszit stattfinden könnte, doch nach dem Scheitern der
Pariser Konferenz (1930) standen die Chancen einer zwischenstaatlichen Einigung
schlechter als zuvor. Wenige Monate vor der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler
konstatierte der Vertreter der bayerischen Staatsregierung in Berlin, daß gegenüber
dem Vorjahr ein Stimmungsumschwung eingetreten sei und nicht mehr mit einer
vorzeitigen Lösung unter Ausschaltung der Volksabstimmung gerechnet werden
könne: „[...] man will die Volksabstimmung im Jahre 1935 und rüstet auf.“1
In den frühen Dreißigern lavierte der Bund der Saarvereine zwischen den beiden
Alternativen Verzicht oder Durchführung der Abstimmung. So forderte er Ende
1931, daß es nur eine politische Lösung durch die Abstimmung geben könne2,
übernahm dann aber notgedrungen den Standpunkt des Auswärtigen Amtes, daß
prinzipiell jede Chance genutzt werden sollte, das Regime vor 1935 zu beenden -
sofern Deutschland nicht zu überzogenen Konzessionen genötigt werde. Die Abstimmung
dürfe lediglich die letzte Option bleiben und nicht um ihrer selbst willen
stattfinden. Ein Verzicht auf das Referendum setze ein entsprechendes Entgegenkommen
Frankreichs voraus, das ein wesentlich stärkeres Interesse als Deutschland
habe, sich die demütigende Niederlage infolge einer Volksabstimmung zu ersparen3.
Als der zuständige Saarreferent in der Wilhelmstraße nach der nationalsozialistischen
„Machtergreifung“ keine realistische Chance für das Zustandekommen der von ihm
präferierten Verständigungslösung zwischen beiden Staaten erkennen konnte, plädierte
er wie sein Kollege aus dem Innenressort für die Durchführung des Plebiszits4.
1 Vgl. Brief Sperrs an das BayMA (12.09.32), in: BayHStA, MA 106.120,
2 Vgl. SF 12(1931) 22, S. 365 f.
3 Vgl. SF 13 (1932) 14, S. 211; SF 14 (1933) 3, S. 33 f. In einer umfangreichen Denkschrift (April 1932,
in: BA-R 43-1/252) hatte Voigt den Stand der Saarfrage dargelegt und war zu dem Schluß gelangt, daß
die Saarländer sich für die Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes entscheiden könnten, ohne zu
realisieren, daß 75% der Einnahmen des Saarhaushaltes vom Deutschen Reich bestritten würden. Das
Risiko, daß sich die Saarländer in einem Referendum gegen das wirtschaftlich angeschlagene Deutschland
und für die Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes aussprechen könnten, galt Voigt ebenso als
Argument für den Verzicht auf die Abstimmung wie die daraus resultierende Aufladung der nationalen
Leidenschaften auf beiden Seiten. Frühere Stellungnahmen des AA zur Frage der Abstimmung: Vgl.
ADAP, B 1/1, Dok. 30, S. 97; B 1/2, Dok. 65, S. 137-142; B XX, Dok. 261, S. 569-572.
4 Vgl. Aufzeichnung Voigts (13.03.33), in: ADAP, C 1/1, Dok. 80, S. 152 f.
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