Full text : ‚‚Deutsch die Saar, immerdar!‛‛

gewählten  Vertreterder  Bevölkerung  gehört  werden  (§§  23,  26)m.  Der  Gebrauch  der
Muttersprache,  das  bestehende  Schulsystem,  die  religiösen  Freiheiten  und  örtlichen
Vertretungen  wurden  ausdrücklich  garantiert  (§  28).  Die  Regierungskommission  war
für  den  Schutz  der  Interessen  der  Saarbevölkerung  im  Ausland  verantwortlich.  Gegen
den  Widerstand  der  Reichsregierung  übertrug  sie  diesen  bereits  im  Sommer  1920
dem  französischen  Staat  und  schuf  durch  eine  ebenso  umstrittene  Verordnung  vom
23.  Mai  1921  für  die  Saarländer  und  zugezogene  Ausländer  die  „Eigenschaft  als
Saareinwohner"11:.  Im  Saargebiet  bestand  weder  eine  allgemeine  Wehrpflicht  noch
freiwilliger  Heeresdienst:  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  sollteeine
örtliche  Gendarmerie  eingerichtet  werden  (§  30),  deren  Aufbau  allerdings  nur  schleppend
  vonstatten  ging111 113.
Das  dritte  und  letzte  Kapitel  des  Saarstatuts  regelte  die  Volksabstimmung  über  die
künftige  staatsrechtliche  Stellung  des  Saargebiets:
„A  l'expiration  d'un  délai  de  quinze  ans,  à  compter  de  la  mise  en  vigeur  du  présent  Traité,  la
population  du  territoire  du  Bassin  de  la  Sarre  sera  appelée  à  faire  connaître  sa  volonté  comme  il
suit:
Un  vote  aura  lieu  par  commune  ou  par  district  et  portera  sur  les  trois  alternatives  suivantes:
a)  maintien  du  régime  établi  par  le  présent  Traité  et  par  la  présente  Annexe;
b)  union  à  la  France;
c)  union  à  l'Allemagne."
Unabhängig  von  ihrem  Geschlecht,  ihrer  Nationalität  oder  ihrem  Stand  sollten  alle
Personen  stimmberechtigt  sein,  deren  Wohnsitz  am  28.  Juni  1919  in  den  Grenzen  des
Saargebietes  gelegen  hatte  und  die  am  Tag  der  Abstimmung  das  20.  Lebensjahr
vollendet  hatten.  Es  oblag  dem  Völkerbundsrat,  zu  gegebener  Zeit  detaillierte  Ausführungsbestimmungen
  und  den  genauen  Zeitpunkt  des  Plebiszits  festzulegen  (§  34).
Die  endgültige  Entscheidung  über  den  Verbleib  des  Saargebiets,  also  die  Interpretation
  des  Abstimmungsergebnisses,  blieb  ebenfalls  dem  Völkerbund  Vorbehalten,
wobei  explizit  auch  die  Möglichkeit  einer  Teilung  des  Gebietes  in  Betracht  gezogen
werden  konnte  (§  35).  Für  den  Fall,  daß  die  Abstimmung  zugunsten  Deutschlands
ausgehen  würde,  war  das  Reich  zum  Rückkauf  der  Eigentumsrechte  an  den  Gruben

111 Bis  zur  Errichtung  des  Landesrates  nahmen  lediglich  die  lokalen  Vertretungen  zu  Verordnungsentwürfen
  der  Reko  Stellung.  Es  blieb  der  Saarregierung  aber  Vorbehalten,  über  die  näheren  Modalitäten
  zu  entscheiden,  d.h.  sie  war  nicht  an  die  gutachterlichen  Empfehlungen  der  Kreistage  und
Verordnetenversammlungen  gebunden.  Eine  grundlegende  Veränderung  trat  durch  den  1922  eingerichteten
  Landesrat  nicht  ein,  dem  die  üblichen  parlamentarischen  Befugnisse  wie  das  Initiativrecht,
das  Interpellationsrecht  oder  das  Budgetrecht  vorenthalten  blieben.  Die  fehlende  Immunität  der
Abgeordneten  -  per  Wahlordnung  ausschließlich  gebürtige  Saarländer  -  verhinderte  die  Kontrolle  der
Regierung.  Ungeachtet  dieser  überholten  Relikte  des  klassischen  Obrigkeitsstaates  entwickelte  sich
der  Landesrat  zu  einem  wichtigen  Sprachrohr  der  Interessen  des  Saargebiets:  Vgl.  ZENNER:  Parteien
und  Politik.
Vgl.  Verordnung  Nr.  530  (23.05.21),  in:  Amtsblatt  der  Reko  2  (1921)  4.  S.  92  f.  Ziel  der  Verordnung
sei  es  gewesen,  „das  reinrassige  deutsche  Saargebiet  [...  |  im  Sinne  französischer  Aspirationen  in  eine
Mischrasse“  zu  verwandeln:  SF  8  (1927)  4.  S.  52.  Vgl.  hierzu  GEIERSBACH,  S.  24-38.
11'  Vgl.  BliMILLER:  RUSSELL:  The  International  Government.  S.  184-197.  Siehe  hierzu  Kap.  3.3.1.

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