Full text : ‚‚Deutsch die Saar, immerdar!‛‛

Weiteres  Konfliktpotential  erwuchs  in  der  Schulfrage,  da  §  14  des  Saarstatuts  dem
französischen  Staat  das  Recht  einräumte,  Primärschulen  und  technische  Schulen  für
das  Grubenpersonal  und  dessen  Kinder  zu  gründen  und  zu  unterhalten.  Der  Unterricht
  durfte  nach  einem  speziellen  Lehrplan  in  französischer  Sprache  erteilt  werden.
Sukzessiv  wurde  der  Adressatenkreis  der  französischen  Schulen  ausgeweitet,  bis  die
Regierungskommission  schließlich  am  10.  Juli  1920  verfügte,  daß  auch  die  Kinder
des  nichtfranzösischen  Personals  ihrer  Schulpflicht  auf  den  Domanialschulen  genügen
  konnten  und  selbst  Eltern,  die  nicht  zum  Personal  der  Administration  des  Mines
gehörten,  ihre  Kinder  auf  die  französischen  Lehranstalten  schicken  durften1"9.  Somit
konkurrierten  während  der  Völkerbundsjahre  zwei  verschiedene  Schulsysteme  an  der
Saar  miteinander:  Die  bisherige  deutsche  Schule,  welche  in  Vertretung  Bayerns  und
Preußens  der  Regierungskommission  unterstand,  und  die  französische  Schule  unter
Leitung  des  „Service  de  l'enseignement“  der  Grubenverwaltung.  Aus  heutiger  Sicht
eine  Selbstverständlichkeit,  war  die  Entscheidung,  im  Frühjahr  1922  auch  an  deutschen
  Schulen  fakultativen  Französischunterricht  einzuführen,  für  viele  Saarländer
eine  Zumutung,  ln  dieser  frühen  Phase  setzten  die  Franzosen  noch  große  Hoffnungen
darauf,  daß  die  zweisprachig  erzogenen  und  französisch  geprägten  jungen  Erwachsenen
  nach  der  15jährigen  Übergangsphase  für  den  Anschluß  an  Frankreich  votieren
würden.
Das  Deutsche  Reich  hatte  zugunsten  des  Völkerbundes  auf  die  Regierungsbefugnisse
im  Saargebiet  zu  verzichten  (Art.  49),  die  einem  fünfköpfigen  Gremium  mit  Sitz  im
Saargebiet  übertragen  wurden.  Neben  einem  Franzosen  und  einem  „membre  non
français,  originaire  et  habitant  du  territoire  du  Bassin  de  la  Sarre“  sollten  dem  Ausschuß
  drei  weitere  Mitglieder  angehören  (§§  16-19)"°.  Rasch  setzte  sich  für  das
Gremium,  das  mit  Stimmenmehrheit  entschied  und  dessen  Mandat  jährlich  vom
Völkerbundsrat  bestätigt  werden  mußte,  die  Bezeichnung  „Regierungskommission“
durch.  Alle  Gesetze  und  Verordnungen,  die  im  Bereich  des  Saargebiets  vor  dem  11.
November  1918  in  Kraft  waren,  wurden  mit  Ausnahme  der  aufgrund  des  Kriegszustands
  getroffenen  Bestimmungen  bestätigt.  Vor  der  Verabschiedung  neuer  Verordnungen
  und  ebenso  vor  der  Erhebung  weiterer  Abgaben  und  Steuern  mußten  die

109  Vgl.  Weißbuch,  Dok.  194-199.  S.  312-319;  BUNGERT/  MALLMANN:  Die  Domanialschulen;  VOGT.
Vgl.  zur  französischen  Position:  BOURSON,  S.  119-130.
110  Diese  drei  weiteren  Mitglieder  durften  weder  die  deutsche  noch  die  französische  Nationalität  besitzen.
In  den  15  Jahren  der  Völkerbundsverwaltung  arbeiteten  insgesamt  je  zwei  Kanadier  und  Briten  sowie
ein  Däne,  ein  Belgier,  ein  Tschechoslowake,  ein  Jugoslawe,  ein  Spanier  und  ein  Finne  in  der  Reko:
Vgl.  ZENNER:  Parteien  und  Politik,  S.  420-^123.  Die  Kommission  tagte  gewöhnlich  zweimal  wöchentlich
  und  verfaßte  vierteljährliche  Berichte  an  den  Völkerbundsrat,  welche  im  Amtsblatt  des
Völkerbundes  veröffentlicht  wurden:  Vgl.  Procès-Verbaux  de  la  Commission  de  Gouvernement  de  la
Sarre,  in:  LA  Saarbrücken,  NL  Koßmann  1^-6;  JO  1  (1920)  -  16  (1935).  Vgl.  allgemein:  GROTEN:
Das  Regierungssystem  an  der  Saar.  S.  113-157;  HIRSCH:  Saar  von  Genf,  S.  51-54  und  S.  65-91  ;
Westhoff.

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