tierenden Erhöhung der Förderung auf den nordfranzösischen Zechen endete al¬
lerdings die bisherige Blütephase. Seit 1927 und damit zwei Jahre vorder Weltwirt¬
schaftskrise befand sich der saarländische Bergbau durch ein Kohlenüberangebot in
einer Dauerkrise, aus welcher er sich bis zur Rückgliederung 1935 nicht mehr
befreien konnte. Erstmals seit Übernahme der Gruben wurden diese für den französi¬
schen Staat zum Verlustgeschäft, dem die Administration des Mines Domaniales
durch die Steigerung des Exports auf den süddeutschen Markt zu begegnen versuch¬
te. Angesichts der ökonomischen Einbußen und mit der Erkenntnis, daß Frankreich
kaum das Plebiszit für sich würde entscheiden können, sank Ende der Zwanziger die
Bereitschaft der Franzosen, weiterhin in die Saargruben zu investieren. Bis zur
Rückgabe an Deutschland 1935 sollte daher größtmöglicher Profit aus dem Pfand
gezogen werden: Unrentable Zechen wurden stillgelegt, überzählige Arbeiter entlas¬
sen und Feierschichten gehörten in den letzten Jahren der französischen Verwaltung
zum Alltag der Bergleute. Erst mit dem Regierungswechsel im Reich trat 1933 eine
erneute Änderung der französischen Saarpolitik dergestalt ein, daß sich Frankreich
durch die Unterstützung der dritten Option, der Möglichkeit zur Beibehaltung des
bisherigen Systems, längerfristig die größten Vorteile ausrechnete.
Nach einer fünfjährigen Übergangsfrist wurde das Saargebiet vollständig in das
französische Zollsystem eingegliedert. Bis 1925 genossen die saarländischen Er¬
zeugnisse freie Einfuhr nach Deutschland; ebensowenig wurden auf reichsdeutsche
Waren Zölle erhoben, sofern sie für den Verbrauch an der Saar bestimmt waren. Zum
Schutz der eigenen Wirtschaft kontingentierte Frankreich während dieser Übergangs¬
frist die deutschen Waren, Rohstoffe und Halbfabrikate für den Import nach Frank¬
reich auf den Jahresdurchschnitt von 1911 bis 1913 (§ 31 Saarstatut). Mangelnde
Kapazitäten des französischen Marktes und infolgedessen alarmierende Absatz¬
schwierigkeiten der saarländischen Wirtschaft führten dazu, daß bereits ein halbes
Jahr nach Errichtung der Zollschranke (10. Januar 1925) zwischen der französischen
und deutschen Regierung Sonderkonditionen vereinbart werden mußten107.
Nach § 32 des Saarstatuts unterlag der Umlauf französischen Geldes im Saargebiet
keinerlei Einschränkung oder Behinderung, wodurch der französische Staat das
Recht erhielt, alle Käufe und Zahlungen in Zusammenhang mit dem Grubenbetrieb
in Francs abzuwickeln. Sukzessive wurden nach den Bergleuten auch die Beamten,
Hüttenarbeiter und weitere Berufsgruppen in Francs entlohnt, bis die Regierungs¬
kommission durch Verordnung vom 1. Juni 1923 der nicht länger hinnehmbaren
Phase der Doppelwährung ein Ende bereitete und den französischen Franc als
alleiniges Zahlungsmittel einführte108.
107 Vgl. SF 6 (1925) 15, S. 241 ff.; SF 6 (1925) 16, S. 265-268.
108 Vgl. Verordnung Nr. 352 (22.05.23), in: Amtsblatt der Reko 4 (1923) 13, S. 114 f. Vgl. hierzu:
SAVELKOULS: Der Franc,
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