Full text : ‚‚Deutsch die Saar, immerdar!‛‛

tierenden  Erhöhung  der  Förderung  auf  den  nordfranzösischen  Zechen  endete  allerdings
  die  bisherige  Blütephase.  Seit  1927  und  damit  zwei  Jahre  vorder  Weltwirtschaftskrise
  befand  sich  der  saarländische  Bergbau  durch  ein  Kohlenüberangebot  in
einer  Dauerkrise,  aus  welcher  er  sich  bis  zur  Rückgliederung  1935  nicht  mehr
befreien  konnte.  Erstmals  seit  Übernahme  der  Gruben  wurden  diese  für  den  französischen
  Staat  zum  Verlustgeschäft,  dem  die  Administration  des  Mines  Domaniales
durch  die  Steigerung  des  Exports  auf  den  süddeutschen  Markt  zu  begegnen  versuchte.
  Angesichts  der  ökonomischen  Einbußen  und  mit  der  Erkenntnis,  daß  Frankreich
kaum  das  Plebiszit  für  sich  würde  entscheiden  können,  sank  Ende  der  Zwanziger  die
Bereitschaft  der  Franzosen,  weiterhin  in  die  Saargruben  zu  investieren.  Bis  zur
Rückgabe  an  Deutschland  1935  sollte  daher  größtmöglicher  Profit  aus  dem  Pfand
gezogen  werden:  Unrentable  Zechen  wurden  stillgelegt,  überzählige  Arbeiter  entlassen
  und  Feierschichten  gehörten  in  den  letzten  Jahren  der  französischen  Verwaltung
zum  Alltag  der  Bergleute.  Erst  mit  dem  Regierungswechsel  im  Reich  trat  1933  eine
erneute  Änderung  der  französischen  Saarpolitik  dergestalt  ein,  daß  sich  Frankreich
durch  die  Unterstützung  der  dritten  Option,  der  Möglichkeit  zur  Beibehaltung  des
bisherigen  Systems,  längerfristig  die  größten  Vorteile  ausrechnete.
Nach  einer  fünfjährigen  Übergangsfrist  wurde  das  Saargebiet  vollständig  in  das
französische  Zollsystem  eingegliedert.  Bis  1925  genossen  die  saarländischen  Erzeugnisse
  freie  Einfuhr  nach  Deutschland;  ebensowenig  wurden  auf  reichsdeutsche
Waren  Zölle  erhoben,  sofern  sie  für  den  Verbrauch  an  der  Saar  bestimmt  waren.  Zum
Schutz  der  eigenen  Wirtschaft  kontingentierte  Frankreich  während  dieser  Übergangsfrist
  die  deutschen  Waren,  Rohstoffe  und  Halbfabrikate  für  den  Import  nach  Frankreich
  auf  den  Jahresdurchschnitt  von  1911  bis  1913  (§  31  Saarstatut).  Mangelnde
Kapazitäten  des  französischen  Marktes  und  infolgedessen  alarmierende  Absatzschwierigkeiten
  der  saarländischen  Wirtschaft  führten  dazu,  daß  bereits  ein  halbes
Jahr  nach  Errichtung  der  Zollschranke  (10.  Januar  1925)  zwischen  der  französischen
und  deutschen  Regierung  Sonderkonditionen  vereinbart  werden  mußten107.
Nach  §  32  des  Saarstatuts  unterlag  der  Umlauf  französischen  Geldes  im  Saargebiet
keinerlei  Einschränkung  oder  Behinderung,  wodurch  der  französische  Staat  das
Recht  erhielt,  alle  Käufe  und  Zahlungen  in  Zusammenhang  mit  dem  Grubenbetrieb
in  Francs  abzuwickeln.  Sukzessive  wurden  nach  den  Bergleuten  auch  die  Beamten,
Hüttenarbeiter  und  weitere  Berufsgruppen  in  Francs  entlohnt,  bis  die  Regierungskommission
  durch  Verordnung  vom  1.  Juni  1923  der  nicht  länger  hinnehmbaren
Phase  der  Doppelwährung  ein  Ende  bereitete  und  den  französischen  Franc  als
alleiniges  Zahlungsmittel  einführte108.

107  Vgl.  SF  6  (1925)  15,  S.  241  ff.;  SF  6  (1925)  16,  S.  265-268.
108  Vgl.  Verordnung  Nr.  352  (22.05.23),  in:  Amtsblatt  der  Reko  4  (1923)  13,  S.  114  f.  Vgl.  hierzu:
SAVELKOULS:  Der  Franc,

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