Full text : ‚‚Deutsch die Saar, immerdar!‛‛

einzugestehen,  und  betrieb  in  den  folgenden  Jahren  Obstruktionspolitik,  Frankreich
hingegen  fühlte  sich  um  die  Früchte  seines  hart  erkämpften  Sieges  betrogen4".
*  *  *
Wie  sah  nun  die  in  Versailles  für  das  Saarbeckengebiet  getroffene  Kompromißformel1"'
  aus,  welche  die  deutsche  Propaganda  eineinhalb  Jahrzehnte  nicht  zu  bekämpfen
  müde  wurde?  Gemäß  §  1  des  Saarstatuts  erhielt  der  französische  Staat  mit
Inkrafttreten  des  Friedensvertrages
„la  propriété  entière  et  absolue  de  tous  les  gisements  de  houille  situés  dans  les  limites  du  Bassin
de  la  Sarre,  telles  qu’elles  sont  spécifiées  dans  l’article  48  du  dit  Traité47.
L'Etat  français  aura  le  droit  d'exploiter  ou  de  ne  pas  exploiter  les  dites  mines,  ou  de  céder  à  des
tiers  le  droit  de  les  exploiter,  sans  avoir  à  obtenir  aucune  autorisation  préable  ni  à  remplir  aucune
formalité.“* 98
Die  Übergabe  hatte  als  Ersatz  für  die  während  des  Krieges  zerstörten  nordfranzösischen
  Kohlengruben  und  als  Anzahlung  für  die  allgemeine  Wiedergutmachung  an
Frankreich  zu  erfolgen  (Art.  45).  Das  Eigentums-  und  Ausbeutungsrecht  des  französischen
  Staates  erstreckte  sich  sowohl  auf  die  preußischen  und  bayerischen  Staatsgruben
  als  auch  auf  die  beiden  in  Privatbesitz  befindlichen  kleineren  Zechen  Frankenholz
  und  Hostenbach.  Außer  den  eigentlichen  Förderbetrieben  ging  ebenso  das
Eigentum  an  den  zahlreichen  Nebenanlagen  (Elektrizitätswerke,  Kokereien,  Schulen,
Wohnhäuser  usw.)  schulden-  und  lastenfrei  in  den  Besitz  Frankreichs  über.  Gegnern
wie  Anhängern  der  Idee  einer  französisierten  Saar  war  gleichermaßen  klar,  daß  sich
aus  dem  ökonomischen  Gewicht  -  Frankreich  war  direkter  Arbeitgeber  von  etwa
53.000 Bergleuten  sowie  21.500  über  Tage  beschäftigen  Arbeitern  bzw.  Angestellten
-  enormer  politischer  Einfluß  ergab",  zumal  die  saarländische  Industrie  durch  die
Verkehrssperre  zum  besetzten  Gebiet  noch  stärker  als  zuvor  in  die  Abhängigkeit  der

Vgl.  MlQUEL,  S.  543-548;  SOUTOU:  L'Allemagne  et  la  France  en  1919.
96  Teil  III  der  politischen  Bestimmungen  für  Europa,  4.  Abschnitt,  Art,  45-50,  ergänzt  durch  das  selbst
nicht  so  genannte,  sich  aber  bald  in  den  Sprachgebrauch  einbürgernde  „Saarstatut“,  das  als  untrennbarer
Bestandteil  des  Vertrages  anzusehen  war  (Art.  50).  Aus  der  Flut  zeitgenössischer  staats-  und  völkerrechtlicher
  Untersuchungen  zwischen  1920  und  1935  vgl.  Andres:  Grundlagen  des  Rechtes;  BRÜCK¬NER:
  Die  völkerrechtliche  Stellung;  WEHBERG.  Vgl.  auf  französischer  Seite  Allot.
4  Die  neue  Grenze  kappte  traditionelle  Verbindungslinien.  So  war  die  Saar  nicht  nur  von  ihrem  landwirtschaftlichen
  Hinterland  und  die  saarländische  Industrie  von  ihrem  reichsdeutschen  Absatzmarkt  im
Osten  abgeschnitten,  sondern  zahlreiche  Arbeiter  sahen  nun  ihren  Wohnsitz  von  ihrem  Arbeitsplatz
durch  Schlagbäume  getrennt;  Vgl.  METZ,  S.  58-62.  Der  Generalsekretär  der  Franco-Saarländischen
Handelskammer  urteilte  hierüber:  „Man  hat  ein  großes  Stück  Preußen  genommen,  dazu  ein  wenig
Bayern  geschweißt  und  hat  die  Leute  Saarländer  genannt,  weil  ein  Flüßchen  Saar  in  der  Gegend
vorbeifließt.  Geographisch,  etymologisch,  politisch  ist  dieser  Versailler  Artikel  grober  Unfug.“:
BRINGOLF,  S.  231.  Zu  den  wirtschaftlichen  Folgen  der  Grenzziehung  für  die  strukturschwache  Westpfalz
  vgl.  Blaich.  Siehe  hierzu  auch  die  Karte  im  Anhang  (Dok.  1).
98  Zitiert  nach  ALLOT,  S.  366.  Vgl.  die  deutsche  Fassung  des  Saarstatuts  im  RGBl  1919/1,  S.  769-803.
99  Die  Gesamtbelegschaft  erreichte  ihren  Höchststand  im  Jahr  1924  mit  78.000  Beschäftigten  über  und
unter  Tage;  1933  waren  es  fast  30.000  Personen  weniger:  Vgl.  SWS  9  (1934),  S.  13.  Schon  1920
bezeichnete  der  SF  (1  (1920)  14,  S.  125)  die  französische  Bergverwaltung  daher  als  „Gegenregierung“,
die  anders  als  die  Reko  nicht  der  Kontrolle  des  Völkerbundes  unterworfen  war.

30
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.