Full text : ‚‚Deutsch die Saar, immerdar!‛‛

sich  rasch  zu  einer  Standardschrift,
die  weitere  Detailuntersuchungen
anregte109.  Andres  stellte  darin  zunächst
  die  Richtlinien  für  die  Auslegung
  der  Versailler  Saarbestimmungen
  dar.  gab  einen  Überblick
über  die  Bereiche,  in  welchen  das
Saarstatut  die  bis  dahin  herrschende
Rechtsordnung  geändert  hatte  und
thematisierte  anschließend  die  Auswirkungen
  der  zeitlich  befristeten
Suspendierung  der  deutschen  Souveränität.
  Nicht  ohne  darauf  zu  verzichten,
  bisherige  Verstöße  anzumahnen,
  skizzierte  Andres  die  Bestimmungen
  des  Versailler  Vertrages,
  zählte  die  (Vor-)Rechte  Frankreichs
  im  Saargebiet  auf  und  erörterte
  die  Rechtsvorschriften  über  die
Volksabstimmung.  An  ein  breiteres
Publikum  richtete  sich  hingegen  seine
  im  nächsten  Jahr  erschienene  Darstellung  über  die  Saarfrage,  die  stärker  den
Charakter  einer  Kampfschrift  besaß110,  aber  ansonsten  dem  Aufbau  seines  ersten
Buches  folgte.
Seinem  juristischen  Sachverstand,  der  auch  von  seiten  der  Behörden  geschätzt  wurde,
war  es  zu  verdanken,  daß  Andres  für  den  Eintrag  „Saargebiet“  in  der  1926  herausgegebenen
  Deutschen  Verwaltungs-Kartothek"1  verantwortlich  zeichnete.  Drei  Jahre
später  verfaßte  er  den  Beitrag  über  „Recht  und  Saargebiet“  in  dem  von  Fritz  Kloeve-KORN
  herausgegebenen  Standardwerk  „Das  Saargebiet“,  das  von  staatlicher  Seite
maßgeblich  gefördert  worden  war112.  Der  Beitrag,  den  Andres  1934  in  den  „Grundlagen
  des  Saarkampfes“  verfassen  durfte,  zeigt  das  Renommee,  über  welches  der

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Propagandaschriften  der  Geschäftsstelle

109  Andres’  These,  daß  das  Saargebiet  kein  Sukzessionsstaat  des  Deutschen  Reiches  sei  (S.  40)  entwikkelte
  sich  nachfolgend  zum  „Common  sense“  des  deutschen  Völkerrechts:  Vgl.  WESTHOFF,  S.  2.  Die
Auflage  des  ANDRESschen  Werkes  betrug  400  Exemplare:  Vgl.  SF  7  (1926)  9,  S.  145  f.
110  Beispielsweise  nahmen  die  unterstellten  französischen  Expansionsabsichten  ab  dem  Mittelalter  einen
verhältnismäßig  breiten  Raum  ein:  Vgl.  ANDRES:  Die  Saarfrage,  S,  7-24.
111  Vgl.  Karte  (01.07.26),  in:  HStA  Düsseldorf,  Reg.  Aachen  18.480.
112  Vgl.  ANDRES:  Recht  und  Saargebiet.  Die  Vorarbeiten  zur  Herausgabe  einer  Gesamtdarstellung  der
Saarfrage  liefen  bereits  seit  Mitte  der  zwanziger  Jahre  bei  der  RVP  zusammen:  Vgl.  Aktennotiz
(09.05.27),  in:  BA-R  8014/1024;  Freund,  S.  69  f.  Allem  Anschein  nach  wurde  das  Schrifttum  des
BdS  von  den  deutschen  Behörden  als  nicht  ausreichend  erachtet.

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