sich rasch zu einer Standardschrift,
die weitere Detailuntersuchungen
anregte109. Andres stellte darin zunächst
die Richtlinien für die Auslegung
der Versailler Saarbestimmungen
dar. gab einen Überblick
über die Bereiche, in welchen das
Saarstatut die bis dahin herrschende
Rechtsordnung geändert hatte und
thematisierte anschließend die Auswirkungen
der zeitlich befristeten
Suspendierung der deutschen Souveränität.
Nicht ohne darauf zu verzichten,
bisherige Verstöße anzumahnen,
skizzierte Andres die Bestimmungen
des Versailler Vertrages,
zählte die (Vor-)Rechte Frankreichs
im Saargebiet auf und erörterte
die Rechtsvorschriften über die
Volksabstimmung. An ein breiteres
Publikum richtete sich hingegen seine
im nächsten Jahr erschienene Darstellung über die Saarfrage, die stärker den
Charakter einer Kampfschrift besaß110, aber ansonsten dem Aufbau seines ersten
Buches folgte.
Seinem juristischen Sachverstand, der auch von seiten der Behörden geschätzt wurde,
war es zu verdanken, daß Andres für den Eintrag „Saargebiet“ in der 1926 herausgegebenen
Deutschen Verwaltungs-Kartothek"1 verantwortlich zeichnete. Drei Jahre
später verfaßte er den Beitrag über „Recht und Saargebiet“ in dem von Fritz Kloeve-KORN
herausgegebenen Standardwerk „Das Saargebiet“, das von staatlicher Seite
maßgeblich gefördert worden war112. Der Beitrag, den Andres 1934 in den „Grundlagen
des Saarkampfes“ verfassen durfte, zeigt das Renommee, über welches der
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Propagandaschriften der Geschäftsstelle
109 Andres’ These, daß das Saargebiet kein Sukzessionsstaat des Deutschen Reiches sei (S. 40) entwikkelte
sich nachfolgend zum „Common sense“ des deutschen Völkerrechts: Vgl. WESTHOFF, S. 2. Die
Auflage des ANDRESschen Werkes betrug 400 Exemplare: Vgl. SF 7 (1926) 9, S. 145 f.
110 Beispielsweise nahmen die unterstellten französischen Expansionsabsichten ab dem Mittelalter einen
verhältnismäßig breiten Raum ein: Vgl. ANDRES: Die Saarfrage, S, 7-24.
111 Vgl. Karte (01.07.26), in: HStA Düsseldorf, Reg. Aachen 18.480.
112 Vgl. ANDRES: Recht und Saargebiet. Die Vorarbeiten zur Herausgabe einer Gesamtdarstellung der
Saarfrage liefen bereits seit Mitte der zwanziger Jahre bei der RVP zusammen: Vgl. Aktennotiz
(09.05.27), in: BA-R 8014/1024; Freund, S. 69 f. Allem Anschein nach wurde das Schrifttum des
BdS von den deutschen Behörden als nicht ausreichend erachtet.
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