Full text : ‚‚Deutsch die Saar, immerdar!‛‛

rigen  Phase,  in  welcher  der  „Saar-Freund“  zwar  nicht  offiziell  indiziert,  aber  sein
Vertrieb  eingeschränkt  war,  gehörte  er  zu  den  ersten  Zeitungen,  die  im  März  1923  im
Zuge  einer  Notverordnung  vorübergehend  verboten  wurden83.  Das  dauerhafte  -  und
erst  im  Januar  1935  aufgehobene  -  Einfuhr-  und  Vertriebsverbot  erfolgte  Anfang
Oktober  des  gleichen  Jahres  aufgrund  der  „Ersatz-Notverordnung“  vom  18.  Juni
192384.
So  sehr  Vogel  auch  nach  außen  bemüht  war,  das  Verbot  als  Indiz  für  die  Effizienz
der  Saarvereinsarbeit  darzustellen,  welche  der  französisch  dominierten  Regierungskommission
  offensichtlich  unangenehm  sei85,  appellierte  er  doch  vergeblich  an  jeden
ihrer  Präsidenten,  das  Verbot  aufzuheben.  Die  Geschäftsstelle  „Saar-Verein"  umging
aber  das  Verbot,  indem  sie  die  Zeitschrift  einzeln  in  neutralen  Umschlägen  an  die
bekannten  Abonnenten  schickte  oder  ihren  Saar-Vertrauensleuten  Sammelpakete
zustellte.  Obwohl  Vogel  darauf  achtete,  unverdächtige  Absender  zur  Tarnung  einzusetzen,
  gingen  immer  wieder  für  die  Verteilung  an  der  Saar  bestimmte  Auflagen
des  „Saar-Freund“  den  Kontrolleuren  der  saarländischen  Behörden  ins  Netz86.
Zeitweise  versuchte  die  Geschäftsstelle,  den  „Saar-Freund“  unter  einem  anderen
Namen  und  verändertem  Umschlag  in  das  Saargebiet  und  das  besetzte  Rheinland  zu
schmuggeln8  .  Daß  sie  damit  Erfolg  hatte,  mußten  selbst  seine  Gegner  eingestehen:
„Im  Saargebiet  verboten,  zirkulierte  er  [der  „Saar-Freund“  -  F.B.]  ohne  allzu  viel
Hindernisse  doch  überall.“88
Die  Pressepropaganda  des  Bundes  konnte  sich  nicht  darauf  beschränken,  Saarangelegenheiten
  im  eigenen  Blatt  zu  thematisieren,  sondern  mußte  weitere  Redaktionen
  im  In-  und  Ausland  für  die  Forderung  nach  Rückgliederung  der  Saar  an  das
Deutsche  Reich  gewinnen.  Erst  durch  eine  solche  publizistische  Breitenwirkung

83  Neben  einigen  anderen  Blättern  mit  kürzeren  Verbotsfristen  wurde  er  zusammen  mit  der  „L’Humanité“,
dem  „Simplicissimus“  und  dem  Stuttgarter  „Wahren  Jakob“  auf  sechs  Monate  verboten:  Vgl.  SF  4
(1923)  6/7,  S.  82  f.;  Verordnung  Nr.  209  (31.03.23),  in:  Amtsblatt  der  Reko  4  (1923)  7,  S.  62;  Bal-DAUF,
  S.  112  f.
84  Vgl.  SF  4  (1923)  21,  S.  273;  Verordnung  Nr.  559  (03.10.23),  in:  Amtsblatt  der  Reko  4  (1923)  24.  S.
226;  NSK  Nr.  239  (13.10.23).  Vgl.  allgemein:  BA-R  8014/1094;  LA  Saarbrücken,  Saar-Verein  5.
85  Vgl.  Denkschrift  der  GSV  (01.04.20),  in:  BA-R  8014/2;  Brief  der  GSV  an  das  AA  (24.01.24),  in:  PA
AA.  II  a  Saargebiet,  R  76.091.
86  Vgl.  SF5  (1924)  12,S.  178.  Zehn  Jahre  später,  am  16.02.34,  waren  3.000  Exemplare  auf  dem  Hauptgüterbahnhof
  Saarbrücken  beschlagnahmt  worden,  weshalb  Vogel  für  den  15.05.34  vor  diel.  Strafkammer
des  Landgerichts  Saarbrücken  geladen  wurde.  Ihm  drohten  als  Vertreiber  der  verbotenen  Schriften  nach
einer  Verordnung  vom  28.11.33  zwei  Wochen  bis  drei  Monate  Haft:  Vgl.  Briefe  des  AA  an  Vogel
(18.04.34)  und  Koßmann  (24.04.34).  in:  PA  AA,  II  a  Saargebiet,  R  76.097;  Brief  der  GSV  an  Posselt
(22.05.34) ,  in:  LA  Saarbrücken,  Saar-Verein  6.
87  Vgl.  Brief  der  GSV  an  die  RVP  (03.01.24),  in:  BA-R  1603/2521  ;  KOSZYK,  S.  84-102.
88  BRINGOLF,  S.  234.  Es  bedurfte  sogar  noch  währenddes  Abstimmungskampfes  erst  eines  Hinweises  der
„Volksstimme“  (Nr.  67  (20.03.34)),  damit  die  in  der  Saarbrücker  Stadtbibliothek  ausliegende  Ausgabe
des  SF  von  der  Polizeidirektion  beschlagnahmt  wurde:  Vgl.  Brief  Dr.  Kochs  an  die  GSV  (22.03.34),  in:
BA-R  8014/1094.

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