Full text : ‚‚Deutsch die Saar, immerdar!‛‛

Entscheidungsinstanz  für  die  Bewilligung  von  finanziellen  Hilfsmitteln  für  Saarländer,io
  und  sie  übernahmen  im  Mai  1921  gemeinsam  mit  dem  „Hilfsausschuß  der
Rheinländer"  auch  die  Verwaltung  und  Auszahlung  der  Unterstützungsgelder  aus
einem  Dispositionsfonds  des  Staatssekretärs  für  die  besetzten  Gebiete'*6.  Allerdings
darf  die  Rolle  des  Saarvereins  nicht  überschätzt  werden:  Nur  ein  geringer  Teil  der
Ausgewiesenen  nahm  die  Vermittlungsdienste  der  Geschäftsstelle  oder  der  Ortsgruppen
  im  Reich  in  Anspruch.  Mehrheitlich  korrespondierten  die  Saarflüchtlinge
direkt  mit  den  Behörden1*7.
Mit  der  Schaffung  des  Rechtsbegriffes  des  „Saareinwohners“  durch  die  Regierungskommission
  im  Juli  1921  endeten  die  Ausweisungen  aus  dem  Saargebiet1**.  Ungeachtet
  dessen  hielt  es  Vogel  für  sehr  wahrscheinlich,  daß  die  „Administration  des
Mines  Domaniales“  auch  in  den  kommenden  Jahren  versuchen  würde,  deutsche
Bergleute  durch  französische  auszuwechseln,  so  daß  er  weiterhin  die  Notwendigkeit
der  Unterstützungszahlungen  an  saarländische  Erwerbslose  bzw.  Hilfsleistungen  für
„Wirtschaftsflüchtlinge"  gegeben  sah1*9.  In  der  Tat  übernahm  die  Geschäftsstelle
„Saar-Verein“  während  des  Ruhrkampfes,  der  an  der  Saar  von  einem  hunderttägigen
Bergarbeiterstreik  begleitet  wurde,  wieder  kurzzeitig  die  Vermittlung  der  staatlichen
Hilfsleistungen.  Obwohl  die  aus  dem  Saargebiet  Ausgewiesenen  Anfang  1925  den
Ruhrverdrängten  rechtlich  gleichgestellt  wurden185 190,  bemühte  sich  Vogel  weiterhin  um
deren  finanzielle  Aufbesserung.
Auf  die  Entwicklung  der  folgenden  Jahre  gesehen,  besaßen  die  Ausweisungen  der
Jahre  1919-1921  längerfristige  Bedeutung  für  die  Arbeit  der  Geschäftsstelle  „Saar-Verein“:

1. Viele  der  freiwillig  aus  dem  Saargebiet  Verzogenen  kehrten  ebenso  wie  die  ausgewiesenen
  Bergleute  nicht  mehr  in  ihre  alte  Heimat  zurück,  sondern  faßten  im
unbesetzten  Teil  des  Reiches  wieder  Fuß,  Die  soziale  Integration  in  die  teils
bestehenden,  teils  erst  aus  diesen  Vertriebenen  gegründeten  Saarvereinigungen
erleichterte  ihnen  den  Neubeginn  in  der  Fremde.

185  Vgl.  Punkt  3  der  vertraulichen  Verfügungen  des  Zentralkomitees  der  Deutschen  Vereine  vom  Roten
Kreuz  (25.10.20),  in:  BA-R  8014/786;  Rundschreiben  des  PrMI  (23.10.24),  in:  BA-R  8014/674.
186  Vgl.  Brief  des  StS  Lewald  an  die  Pfalzzentrale  (11.04.21),  in:  MAE.  Rive  Gauche  194.  Hiermit  sollten
Saar-  und  Rheinländer  dafür  entschädigt  werden,  daß  sie  in  der  endgültigen  Fassung  des  Verdrängungsschädengesetzes
  vom  28.07.21  ausgenommen  blieben:  Vgl.  PURPER,  S.  14.  Die  GSV  hatte  sich
zuvor  für  die  Aufnahme  der  Saar  stark  gemacht:  Vgl.  Brief  der  GSV  an  alle  Ministerien,  die  Reichskanzlei
  sowie  die  Parteien  im  Reichs-  und  Landtag  (12.12.20),  in:  BA-R  8014/666.
187  Vgl.  hierzu  den  umfangreichen  Schriftverkehr  in:  PA  AA,  11  a  Saargebiet,  R  75.577.
188  Unabhängig  von  ihrer  bisherigen  Nationalität  erwarb  jede  Person,  die  nachweislich  drei  Jahre  im
Saargebiet  lebte  und  dort  ihre  Steuern  zahlte,  die  Eigenschaft  des  Saareinwohners  und  durfte  nicht
mehr  ausgewiesen  werden:  Vgl.  Verordnung  Nr.  530  (23.05.21),  in:  Amtsblatt  der  Reko  2  (1921)  4,
S.  92  f,;  SF  2  (1921)  10,  S.  128.
189  Vgl.  Brief  der  GSV  an  die  Flüchtlingsfürsorge  des  Bundes  der  deutschen  Grenzmarken-Schutzverbände
  (27.08,21),  in:  BA-R  8014/973.
190  Dies  ging  auf  eine  Eingabe  der  GSV  zurück:  Vgl.  Brief  des  RMS  an  AA  (31.12.24),  in:  PA  AA.  II  a
Saargebiet,  R  75.577;  Brief  des  StSbesGeb  an  die  GSV  (20.08.23),  in:  BayHStA,  MA  108.203.

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