behörden gab das Stuttgarter Innenministerium der Bitte des Vereins statt und wies
die Oberämter an, die erforderlichen Unterlagen der Kommunalbehörden und Einwohnermeldeämter
weiterzureichen123 125
Damit ergibt sich im Frühjahr 1923 folgendes Bild: Fast gleichzeitig wurde von zwei
privaten Stellen der Vorschlag gemacht, eine reichsweite Volkszählung zur Ermittlung
potentieller Saarabstimmungsberechtigter zu nutzen. Während das Auswärtige
Amt diese Initiative ebenso wie die bayerischen und preußischen Staatsministerien
verwarf, fand sie in Stuttgart ein offenes Ohr. Obwohl das Reichswirtschaftsministerium,
in dessen Zuständigkeitsbereich das Statistische Reichsamt lag, ebenfalls
wohlwollend Stellung bezog126 *, sollten zwei weitere Jahre vergehen, bis von seiten
der Reichsbehörden konkrete Schritte eingeleitet wurden. So lange gedachte die
Berliner Geschäftsstelle „Saar-Verein“ freilich nicht zu warten. Sie stellte trotz
angespannter Finanzlage einen Mitarbeiter für die Erfassung der abstimmungsberechtigten
Saarländer ab1 7 und appellierte an die Leser des „Saar-Freund“, sich
frühzeitig um den urkundlichen Nachweis ihres Wohnsitzes am 28. Juni 1919 im
Saargebiet zu bemühen128 *. Ferner griff sie den Vorschlag des Magdeburger Saarvereins
auf, alle potentiellen Wahlberechtigten durch die Ortsgruppen zu erfassen und
die derart gewonnenen Verzeichnisse in der Königgrätzer Straße zentral zu archivieren126.
Die Möglichkeit, auf diese Weise neue Mitgliederzu werben, warein
durchaus erwünschter Nebeneffekt der reichsweit geschalteten Inserate. Erstmals seit
Gründung des Saargebietsschutzes wurden die ursprünglichen Tätigkeitsfelder der
privaten Saarpropaganda - Aufklärung, Ermutigung und Abwehr- um die Erfassung
und später auch Betreuung der Saarabstimmungsberechtigen erweitert.
Erst im Zuge der Volks-, Berufs- und Betriebszählung vom 16. Juni 1925 entfalteten
auch die Reichs- bzw. bayerischen und preußischen Staatsministerien eine stärkere
Aktivität in der Angelegenheit der Wahlberechtigen jenseits der Saargebietsgrenzen110.
Da der Vorschlag der Geschäftsstelle „Saar-Verein“ kein Gehör fand, auf
123 Vgl. den Schriftverkehr zwischen der Stuttgarter Vereinigung und dem Wiirttembergischen Innenministerium
( August 1920), in: HStA Stuttgart, E 151/2/ 121; Denkschrift der „Vereinigung gegen
die Lostrennung unseres Saargebietes und der Rheinpfalz“ (08.09.20), in: BA-R 2/2689. Die Erfassung
dürfte sich auf württembergisches Territorium beschränkt haben.
126 Vgl. Brief des RMWirtschaft an das Württembergische Innenministerium (07.05.23), in: Ebd.
12 Vgl. undatiertes Protokoll der Sitzung im AA vom 28.09.23, in: PA AA, II a Saargebiet, R 76.091.
128 Vgl. SF 4 (1923) 12, S. 153.
129 Punkt 9 der auf der Bundestagung in Hannover 1925 beschlossenen Leitsätze (Juli 1925), in: BA-R
8014/28. Vgl. auch das Rundschreiben der GSV an die Ortsgruppen (21.10.24), in: BA-R 8014/121
sowie das 13. Gebot des „Katechismus des Bundes der Saarvereine“ (Juni 1929), in: BA-R 8014/125.
1,0 Aufgrund der Richtlinien des Völkerbundskommissars Bonzon für die Sicherungsmaßnahmen zur
Volksabstimmung vom 31.10.23 übersandten die Saarkreise und -bezirke selbst vierteljährliche
Berichte an den Völkerbund über den Bestand und die Aufbewahrung der für die Erfassung der
Abstimmungsberechtigten erforderlichen Urkunden: Vgl. Arch. SDN 19-27, Sous-Section Saar
Basin, R 118 A und R 119. Vgl. ebenso: Bericht Bonzons über die Erfassung der notwendigen
Abstimmungsunterlagen (31.10.23), in: JO 5 (1924) 1-2, S. 109-120 bzw. in: GROTF.N: Die Volksabstimmung
im Saargebiet, Anh. 4, S. 122-147.
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