glauben, auf die im Reich lebenden Berechtigten verzichten zu können, oder gar
darauf zu vertrauen, daß die Abstimmung gar nicht stattfände. Vielmehr müßte die
Möglichkeit in Betracht gezogen werden, daß das Plebiszit lange vor Ablauf der
15jährigen Frist anberaumt würde, weshalb die zwischenzeitlich Abgewanderten
unverzüglich übereine Volkszählung ermittelt werden sollten. In den reichsdeutschen
Gemeinden sollten Listen der Berechtigten erstellt und bei einer zentralen Stelle
archiviert werden. Die Geschäftsstelle „Saar-Verein" erklärte dabei ihre Bereitschaft,
einen Beauftragten zu nominieren, der diese Aufgabe stellvertretend für die Behörden
hätte organisieren können. Unter den Bedingungen der galoppierenden Inflation war
dieses weitgehende Entgegenkommen und der Versuch, behördliche Kompetenzen an
sich zu ziehen, verständlich, hätte seine Umsetzung doch die Existenz der Geschäftsstelle
„Saar-Verein" gesichert, deren Unkosten von staatlicher Seite getragen worden
wären122. Doch auch dies brachte die Geschäftsstelle „Saar-Verein" ihrem Ziel nicht
näher, denn wie das bayerische Landesamt urteilte, stünde der unzulängliche Erfolg
einer Volkszählung in keiner Relation zur erforderlichen Arbeit. Sinnvoller als die
Sammlung der Anschriften aller Personen, die am 28. Juni 1919 im Saargebiet gewohnt
hatten, hielt man in München die Verwendung von Vertrauensmännern im
Saargebiet, welche von den deutsche Behörden entsprechende Verzeichnisse der
stimmberechtigten Saarländer erhielten. Nicht ohne Stolz fügte das Ministerium die
Bemerkung hinzu: „Für die Saarpfalz sind solche Verzeichnisse vorhanden."123
Wie das Beispiel Württembergs zeigt, wurden die in Berlin und München vorgebrachten
Bedenken gegen die Beteiligung privater Verbände bei der Erfassung der
Abstimmungsberechtigten auch nicht von allen Landesregierungen geteilt. Parallel
und zumindest in der Frühphase unabhängig von der Geschäftsstelle „Saar-Verein"
beschäftigte sich dort die Stuttgarter „Vereinigung gegen die Lostrennung unseres
Saargebietes und der Rheinpfalz“ sowohl mit Fragen der propagandistisch-emotionalen
als auch der organisatorischen Vorbereitung des Plebiszits124. Zum Erreichen
dieses Zieles wollte die Vereinigung selbst die Erstellung von Listen der im Reich
lebenden Abstimmungsberechtigten in die Hand nehmen. Anders als die Reichs¬Beratungsausschusses
sowie des interfraktionellen Saarausschusses vom 23.03.23 (24.03.23, in: B A-R
1601/1697) und 08.04.23, in: BA-R 8014/7.
122 Vgl. Rundschreiben der GSV an das AA, RMI, PrMl und BayMI (04.04.23), in: PA AA. II a Saargebiet.
R 75.454. Gewissermaßen um die Notwendigkeit seines Anliegens zu unterstreichen, leitete
Vogel im Laufe des Jahres 1923 verschiedene Anfragen von Saarländern über deren Abstimmungsberechtigung
an das AA weiter: Vgl. Schriftwechsel in: PA AA. II a Saargebiet. R 75.455.
121 Vgl. Brief des BayMA an das AA (22.05.23), in: BayHStA. MA 108.202. Das RMI, welches dem
BdS nicht auf Dauer die erforderlichen Mittel und Kräfte zutraute, sah dies ähnlich: Vgl. Brief des
RMI an das AA (27.07.23), in: PA AA, II a Saargebiet, R 75.454. ln der Tat hatte der bayerische
Staatskommissar für die Saarpfalz schon im Herbst 1920 das Anlegen von Listen derjenigen Personen
zwischen 4 und 60 Jahren angeordnet, allerdings noch mit einem falschem Stichtag für das Inkrafttreten
des Versailler Vertrages: Vgl. Briefe Jolas’ an den St. Ingberter Oberregierungsrat Blaß
(14.10.20) und das Statistische Landesamt (22.12.20), in: BayHStA, MA 108.202. Bis September
1922 waren die Listen erstellt, welche Personen bis zum 30.09.20 erfaßten.
124 Vgl. Rundschreiben der Stuttgarter Vereinigung (Mai 1920). in: BA-R 8014/616.
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