Full text : ‚‚Deutsch die Saar, immerdar!‛‛

glauben,  auf  die  im  Reich  lebenden  Berechtigten  verzichten  zu  können,  oder  gar
darauf  zu  vertrauen,  daß  die  Abstimmung  gar  nicht  stattfände.  Vielmehr  müßte  die
Möglichkeit  in  Betracht  gezogen  werden,  daß  das  Plebiszit  lange  vor  Ablauf  der
15jährigen  Frist  anberaumt  würde,  weshalb  die  zwischenzeitlich  Abgewanderten
unverzüglich  übereine  Volkszählung  ermittelt  werden  sollten.  In  den  reichsdeutschen
Gemeinden  sollten  Listen  der  Berechtigten  erstellt  und  bei  einer  zentralen  Stelle
archiviert  werden.  Die  Geschäftsstelle  „Saar-Verein"  erklärte  dabei  ihre  Bereitschaft,
einen  Beauftragten  zu  nominieren,  der  diese  Aufgabe  stellvertretend  für  die  Behörden
hätte  organisieren  können.  Unter  den  Bedingungen  der  galoppierenden  Inflation  war
dieses  weitgehende  Entgegenkommen  und  der  Versuch,  behördliche  Kompetenzen  an
sich  zu  ziehen,  verständlich,  hätte  seine  Umsetzung  doch  die  Existenz  der  Geschäftsstelle
  „Saar-Verein"  gesichert,  deren  Unkosten  von  staatlicher  Seite  getragen  worden
wären122.  Doch  auch  dies  brachte  die  Geschäftsstelle  „Saar-Verein"  ihrem  Ziel  nicht
näher,  denn  wie  das  bayerische  Landesamt  urteilte,  stünde  der  unzulängliche  Erfolg
einer  Volkszählung  in  keiner  Relation  zur  erforderlichen  Arbeit.  Sinnvoller  als  die
Sammlung  der  Anschriften  aller  Personen,  die  am  28.  Juni  1919  im  Saargebiet  gewohnt
  hatten,  hielt  man  in  München  die  Verwendung  von  Vertrauensmännern  im
Saargebiet,  welche  von  den  deutsche  Behörden  entsprechende  Verzeichnisse  der
stimmberechtigten  Saarländer  erhielten.  Nicht  ohne  Stolz  fügte  das  Ministerium  die
Bemerkung  hinzu:  „Für  die  Saarpfalz  sind  solche  Verzeichnisse  vorhanden."123
Wie  das  Beispiel  Württembergs  zeigt,  wurden  die  in  Berlin  und  München  vorgebrachten
  Bedenken  gegen  die  Beteiligung  privater  Verbände  bei  der  Erfassung  der
Abstimmungsberechtigten  auch  nicht  von  allen  Landesregierungen  geteilt.  Parallel
und  zumindest  in  der  Frühphase  unabhängig  von  der  Geschäftsstelle  „Saar-Verein"
beschäftigte  sich  dort  die  Stuttgarter  „Vereinigung  gegen  die  Lostrennung  unseres
Saargebietes  und  der  Rheinpfalz“  sowohl  mit  Fragen  der  propagandistisch-emotionalen
  als  auch  der  organisatorischen  Vorbereitung  des  Plebiszits124.  Zum  Erreichen
dieses  Zieles  wollte  die  Vereinigung  selbst  die  Erstellung  von  Listen  der  im  Reich
lebenden  Abstimmungsberechtigten  in  die  Hand  nehmen.  Anders  als  die  Reichs¬Beratungsausschusses

  sowie  des  interfraktionellen  Saarausschusses  vom  23.03.23  (24.03.23,  in:  B  A-R
  1601/1697)  und  08.04.23,  in:  BA-R  8014/7.
122  Vgl.  Rundschreiben  der  GSV  an  das  AA,  RMI,  PrMl  und  BayMI  (04.04.23),  in:  PA  AA.  II  a  Saargebiet.
  R  75.454.  Gewissermaßen  um  die  Notwendigkeit  seines  Anliegens  zu  unterstreichen,  leitete
Vogel  im  Laufe  des  Jahres  1923  verschiedene  Anfragen  von  Saarländern  über  deren  Abstimmungsberechtigung
  an  das  AA  weiter:  Vgl.  Schriftwechsel  in:  PA  AA.  II  a  Saargebiet.  R  75.455.
121  Vgl.  Brief  des  BayMA  an  das  AA  (22.05.23),  in:  BayHStA.  MA  108.202.  Das  RMI,  welches  dem
BdS  nicht  auf  Dauer  die  erforderlichen  Mittel  und  Kräfte  zutraute,  sah  dies  ähnlich:  Vgl.  Brief  des
RMI  an  das  AA  (27.07.23),  in:  PA  AA,  II  a  Saargebiet,  R  75.454.  ln  der  Tat  hatte  der  bayerische
Staatskommissar  für  die  Saarpfalz  schon  im  Herbst  1920  das  Anlegen  von  Listen  derjenigen  Personen
zwischen  4  und  60  Jahren  angeordnet,  allerdings  noch  mit  einem  falschem  Stichtag  für  das  Inkrafttreten
  des  Versailler  Vertrages:  Vgl.  Briefe  Jolas’  an  den  St.  Ingberter  Oberregierungsrat  Blaß
(14.10.20)  und  das  Statistische  Landesamt  (22.12.20),  in:  BayHStA,  MA  108.202.  Bis  September
1922  waren  die  Listen  erstellt,  welche  Personen  bis  zum  30.09.20  erfaßten.
124  Vgl.  Rundschreiben  der  Stuttgarter  Vereinigung  (Mai  1920).  in:  BA-R  8014/616.

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