Full text : Volk, Reich und Westgrenze

standen  Longwy  und  Briey  nie  unter  staatlicher  deutscher  Verwaltung,  im  Ersten
Weltkrieg  nur  unter  deutscher  Militäradministration,  die  die  Gebiete  für  die
deutsche  Kriegsproduktion  ausbeutete.  Daher  forderte  nach  dem  Krieg  die
französische  Archivverwaltung  diese  Dokumente  zurück.224
Büttner  vertrat  hinsichtlich  der  Forderungen  an  die  Archive  Nancys  und  Bar-le-Ducs
  „die  strenge  Durchführung  des  Provenienzprinzips“,  nur  im  Deutschen  Reich
entstandene  Akten  sollten  zurückgeholt  werden.225  Als  er  in  Nancy  eine  Rückforderungsliste
  aus  Koblenz  bearbeitete,  musste  er  feststellen,  dass  sie  vor  allem  nach
der  Pertinenz  der  Dokumente  zusammengestellt  worden  war,  die  Dokumente
bezogen  sich  zwar  auf  Deutschland,  waren  hingegen  nicht  dort  entstanden.  Büttner
protestierte  gegen  die  Preisgabe  des  Provenienzgrundsatzes,  wurde  aber  von
Schnath  zurechtgewiesen.  Im  April  1941  bestätigte  der  Kommissar  für  den  Archivschutz
  Zipfel  das  Pertinenzprinzip  für  die  lothringischen  Archive,  um  sich  die
dortigen  das  Eisass  und  die  Moselle  betreffenden  Akten  zu  sichern:  „Bei  Regelungen
  mit  Staaten  außerhalb  des  Reiches  [...],  vor  allem  mit  Feindstaaten  muß
oberstes  Gesetz  nicht  die  Theorie  unseres  engeren  Fachs,  sondern  ausschließlich  der
Vorteil  des  Reiches  sein.  Praktische  und  politische  Gesichtspunkte  geben  da  den
Ausschlag.“226  Zipfel  stellte  an  das  Reichsministerium  des  Innern  den  Antrag,  bei
den  Zivilverwaltungen  im  Eisass  und  in  Lothringen  Kommissionen  einrichten  zu
lassen,  die  die  Übernahme  der  französischen  Zentralakten  vorbereiten  sollten.  Doch
die  CdZ  machten  keine  Anstalten.227 *  Lfm  sich  nicht  Zipfel  unterordnen  zu  müssen,
verzichteten  sie  sogar  auf  die  Organisation  des  Archivalienraubs  in  Paris.
Im  Zusammenhang  mit  den  annektierten  französischen  Ostdepartements  sind
noch  weitere  Beugungen  des  Völkerrechts  bekannt.  Als  die  französischen  Archivbehörden
  von  Vichy  das  Departementalarchiv  von  Colmar  nicht  schnell  genug
herausrückten,  wollte  Schnath  „notfalls  mit  Repressalien“  arbeiten225  und  forderte
die  Konfiszierung  des  Departementalarchivs  von  Nancy,  um  die  Franzosen  gefügig
zu  machen.  Die  Rückforderungslisten  an  die  Collection  lorraine  in  Paris  sollten
ebenfalls  mit  Hilfe  des  Pertinenzgrundsatzes  vervollständigt  werden.224  Zu  Recht
deutete  Karl  Heinz  Roth  den  lothringisch-elsässischen  Archivkomplex  als  deutsches
Zwischendepot,  in  das  unter  der  formellen  Achtung  der  Haager  Landkriegsordnung
historisches  Schriftgut  innerhalb  der  völkerrechtlich  gültigen  französischen  Staats¬Reg.sekr.

  Schneider  (Beauftr.  des  Chefs  der  Heeresarchive  beim  MBF),  Empfangsbestätigung
v.  8.2.1942;  Notiz  für  den  Dir.  der  ADMM  v.  9.2.1942;  Heuss,  Kunst-  und  Kulturraub,  266.
224  ADMM,  3T101:  Charles  Samaran  (Dir.  der  frz.  Archive)  an  Dir.  der  ADMM  v.  7.2.1947.
225  ADM,  1W203:  B  XVI:  Ruppel  an  Zipfel  v.  24.4.1941.
“26  Zipfel  auf  der  Besprechung  der  in  den  besetzten  westlichen  Gebieten  tätigen  Archivare  am
18.4.1941  in  Paris;  zit.  nach  Heuss,  Kunst-  und  Kulturraub,  269.
227  HessHStA,  1150/23,  f.  227v:  Zipfel,  Konferenz  am  2./3.10.1941  in  Marburg;  BABL,
RI46/49,  f.  297:  [Zipfel]  Punkte  für  Ruppel  (Besprechungen  in  Metz  am  2./3.5.1941).
228  BABL,  RI46/47:  Punkte  für  Schnath,  Juli  1942;  cf.  BABL,  R146/47:  Zi[pfel]  Punkte  für
Schnath  (17.12.1941),  3.
224  BABL,  RI46/47:  Punkte  für  Schnath  (Besprechungen  in  Paris  am  27.-29.6.1941).

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