fanden auch die anderen Archivrückführungen in die Moselle ohne die Mitwirkung
der Archivverwaltung in Lothringen statt.135
Der deutsche Zugriff auf den aus konservatorischen Gründen evakuierten öffentlichen
Besitz und dessen Rückführung in die Moselle wird oft als Kulturraub
interpretiert.136 Offiziell kehrten die Archivalien in ihr von einer deutschen
Administration verwaltetes französisches Department zurück. Da aber alle beteiligten
deutschen Stellen von der künftigen Angliederung der französischen
Ostdepartments an das Deutsche Reich ausgingen, hätten sie sich nach dem
Völkerrecht auf die für Verwaltungsaufgaben unabdingbaren Akten beschränken
und alles andere dem französischen Staat belassen müssen. Durch die Rückführung
wertvollsten Kulturgutes und von Archivgut aus längst vergangener Zeit
bereiteten die Deutschen in der Moselle einen Kultur- und Archivraub vor.137 In
einem weiteren Rückführungsversuch plante die Zivilverwaltung den Kunstraub
deutlich dreister.138 Nachdem er den Auslagerungsort von aus lothringischen
Schlössern evakuiertem Inventar ermittelt hatte, war Ramsauer entschlossen, sich
dieser Wertgegenstände ebenfalls zu bemächtigen. Da es sich aber um Privatbesitz
handelte, musste er erst bei der Pariser Militärverwaltung die Erlaubnis zur
sofortigen Rückführung beantragen. Ramsauer machte das Herkunftsprinzip
geltend: Die Archivalien aus den lothringischen Schlössern seien nur für die
lothringische Landesgeschichte und nicht „in einem Archiv in Innerfrankreich“
von Wert. Gewisse im lothringischen Raum entstandene Schlossbibliotheken
seien mit dem betreffenden Schloss und mit der lothringischen Landesgeschichte
verwachsen. Viele evakuierte Kunstgegenstände seien „als organische Teile der
gesamten Schloßeinrichtung anzusprechen“. Da die Eigentümer ihre Kunstwerke
sorglos behandelten und „ganz offenkundig nur geringes Interesse für die evakuierten
Kulturgüter [...] und keinerlei innere Verbundenheit zu ihren lothringischen
Schlössern und dem Besitz“ zeigten, hielt sich Ramsauer für berechtigt,
die Gegenstände „als eine vorbeugende Maßnahme“ ihren legalen Besitzern
einfach wegzunehmen: „In Wahrung der Interessen des lothringischen Raumes
b[i]n ich nach wie vor der Auffassung, daß die Gegenstände baldmöglichst nach
hier zurückgebracht werden, zumal unter Umständen damit gerechnet werden
muß, daß mit einer überraschenden Räumung des besetzten Gebietes die jetzige
Sicherstellung der Kulturgüter gegenstandslos geworden ist.“
Schütz, Ruppel, 87.
136 Wildt, Generation des Unbedingten, 528.
17 Ich danke Frau Dr. Anja Heuss (Frankfurt) und den Herren Dr. Herbert Hutterer und
Thomas Just (Österreichisches Staatsarchiv Wien) für die freundliche Auskunft in der Frage
des Archivalienraubes.
138 ADM, 1W204, Braun: [Präfektur Metz] an CdZ v. 13.11.1940; cf. ADM, 1W106, Fahrtenberichte:
Bericht über die Maßnahmen zur Sicherstellung von Kulturgütern aus lothringischen
Schlössern und Vorschlag ihrer Rückführung aus Inner-Frankreich.
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