Full text : Volk, Reich und Westgrenze

fanden  auch  die  anderen  Archivrückführungen  in  die  Moselle  ohne  die  Mitwirkung
  der  Archivverwaltung  in  Lothringen  statt.135
Der  deutsche  Zugriff  auf  den  aus  konservatorischen  Gründen  evakuierten  öffentlichen
  Besitz  und  dessen  Rückführung  in  die  Moselle  wird  oft  als  Kulturraub
interpretiert.136  Offiziell  kehrten  die  Archivalien  in  ihr  von  einer  deutschen
Administration  verwaltetes  französisches  Department  zurück.  Da  aber  alle  beteiligten
  deutschen  Stellen  von  der  künftigen  Angliederung  der  französischen
Ostdepartments  an  das  Deutsche  Reich  ausgingen,  hätten  sie  sich  nach  dem
Völkerrecht  auf  die  für  Verwaltungsaufgaben  unabdingbaren  Akten  beschränken
und  alles  andere  dem  französischen  Staat  belassen  müssen.  Durch  die  Rückführung
  wertvollsten  Kulturgutes  und  von  Archivgut  aus  längst  vergangener  Zeit
bereiteten  die  Deutschen  in  der  Moselle  einen  Kultur-  und  Archivraub  vor.137  In
einem  weiteren  Rückführungsversuch  plante  die  Zivilverwaltung  den  Kunstraub
deutlich  dreister.138  Nachdem  er  den  Auslagerungsort  von  aus  lothringischen
Schlössern  evakuiertem  Inventar  ermittelt  hatte,  war  Ramsauer  entschlossen,  sich
dieser  Wertgegenstände  ebenfalls  zu  bemächtigen.  Da  es  sich  aber  um  Privatbesitz
  handelte,  musste  er  erst  bei  der  Pariser  Militärverwaltung  die  Erlaubnis  zur
sofortigen  Rückführung  beantragen.  Ramsauer  machte  das  Herkunftsprinzip
geltend:  Die  Archivalien  aus  den  lothringischen  Schlössern  seien  nur  für  die
lothringische  Landesgeschichte  und  nicht  „in  einem  Archiv  in  Innerfrankreich“
von  Wert.  Gewisse  im  lothringischen  Raum  entstandene  Schlossbibliotheken
seien  mit  dem  betreffenden  Schloss  und  mit  der  lothringischen  Landesgeschichte
verwachsen.  Viele  evakuierte  Kunstgegenstände  seien  „als  organische  Teile  der
gesamten  Schloßeinrichtung  anzusprechen“.  Da  die  Eigentümer  ihre  Kunstwerke
sorglos  behandelten  und  „ganz  offenkundig  nur  geringes  Interesse  für  die  evakuierten
  Kulturgüter  [...]  und  keinerlei  innere  Verbundenheit  zu  ihren  lothringischen
  Schlössern  und  dem  Besitz“  zeigten,  hielt  sich  Ramsauer  für  berechtigt,
die  Gegenstände  „als  eine  vorbeugende  Maßnahme“  ihren  legalen  Besitzern
einfach  wegzunehmen:  „In  Wahrung  der  Interessen  des  lothringischen  Raumes
b[i]n  ich  nach  wie  vor  der  Auffassung,  daß  die  Gegenstände  baldmöglichst  nach
hier  zurückgebracht  werden,  zumal  unter  Umständen  damit  gerechnet  werden
muß,  daß  mit  einer  überraschenden  Räumung  des  besetzten  Gebietes  die  jetzige
Sicherstellung  der  Kulturgüter  gegenstandslos  geworden  ist.“

Schütz,  Ruppel,  87.
136  Wildt,  Generation  des  Unbedingten,  528.
17  Ich  danke  Frau  Dr.  Anja  Heuss  (Frankfurt)  und  den  Herren  Dr.  Herbert  Hutterer  und
Thomas  Just  (Österreichisches  Staatsarchiv  Wien)  für  die  freundliche  Auskunft  in  der  Frage
des  Archivalienraubes.
138 ADM,  1W204,  Braun:  [Präfektur  Metz]  an  CdZ  v.  13.11.1940;  cf.  ADM,  1W106,  Fahrtenberichte:
  Bericht  über  die  Maßnahmen  zur  Sicherstellung  von  Kulturgütern  aus  lothringischen
Schlössern  und  Vorschlag  ihrer  Rückführung  aus  Inner-Frankreich.

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