Full text : 75 Jahre Saar Ferngas AG

et  par  lanterne.  Je  ne  sais,  si  vous  obtiendrez  votre  éclairage  à  ce  prix,  parce  que  ce
n'est  que  sur  la  qualité  qu'on  peut  se  retirer”"48
Da  der  Bürgermeister  die  Kosten  einer  Straßenbeleuchtung  offensichtlich
  unterschätzt  hatte,  stellte  er  seine  Pläne  erst  einmal  zurück.  Durch
die  Verabschiedung  des  preußischen  Abgabengesetzes  im  Jahre  1820,
welches  den  Städten  ermciglichte,  Zuschläge  zur  staatlichen  Klassensteuer
  beziehungsweise  zur  Mahl-  und  Schlachtsteuer  zu  erheben,  verbesserte
  sich  auch  die  Finanzlage  von  Saarlouis.49 50  Im  Juni  1824  brachte
die  Festungskommandatur  beim  Bürgermeister  die  "projectirte  Erleuchtung
des  Place  d'Annes  und  den  auf  ihn  zußihrenden  Straßen  in  Erinnerung  A  Im
(Oktober  des  gleichen  Jahres  stellte  der  Lampenhändler  Bruignaut  auf
Gesuch  des  Bürgermeisters  versuchsweise  eine  Laterne  auf,  welche  mit
einem  Pfund  gewöhnlichen  Brennöls  möglichst  lang  leuchten  sollte.
Der  Versuch  verlief  erfolgreich  und  noch  im  gleichen  Monat  stimmte
der  Stadtrat  der  Einrichtung  einer  Straßenbeleuchtung  in  Saarlouis  zu.
Das  Kriegsministerium  in  Berlin  hatte  vorher  seine  Einwilligung  gegeben,
  die  Kosten  für  die  Anschaffung  der  Laternen  zu  übernehmen  und
aus  den  Militärbeständen  der  Fortifikation  Blechgestelle  abzugeben,  aus
denen  für  120  Taler  acht  Hängelampen  angefertigt  wurden.51
Noch  im  Laufe  des  Jahres  1824  änderten  sich  aber  die  finanziellen
Verhältnisse  der  Stadt  dramatisch.  Per  Beschluss  wurde  das  Militär,  das
in  Saarlouis  gut  ein  Drittel  der  Einwohnerschaft  ausmachte,  von  dem
städtischen  Zuschlag  auf  die  Schlachtsteuer  befreit.  Dadurch  verminderten
  sich  die  städtischen  Einnahmen  um  400  Taler  jährlich.  Die  Verwaltung
  versuchte  zunächst,  die  für  die  Beleuchtung  notwendigen  Ausgaben
  durch  freiwillige  Spenden  aufzubringen.  Aber  diese  Initiative
zeigte  nur  kurzzeitigen  Erfolg,  im  November  1825  teilte  der  Bürger¬48

  StA  Sis.  NB  LX  7  Heft  1  SLS:  Note  et  détail,  concernant  les  réverbères,  savoir:
"Laternen  in  einer  geraden  Straße  müssen  einen  Abstand  von  140  bis  145  Fuß  haben,
wenn  das  Licht  voll  zum  Tragen  kommen  soll,  sollte  zwischen  den  beiden  eine
weitere,  in  70  Fuß  Abstand  hinzukommen.  Die  Beleuchtung  findet  in  Metz  außer  bei
Vollmond  das  ganze  Jahr  über  statt;  der  Unternehmer  wird  pro  Stunde  und  Lampe
bezahlt.  Die  (Bezahlung)  beläuft  sich  auf  annähernd  3  Cts.  pro  Stunde  und  Lampe,  der
Unternehmer  ist  verpflichtet,  die  Laternen  und  Seile  zu  unterhalten,  das  Ol  und  die
Dochte  zu  liefern,  die  Laternenanzünder  zu  entlohnen,  die  jeweils  20  Laternen  zu
versorgen  haben  und  die  für  jeden  Beleuchtungstag  und  pro  Laterne  einen  Sou
erhalten.  Ich  weiß  nicht,  ob  Sie  eine  Straßenbeleuchtung  zu  einem  solchen  Preis
erhalten  werden,  weil  es  eigentlich  die  Frage  der  Quaütät  ist,  auf  die  es  ankommt."
49  Vgl.  Schu  (1980),  S.  67
50  StA  Sis.  NB  LX  7  Heft  1  SLS:  Kommandantur  an  Bürgermeister,  Juni  1824
51  StA  Sls.  NB  LX  7  Heft  1  SLS:  Schreiben  vom  2.10.1824

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