und Vermögen erhobenen direkten Steuern. Benötigten die Kommu¬
nen darüber hinaus Einnahmen, so schlugen sie auf die Staatssteuern -
sowohl die indirekten als auch die direkten Steuern - Zuschläge.
Grundlage hierzu bildete in Preußen das Abgabengesetz vom 30. Mai
1820. Mit der Zeit stiegen die Zuschläge beziehungsweise Umlagen in¬
folge der wachsenden Anforderungen immer weiter an. Da die Höhe
der Zuschläge auf die Grund- und Einkommenssteuer durchaus ein In¬
strument im Wettbewerb der Kommunen darstellte, suchten die Bür¬
germeister und städtischen Kämmerer nach zusätzlichen Einnahme¬
quellen. Eine solche Einnahmequelle erwuchs ihnen in den Überschüs¬
sen aus den städtischen Betrieben. Diese "in die Stadtkasse fließenden Ge¬
winne machten so allmählich den größten feil der ordentlichen Gemeindeeinnahmen
nichtsteuerlicher Art aus, während die Gewinne aus dem Grundvermögen an Bedeu¬
tung verloren".28 Im Rechnungsjahr 1891/92 stammten bereits 32 Prozent
der Einnahmen in allen deutschen Städten mit mehr als 10.000
Einwohnern aus den Gemeindebetrieben.
28 Krabbe (1989), S. 158
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