Full text : 75 Jahre Saar Ferngas AG

Bürgermeisters  Aufgabenbereiche  ab,  die  sich  später  zu  den  klassischen
Ressorts  der  Stadtverwaltung  entwickelten:  Syndikus,  Kämmerer  und
Baurat.  Unterstützung  erhielten  sie  ihrerseits  von  Sekretären  und  sonstigen
  Mitarbeitern:  "Die  Professionalisierung  städtischer  Verwaltungstätigkeit  im
Zuge  der  Funktionssteigerung  der  Kommunen  war  die  Folge.  Das  führte  -gur
Fierausbildung  der  Kommunalbürokratie'25  Am  stärksten  gestaltete  sich  die
Ausdifferenzierung  und  Professionalisierung  im  Bereich  der  Städtetechnik,
  in  der  Gas-  und  Wasserversorgung,  dem  Straßenbau,  der
Kanalisation  und  dem  Tiefbau.
Während  die  Städte  bereits  seit  Mitte  des  19.  Jahrhunderts  ihre  Verwaltung
  nach  und  nach  ausbauten,  blieb  in  den  kleinen  Gemeinden  bis
um  die  Jahrhundertwende  die  Dominanz  von  Bauern  und  Handwerksmeister
  in  der  Kommunalpolitik  erhalten.  Danach  nahmen  aber
auch  dort  die  Aufgabenbereiche  zu,  auch  verlangte  "der  Standard  allgemeiner
  zivilisatorischer  Ausrüstung  (Wolfgang  Hofmann)  nach  Lösungen
in  Fragen  der  Kanalisation,  Beleuchtung,  Wasserversorgung  und  Straßenbau.
  Da  manche  Aufgaben  die  Kompetenzen  oder  finanziellen
Möglichkeiten  einer  einzelnen  Gemeinde  überschritten,  schlossen  sie
sich  zu  Samtgemeinden  oder  Bürgermeistereien  zusammen,  die  alle
kommunalen  Angelegenheiten  in  ihren  Zuständigkeitsbereich  übernehmen
  konnten.  Eine  Weiterentwicklung  dieses  Gedankens  brachte
die  Bildung  von  Zweckverbänden,  welche  Preußen  per  Gesetz  vom  19.
Juli  1911  ermöglichte.  Danach  bildeten  Gemeinden  Zusammenschlüsse,
  wenn  sie  zur  Erfüllung  der  Aufgaben  zu  schwach  waren  oder
die  Lösung  im  übergeordneten  Interesse  lag.* 26
Die  zunehmenden  Aufgaben  stellten  die  meisten  Gemeinden  vor  das
grundsätzliche  Problem,  zusätzliche  Finanzmittel  aufbringen  zu  müssen.
  "Ursprünglich  bezogen  sie  ihre  Einnahmen  aus  den  Grundsteuern,  das  heißt
aus  der  Besteuerung  von  Grund  und  Boden  im  Stadtbereich,  und  aus  dem  städtischen
  Vermögen:  Einkünften  aus  der  Allmende,  aus  öffentlichen  Betrieben  (wie
Mühlen,  Kränen,  Steinbrüchen)  sowie  aus  Zöllen  und  Gerechtsamen  (wie  Geleitrecht,
  Mängrecht)“.2-1  Hinzu  kamen  die  Steuern  auf  Nahrungs-  und  Genussmittel
  (Brot,  Salz,  Bier,  Schlachtvieh)  sowie  die  auf  Einkommen

französischen  Verwaltungsorganisation  liegt".  Die  rheinische  Bürgermeistereiverfassung
  nahm  diesen  Gedanken  auf  und  räumte  dem  Bürgermeister  weitgehende  Kompetenzen
  ein.  Der  Gemeinde-  beziehungsweise  Stadtrat  besaß  eher  Anhörungs-  als
echte  Mitwirkungsrechte;  vgl.  auch  Bär  (1919),  S.  271;  Heffter  (1950),  S.  105;  Müthling
(1966),  S.  42  f.
2^  von  Saldern  (1994),  S.  5;  auch  Preuss  (1906),  S.  258;  Steinbach  (1932),  S.  123
26  Vgl.  Krabbe  (1989),  S.  36
27  Krabbe  (1989),  S.  155

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