Bürgermeisters Aufgabenbereiche ab, die sich später zu den klassischen
Ressorts der Stadtverwaltung entwickelten: Syndikus, Kämmerer und
Baurat. Unterstützung erhielten sie ihrerseits von Sekretären und sonstigen
Mitarbeitern: "Die Professionalisierung städtischer Verwaltungstätigkeit im
Zuge der Funktionssteigerung der Kommunen war die Folge. Das führte -gur
Fierausbildung der Kommunalbürokratie'25 Am stärksten gestaltete sich die
Ausdifferenzierung und Professionalisierung im Bereich der Städtetechnik,
in der Gas- und Wasserversorgung, dem Straßenbau, der
Kanalisation und dem Tiefbau.
Während die Städte bereits seit Mitte des 19. Jahrhunderts ihre Verwaltung
nach und nach ausbauten, blieb in den kleinen Gemeinden bis
um die Jahrhundertwende die Dominanz von Bauern und Handwerksmeister
in der Kommunalpolitik erhalten. Danach nahmen aber
auch dort die Aufgabenbereiche zu, auch verlangte "der Standard allgemeiner
zivilisatorischer Ausrüstung (Wolfgang Hofmann) nach Lösungen
in Fragen der Kanalisation, Beleuchtung, Wasserversorgung und Straßenbau.
Da manche Aufgaben die Kompetenzen oder finanziellen
Möglichkeiten einer einzelnen Gemeinde überschritten, schlossen sie
sich zu Samtgemeinden oder Bürgermeistereien zusammen, die alle
kommunalen Angelegenheiten in ihren Zuständigkeitsbereich übernehmen
konnten. Eine Weiterentwicklung dieses Gedankens brachte
die Bildung von Zweckverbänden, welche Preußen per Gesetz vom 19.
Juli 1911 ermöglichte. Danach bildeten Gemeinden Zusammenschlüsse,
wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben zu schwach waren oder
die Lösung im übergeordneten Interesse lag.* 26
Die zunehmenden Aufgaben stellten die meisten Gemeinden vor das
grundsätzliche Problem, zusätzliche Finanzmittel aufbringen zu müssen.
"Ursprünglich bezogen sie ihre Einnahmen aus den Grundsteuern, das heißt
aus der Besteuerung von Grund und Boden im Stadtbereich, und aus dem städtischen
Vermögen: Einkünften aus der Allmende, aus öffentlichen Betrieben (wie
Mühlen, Kränen, Steinbrüchen) sowie aus Zöllen und Gerechtsamen (wie Geleitrecht,
Mängrecht)“.2-1 Hinzu kamen die Steuern auf Nahrungs- und Genussmittel
(Brot, Salz, Bier, Schlachtvieh) sowie die auf Einkommen
französischen Verwaltungsorganisation liegt". Die rheinische Bürgermeistereiverfassung
nahm diesen Gedanken auf und räumte dem Bürgermeister weitgehende Kompetenzen
ein. Der Gemeinde- beziehungsweise Stadtrat besaß eher Anhörungs- als
echte Mitwirkungsrechte; vgl. auch Bär (1919), S. 271; Heffter (1950), S. 105; Müthling
(1966), S. 42 f.
2^ von Saldern (1994), S. 5; auch Preuss (1906), S. 258; Steinbach (1932), S. 123
26 Vgl. Krabbe (1989), S. 36
27 Krabbe (1989), S. 155
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