Mit dem Wachstum und der inneren Konzentration der Städte und
Gemeinden erwuchsen ganz neue Anforderungen an das städtische
Gemeinwesen. Aufgaben, die in der Zeit, als es sich bei den Gemeinden
noch um größere Dörfer handelte, erst gar nicht entstanden oder privat
und genossenschaftlich reguliert werden konnten. Durch die Ansammlung
von Menschen erwiesen sich solche Lösungen jedoch als
nicht mehr tragfähig. In der Phase zwischen 1871 und 1914 erweiterten
die Gemeinden ihr Aufgabenfeld beträchtlich; es war die Blütezeit der
kommunalen Versorgungsbetriebe: Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung,
die Versorgung mit Licht und Kraft oder die Einrichtung von
Straßenbahnen begründeten die kommunale Daseinsvorsorge. Andere
Bereiche wie Schlachthöfe, Friedhöfe, Straßenreinigung und Abfallbeseitigung
fielen zwar nicht immer in den kommunalen Aufgabenbereich
und wurden oftmals von Privatunternehmen übernommen, doch waren
auch sie das Ergebnis der wachsenden Krisenphänomene in den
Städten.23
Diese wachsenden Aufgaben konnten seit Mitte des 19. Jahrhunderts
nicht länger von einer überwiegend ehrenamtlichen Verwaltung bewältigt
werden. Hatte die preußische Städteordnung von 1808 zwar vor
allem für alle Hausbesitzer generell die Möglichkeit der Mitwirkung an
kommunalpolitischen Entscheidungen verbessert, setzten sich die
Stadtverordnetenversammlungen in den Industrierevieren des Ruhrgebietes
und der Saarregion faktisch aus wohlhabenden Honoratioren,
Handelsunternehmern, Fabrikanten, Kaufleuten, Brauern und zunehmend
auch Vertretern der Schwerindustrie zusammen. Zu ihren Kompetenzen
zählten von nun an im Wesentlichen die Beschlussfassung
über den Gemeindehaushalt, die Wahl des Bürgermeisters und die
Kontrolle der laufenden Amtsgeschäfte. Zugleich stellte sich heraus,
dass die wachsenden kommunalen Anforderungen nur mit zusätzlichen
hauptamtlichen Bediensteten bewältigt werden konnten. In der Städteordnung
für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 wurden dem Bürgermeister
als "Ortsobrigkeit und Gemeindeverwaltungsbehörde" deshalb
Beigeordnete zur Seite gestellt, die die ihnen auferlegten Aufgaben erledigen
mussten.24 Die Beigeordneten deckten nach Anweisung des
23 Vgl Klose (1907), S. 4; Stübben (1917), S. 333; Krabbe (1989), S. 114 f.
Vgl. Krabbe (1989), S. 45; in der rheinischen Bürgermeistereiverfassung fanden
sich starke Elemente der napoleonischen Gemeindeordnung wieder. Laut Heffter
(1950), S. 227 verstand sich das Mairiesystem zwar kaum Elemente der kommunalen
Selbstverwaltung, der Maire war eher lokaler Statthalter des Präfekten, doch "empfahl
sich (aber das Mairiesystem) doch auch dem Bürgertum durch seine technische
Leistung, durch das Straffe und Schlagfertige, worin nun einmal die Stärke der
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