Full text : 75 Jahre Saar Ferngas AG

Mit  dem  Wachstum  und  der  inneren  Konzentration  der  Städte  und
Gemeinden  erwuchsen  ganz  neue  Anforderungen  an  das  städtische
Gemeinwesen.  Aufgaben,  die  in  der  Zeit,  als  es  sich  bei  den  Gemeinden
noch  um  größere  Dörfer  handelte,  erst  gar  nicht  entstanden  oder  privat
und  genossenschaftlich  reguliert  werden  konnten.  Durch  die  Ansammlung
  von  Menschen  erwiesen  sich  solche  Lösungen  jedoch  als
nicht  mehr  tragfähig.  In  der  Phase  zwischen  1871  und  1914  erweiterten
die  Gemeinden  ihr  Aufgabenfeld  beträchtlich;  es  war  die  Blütezeit  der
kommunalen  Versorgungsbetriebe:  Wasserversorgung,  Abwasserbeseitigung,
  die  Versorgung  mit  Licht  und  Kraft  oder  die  Einrichtung  von
Straßenbahnen  begründeten  die  kommunale  Daseinsvorsorge.  Andere
Bereiche  wie  Schlachthöfe,  Friedhöfe,  Straßenreinigung  und  Abfallbeseitigung
  fielen  zwar  nicht  immer  in  den  kommunalen  Aufgabenbereich
und  wurden  oftmals  von  Privatunternehmen  übernommen,  doch  waren
auch  sie  das  Ergebnis  der  wachsenden  Krisenphänomene  in  den
Städten.23
Diese  wachsenden  Aufgaben  konnten  seit  Mitte  des  19.  Jahrhunderts
nicht  länger  von  einer  überwiegend  ehrenamtlichen  Verwaltung  bewältigt
  werden.  Hatte  die  preußische  Städteordnung  von  1808  zwar  vor
allem  für  alle  Hausbesitzer  generell  die  Möglichkeit  der  Mitwirkung  an
kommunalpolitischen  Entscheidungen  verbessert,  setzten  sich  die
Stadtverordnetenversammlungen  in  den  Industrierevieren  des  Ruhrgebietes
  und  der  Saarregion  faktisch  aus  wohlhabenden  Honoratioren,
Handelsunternehmern,  Fabrikanten,  Kaufleuten,  Brauern  und  zunehmend
  auch  Vertretern  der  Schwerindustrie  zusammen.  Zu  ihren  Kompetenzen
  zählten  von  nun  an  im  Wesentlichen  die  Beschlussfassung
über  den  Gemeindehaushalt,  die  Wahl  des  Bürgermeisters  und  die
Kontrolle  der  laufenden  Amtsgeschäfte.  Zugleich  stellte  sich  heraus,
dass  die  wachsenden  kommunalen  Anforderungen  nur  mit  zusätzlichen
hauptamtlichen  Bediensteten  bewältigt  werden  konnten.  In  der  Städteordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856  wurden  dem  Bürgermeister
  als  "Ortsobrigkeit  und  Gemeindeverwaltungsbehörde"  deshalb
Beigeordnete  zur  Seite  gestellt,  die  die  ihnen  auferlegten  Aufgaben  erledigen
  mussten.24  Die  Beigeordneten  deckten  nach  Anweisung  des
23 Vgl  Klose  (1907),  S.  4;  Stübben  (1917),  S.  333;  Krabbe  (1989),  S.  114  f.
Vgl.  Krabbe  (1989),  S.  45;  in  der  rheinischen  Bürgermeistereiverfassung  fanden
sich  starke  Elemente  der  napoleonischen  Gemeindeordnung  wieder.  Laut  Heffter
(1950),  S.  227  verstand  sich  das  Mairiesystem  zwar  kaum  Elemente  der  kommunalen
Selbstverwaltung,  der  Maire  war  eher  lokaler  Statthalter  des  Präfekten,  doch  "empfahl
sich  (aber  das  Mairiesystem)  doch  auch  dem  Bürgertum  durch  seine  technische
Leistung,  durch  das  Straffe  und  Schlagfertige,  worin  nun  einmal  die  Stärke  der

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