Schaft weiter voranzutreiben und die kommunale Eigenständigkeit in
der Gasversorgung zurückzudrängen.235
Zu den wesentlichen Aufgaben der Reichsgruppe gehörte die Mitteilungspflicht
gegenüber dem Führer der Energiewirtschaft (Reichswirtschaftsminister)
über die Tarife und allgemeinen Lieferungsbedingungen
sowie über die technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Mitgliedsunternehmen.236 Mit der Verordnung über die Mitteilungspflicht
in der Energiewirtschaft vom 30. J uli 1934 erweiterte man darüber
hinaus die staatlichen Eingriffsmöglichkeiten auf die Versorgungsunternehmen.
Schließlich wirkte die Reichsgruppe an der Formulierung
des "Gesetzes %ur Förderung der Energiewirtschaft" mit, welches am 13. Dezember
1935 erlassen wurde. Die mangelhafte Repräsentanz der kommunalen
Gaswirtschaft spiegelt sich in den Formulierungen des Energiewirtschaftsgesetzes
wider. Als wichtigste Zielsetzungen benannte die
Reichsregierung, "die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich %u
gestalten"Zu diesem Zweck müsse die Verbundwirtschaft forciert
und volkswirtschaftlich schädliche Auswirkungen des Wettbewerbs
verhindert werden. Die Anhänger dezentraler Versorgungskonzepte
kamen damit endgültig in die Hinterhand, die Entscheidungsfreiheit der
Gemeinden auf wirtschaftlichem Gebiet wurde wesentlich beschnitten.238
Auch erweiterte das Gesetz den staatlichen Einflussbereich
erheblich. Die gesamte deutsche Energiewirtschaft, also Elektrizitätsund
Gasversorgung, unterstand von nun an der Aufsicht des Reiches;
die Energieversorgungsunternehmen bekamen detaillierte Auskunfts-,
Anzeige- und Genehmigungspflichten gegenüber dem Reichswirtschaftsministerium
auferlegt. Obwohl die Besitzverhältnisse der Unternehmen
unangetastet blieben, bestanden nun endgültig die gesetzlichen
Voraussetzungen, den öffentlichen Einfluss auf die Versorgungswirtschaft
zu erweitern.239
Die zweite Phase der nationalsozialistischen Energiepolitik erstreckte
sich von 1936 bis zum Scheitern des Blitzkriegskonzeptes im Winter
1941. Sie ist geprägt von dem staatlichen Bemühen, den im Energiewirtschaftsgesetz
und im Vierjahresplan festgelegten Zielsetzungen sowohl
durch institutioneile als auch politische Maßnahmen zum Durchbruch
zu verhelfen.
235 GWF, 77. Jg. (1934), Nr. 23, S. 409; Matzerath (1970), S. 398
239 BA Abt. Potsdam: R 3101/9281: Verordnung über Mitteilungspflicht in der Energiewirtschaft
vom 30.7.1934
237 Energierecht (1990), S. 15; auch GWF, 78. Jg. (1935), Nr. 42, S. 802 f.
238 Matzerath (1970), S. 401
239 Vgl. Eggers (1937), S. 361; Maaß (1941), S. 41
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