Full text : 75 Jahre Saar Ferngas AG

Schaft  weiter  voranzutreiben  und  die  kommunale  Eigenständigkeit  in
der  Gasversorgung  zurückzudrängen.235
Zu  den  wesentlichen  Aufgaben  der  Reichsgruppe  gehörte  die  Mitteilungspflicht
  gegenüber  dem  Führer  der  Energiewirtschaft  (Reichswirtschaftsminister)
  über  die  Tarife  und  allgemeinen  Lieferungsbedingungen
  sowie  über  die  technischen  und  wirtschaftlichen  Verhältnisse  der
Mitgliedsunternehmen.236  Mit  der  Verordnung  über  die  Mitteilungspflicht
  in  der  Energiewirtschaft  vom  30.  J  uli  1934  erweiterte  man  darüber
  hinaus  die  staatlichen  Eingriffsmöglichkeiten  auf  die  Versorgungsunternehmen.
  Schließlich  wirkte  die  Reichsgruppe  an  der  Formulierung
des  "Gesetzes  %ur  Förderung  der  Energiewirtschaft"  mit,  welches  am  13.  Dezember
  1935  erlassen  wurde.  Die  mangelhafte  Repräsentanz  der  kommunalen
  Gaswirtschaft  spiegelt  sich  in  den  Formulierungen  des  Energiewirtschaftsgesetzes
  wider.  Als  wichtigste  Zielsetzungen  benannte  die
Reichsregierung,  "die  Energieversorgung  so  sicher  und  billig  wie  möglich  %u
gestalten"Zu  diesem  Zweck  müsse  die  Verbundwirtschaft  forciert
und  volkswirtschaftlich  schädliche  Auswirkungen  des  Wettbewerbs
verhindert  werden.  Die  Anhänger  dezentraler  Versorgungskonzepte
kamen  damit  endgültig  in  die  Hinterhand,  die  Entscheidungsfreiheit  der
Gemeinden  auf  wirtschaftlichem  Gebiet  wurde  wesentlich  beschnitten.238
  Auch  erweiterte  das  Gesetz  den  staatlichen  Einflussbereich
erheblich.  Die  gesamte  deutsche  Energiewirtschaft,  also  Elektrizitätsund
  Gasversorgung,  unterstand  von  nun  an  der  Aufsicht  des  Reiches;
die  Energieversorgungsunternehmen  bekamen  detaillierte  Auskunfts-,
Anzeige-  und  Genehmigungspflichten  gegenüber  dem  Reichswirtschaftsministerium
  auferlegt.  Obwohl  die  Besitzverhältnisse  der  Unternehmen
  unangetastet  blieben,  bestanden  nun  endgültig  die  gesetzlichen
Voraussetzungen,  den  öffentlichen  Einfluss  auf  die  Versorgungswirtschaft
  zu  erweitern.239
Die  zweite  Phase  der  nationalsozialistischen  Energiepolitik  erstreckte
sich  von  1936  bis  zum  Scheitern  des  Blitzkriegskonzeptes  im  Winter
1941.  Sie  ist  geprägt  von  dem  staatlichen  Bemühen,  den  im  Energiewirtschaftsgesetz
  und  im  Vierjahresplan  festgelegten  Zielsetzungen  sowohl
  durch  institutioneile  als  auch  politische  Maßnahmen  zum  Durchbruch
  zu  verhelfen.

235 GWF,  77.  Jg.  (1934),  Nr.  23,  S.  409;  Matzerath  (1970),  S.  398
239  BA  Abt.  Potsdam:  R  3101/9281:  Verordnung  über  Mitteilungspflicht  in  der  Energiewirtschaft
  vom  30.7.1934
237  Energierecht  (1990),  S.  15;  auch  GWF,  78.  Jg.  (1935),  Nr.  42,  S.  802  f.
238  Matzerath  (1970),  S.  401
239  Vgl.  Eggers  (1937),  S.  361;  Maaß  (1941),  S.  41

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