Full text : 75 Jahre Saar Ferngas AG

Obwohl  somit  zumindest  von  Seiten  der  Anbieter  alle  Voraussetzungen
für  die  Aufnahme  der  Ferngasversorgung  bestanden,  kam  eine  Belieferung
  der  Hekoga  nicht  zustande.  Im  Mai  1929  legte  der  Vorstand
der  Gesellschaft  eine  Denkschrift  vor,  in  dem  dieser  alternaüv  die  Gesamtkosten
  (incl.  Transportkosten  und  Gasverluste)  beim  Bau  einer  eigenen
  Kokerei  (5,67  Pfg.),  im  Falle  eines  Bezugs  von  der  RAG  (4,50
Pfg.),  der  FGS  (6,35  Pfg.)  und  von  der  Frankfurter  Gasgesellschaft
(6,13  Pfg.)  verglich.138  Doch  der  Aufsichtsrat  der  Hekoga  vertagte  zunächst
  eine  Entscheidung,  weil  die  Denkschrift  manipuliert  sei  und
willkürlich  festgelegte  Preiszuschläge  enthielte.  Insbesondere  das  Projekt
  einer  eigenen  Kokerei  und  den  Bezug  von  der  Saar  rechneten  die
Gutachter  gegenüber  der  Alternative  "Ferngasversorgung  von  der
Ruhr"  so  hoch,  dass  selbst  der  hessische  Innenminister  Leuschner  von
einer  Tendenzarbeit  sprach.139
Zwar  besserte  der  Vorstand  daraufhin  die  Zahlen  nach,  sodass  Ende
November  1929  unterschriftsreife  Verträge  Vorlagen,  doch  verzögerte
sich  die  Vertragsunterzeichnung  immer  wieder.  Vor  allem  die  kontinuierliche
  Einflussnahme  der  Süwega,  die  sich  nach  wie  vor  gegen  jede
Kooperation  mit  der  Ruhrgaswirtschaft  sperrte,  blieb  nicht  ohne  Auswirkung
  auf  die  Entscheidungsfindung  der  Hegoka.  Die  vorgelegten
Verträge  -  so  der  Tenor  einer  Denkschrift  vom  18.  Januar  1930  -  seien
aufgrund  überhöhter  Preisforderungen,  qualitativer  Mängel  des  Zechengases
  und  schwer  wiegender  Eingriffe  in  die  Tarifhoheit  der
Kommunen  abzulehnen,  eine  Zusammenarbeit  mit  der  Hekoga  komme
  von  daher  auf  keinen  Fall  in  Frage.140  Einzelne  Mitglieder  der  Hekoga
  gingen  jetzt  auf  Distanz  zum  Vertragswerk,  das  Aufsichtsrats¬Saar

  zur  Mitlieferung  kommen  sollte,  fiel  ihr  der  Mehrabsatz  zu,  bis  die  schlüsselmäßige
  Verteilung  nach  dem  Bonner  Abkommen  (70:30)  erreicht  war.  Dagegen  war  es
der  FGS  erlaubt,  das  Gebiet  südlich  der  Südgrenze  Hessens  allein  zu  beliefern,  bis  sie
in  diesem  Gebiet  einen  Absatz  von  mindestens  60  Mio.  Kubikmeter  erreicht  hatte;
hierzu:  SA  Sbr.  G  24/7164:  Berliner  Abkommen  vom  10.1.1930;  auch  Saarbrücker
Ztg.  vom  26.1.1930:  Der  Kampf  um  die  Erschließung  der  südwest-deutschen  Absatzgebiete;
  GWF,  73.  Jg.  (1930),  4.  Heft,  S.  94  f.
l  Kölnische  Ztg.  vom  2.5.1929:  Der  Kampf  um  das  Ferngas  in  Hessen;  Saarbrücker
Ztg.  vom  3.5.1929:  Der  Kampf  um  die  Gasfernversorgung  Süd-Westdeutschlands;
Frankfurter  Ztg.  vom  11.5.1929:  Wirtschaftliche  Dezentralisation;  nach  Berechnungen
der  saarländischen  Gaswirtschaft  waren  die  Angaben  für  die  Ferngasversorgung  von
Saar  überhöht:  aufgrund  verschiedener  "Unrichtigkeiten"  sei  ein  Angebotspreis  von
5,10  anstatt  6,35  Pfg.  ausschlaggebend.
1^9  Saarbrücker  Ztg.  vom  19.5.1929:  Saargas  und  Hekoga:  Die  verfälschte  Denkschrift;
  Vorwärts  vom  13.5.1929:  Von  der  Affäre  zum  Skandal?  und  Saarbrücker  Ztg.
vom  16.6.1929:  Der  Streit  um  das  Ferngas
149  Saarbrücker  Ztg.  vom  1.2.1930:  Der  Kampf  um  die  Erschließung  der  südwestdeutschen
  Absatzgebiete

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