Obwohl somit zumindest von Seiten der Anbieter alle Voraussetzungen
für die Aufnahme der Ferngasversorgung bestanden, kam eine Belieferung
der Hekoga nicht zustande. Im Mai 1929 legte der Vorstand
der Gesellschaft eine Denkschrift vor, in dem dieser alternaüv die Gesamtkosten
(incl. Transportkosten und Gasverluste) beim Bau einer eigenen
Kokerei (5,67 Pfg.), im Falle eines Bezugs von der RAG (4,50
Pfg.), der FGS (6,35 Pfg.) und von der Frankfurter Gasgesellschaft
(6,13 Pfg.) verglich.138 Doch der Aufsichtsrat der Hekoga vertagte zunächst
eine Entscheidung, weil die Denkschrift manipuliert sei und
willkürlich festgelegte Preiszuschläge enthielte. Insbesondere das Projekt
einer eigenen Kokerei und den Bezug von der Saar rechneten die
Gutachter gegenüber der Alternative "Ferngasversorgung von der
Ruhr" so hoch, dass selbst der hessische Innenminister Leuschner von
einer Tendenzarbeit sprach.139
Zwar besserte der Vorstand daraufhin die Zahlen nach, sodass Ende
November 1929 unterschriftsreife Verträge Vorlagen, doch verzögerte
sich die Vertragsunterzeichnung immer wieder. Vor allem die kontinuierliche
Einflussnahme der Süwega, die sich nach wie vor gegen jede
Kooperation mit der Ruhrgaswirtschaft sperrte, blieb nicht ohne Auswirkung
auf die Entscheidungsfindung der Hegoka. Die vorgelegten
Verträge - so der Tenor einer Denkschrift vom 18. Januar 1930 - seien
aufgrund überhöhter Preisforderungen, qualitativer Mängel des Zechengases
und schwer wiegender Eingriffe in die Tarifhoheit der
Kommunen abzulehnen, eine Zusammenarbeit mit der Hekoga komme
von daher auf keinen Fall in Frage.140 Einzelne Mitglieder der Hekoga
gingen jetzt auf Distanz zum Vertragswerk, das Aufsichtsrats¬Saar
zur Mitlieferung kommen sollte, fiel ihr der Mehrabsatz zu, bis die schlüsselmäßige
Verteilung nach dem Bonner Abkommen (70:30) erreicht war. Dagegen war es
der FGS erlaubt, das Gebiet südlich der Südgrenze Hessens allein zu beliefern, bis sie
in diesem Gebiet einen Absatz von mindestens 60 Mio. Kubikmeter erreicht hatte;
hierzu: SA Sbr. G 24/7164: Berliner Abkommen vom 10.1.1930; auch Saarbrücker
Ztg. vom 26.1.1930: Der Kampf um die Erschließung der südwest-deutschen Absatzgebiete;
GWF, 73. Jg. (1930), 4. Heft, S. 94 f.
l Kölnische Ztg. vom 2.5.1929: Der Kampf um das Ferngas in Hessen; Saarbrücker
Ztg. vom 3.5.1929: Der Kampf um die Gasfernversorgung Süd-Westdeutschlands;
Frankfurter Ztg. vom 11.5.1929: Wirtschaftliche Dezentralisation; nach Berechnungen
der saarländischen Gaswirtschaft waren die Angaben für die Ferngasversorgung von
Saar überhöht: aufgrund verschiedener "Unrichtigkeiten" sei ein Angebotspreis von
5,10 anstatt 6,35 Pfg. ausschlaggebend.
1^9 Saarbrücker Ztg. vom 19.5.1929: Saargas und Hekoga: Die verfälschte Denkschrift;
Vorwärts vom 13.5.1929: Von der Affäre zum Skandal? und Saarbrücker Ztg.
vom 16.6.1929: Der Streit um das Ferngas
149 Saarbrücker Ztg. vom 1.2.1930: Der Kampf um die Erschließung der südwestdeutschen
Absatzgebiete
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