rium in Berlin ein.135 Das Ministerium unterstützte die Saar, Ministerialdirektor
Staudinger vertrat die Auffassung, dass konkrete Absprachen
zwischen der Hekoga und der Ruhrgaswirtschaft auf alle Fälle verhindert
werden müßten: "Wenn die Ruhr das Hekogagebiet erobert, so wäre dies
unter grossen politischen Gesichtspunkten gesehen, gegenwärtig unerträglich"'4 36
Infolge der Unterstützung des Handelsministeriums lenkten die beiden
westdeutschen Ferngasunternehmen ein. Als Ergebnis der Bonner
Verhandlungen vom 15. und 16. Juli 1929, die als Bonner Abkommen
in die Ferngasgeschichte eingingen, kamen das Preußische Handelsministerium,
das Preußische Finanzministerium, die Preußische Bergverwaltung,
das Hessische Innenministerium sowie RAG und FGS überein,
die vorgeschlagene Demarkationsgrenze zu akzeptieren. Das alleinige
Versorgungsgebiet der Saar orientierte sich danach an einer nördlichen
Linie Neuerburg (Eifel), Bullay an der Mosel, Münster am Stein,
der Grenze von Rheinhessen bis zum Rhein und dem Rhein bis zur
Reichsgrenze. Das Gebiet nördlich dieser Grenze stand der Ruhr zu.
Das gemeinsame Interessengebiet umfasste die verbleibenden linksrheinischen
Gebiete, Nassau, die Länder Hessen, Baden und Württemberg.
In diesem Gebiet wollten beide Ferngasgesellschaften zusammen
mit den Gasabnehmern eine gemischtwirtschaftliche Gesellschaft
gründen. Die Gaslieferungen wurden bis zur Lieferaufnahme des Preußischen
Saarbergbaus im Verhältnis 70 (Ruhr) zu 30 (Saar) aufgeteilt.
Danach änderten sich die Anteile auf 60 zu 40. Der Ruhr stand zu, in
den nördlichen Teil des gemeinsamen Versorgungsgebietes vorab 40
Mio. Kubikmeter abzugeben, die Saar hatte Anspruch, 20 Mio. Kubikmeter
in das übrige gemeinsame Versorgungsgebiet zu liefern.137
1
1JD Das ursprüngliche Angebot von Ruhrgas und saarländischer Gaswirtschaft sah
Gaspreise von 3,2 Pfg. (Industriegas) beziehungsweise vier Pfg. (Kommunalgas) vor,
denen je nach Absatzmenge Gesamtfernleitungskosten zwischen 2,51 Pfg. (50 Mio.)
und 1,31 Pfg. (150 Mio.) gegenüberstanden, auch Frankfurter Ztg. vom 1.5.1929: Die
Angebote an die Hegoka
' ^ A Stadtverband Sbr. G-S/12: Besprechung in Heidelberg vom 30.6.1929
A Stadtverband Sbr. G-S/13: Vereinbarung zwischen Ruhrgas AG/Thyssensche
Gas- und Wasserwerke und Ferngasgesellschaft Saar/Preussische Bergverwaltung
vom 16.7.1929; auch Saarbrücker Ztg. vom 20.7.1929: Einigung über die Saarferngasfrage;
Saarbrücker Ztg. vom 21.7.1929: Der Gasfriede zwischen Ruhr und Saar;
Frankfurter Ztg. vom 23.7.1929: Der Inhalt des Ruhrgas-Saarabkommen; Saarbrücker
Ztg. vom 28.7.1929: Der Gasfriede zwischen Saar und Ruhr; GWF, 72. Jg. (1929), 30.
Heft, S. 759 f.; Kölnische Ztg. vom 28.7.1929: Gas Verständigung; Hartig (1930), S. 45;
Segelken (1930), S. 16; beide Ferngasgesellschaften konkretisierten am 10. Januar 1930
im Berliner Abkommen ihre Absatzpläne für Hessen. Danach stand der Ruhrgas AG
zu, das Gebiet nördlich der Südgrenze Hessens allein zu beliefern, solange bis sie in
diesem Gebiet während drei Jahren einen Gasabsatz von mindestens 100 Mio. Kubikmeter
einschließlich der Abgabe des Mainzer Gaswerks erzielt hatte. Sobald die
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