Full text : 75 Jahre Saar Ferngas AG

rium  in  Berlin  ein.135  Das  Ministerium  unterstützte  die  Saar,  Ministerialdirektor
  Staudinger  vertrat  die  Auffassung,  dass  konkrete  Absprachen
zwischen  der  Hekoga  und  der  Ruhrgaswirtschaft  auf  alle  Fälle  verhindert
  werden  müßten:  "Wenn  die  Ruhr  das  Hekogagebiet  erobert,  so  wäre  dies
unter  grossen  politischen  Gesichtspunkten  gesehen,  gegenwärtig  unerträglich"'4  36
Infolge  der  Unterstützung  des  Handelsministeriums  lenkten  die  beiden
westdeutschen  Ferngasunternehmen  ein.  Als  Ergebnis  der  Bonner
Verhandlungen  vom  15.  und  16.  Juli  1929,  die  als  Bonner  Abkommen
in  die  Ferngasgeschichte  eingingen,  kamen  das  Preußische  Handelsministerium,
  das  Preußische  Finanzministerium,  die  Preußische  Bergverwaltung,
  das  Hessische  Innenministerium  sowie  RAG  und  FGS  überein,
  die  vorgeschlagene  Demarkationsgrenze  zu  akzeptieren.  Das  alleinige
  Versorgungsgebiet  der  Saar  orientierte  sich  danach  an  einer  nördlichen
  Linie  Neuerburg  (Eifel),  Bullay  an  der  Mosel,  Münster  am  Stein,
der  Grenze  von  Rheinhessen  bis  zum  Rhein  und  dem  Rhein  bis  zur
Reichsgrenze.  Das  Gebiet  nördlich  dieser  Grenze  stand  der  Ruhr  zu.
Das  gemeinsame  Interessengebiet  umfasste  die  verbleibenden  linksrheinischen
  Gebiete,  Nassau,  die  Länder  Hessen,  Baden  und  Württemberg.
  In  diesem  Gebiet  wollten  beide  Ferngasgesellschaften  zusammen
mit  den  Gasabnehmern  eine  gemischtwirtschaftliche  Gesellschaft
gründen.  Die  Gaslieferungen  wurden  bis  zur  Lieferaufnahme  des  Preußischen
  Saarbergbaus  im  Verhältnis  70  (Ruhr)  zu  30  (Saar)  aufgeteilt.
Danach  änderten  sich  die  Anteile  auf  60  zu  40.  Der  Ruhr  stand  zu,  in
den  nördlichen  Teil  des  gemeinsamen  Versorgungsgebietes  vorab  40
Mio.  Kubikmeter  abzugeben,  die  Saar  hatte  Anspruch,  20  Mio.  Kubikmeter
  in  das  übrige  gemeinsame  Versorgungsgebiet  zu  liefern.137

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1JD  Das  ursprüngliche  Angebot  von  Ruhrgas  und  saarländischer  Gaswirtschaft  sah
Gaspreise  von  3,2  Pfg.  (Industriegas)  beziehungsweise  vier  Pfg.  (Kommunalgas)  vor,
denen  je  nach  Absatzmenge  Gesamtfernleitungskosten  zwischen  2,51  Pfg.  (50  Mio.)
und  1,31  Pfg.  (150  Mio.)  gegenüberstanden,  auch  Frankfurter  Ztg.  vom  1.5.1929:  Die
Angebote  an  die  Hegoka
'  ^  A  Stadtverband  Sbr.  G-S/12:  Besprechung  in  Heidelberg  vom  30.6.1929
A  Stadtverband  Sbr.  G-S/13:  Vereinbarung  zwischen  Ruhrgas  AG/Thyssensche
Gas-  und  Wasserwerke  und  Ferngasgesellschaft  Saar/Preussische  Bergverwaltung
vom  16.7.1929;  auch  Saarbrücker  Ztg.  vom  20.7.1929:  Einigung  über  die  Saarferngasfrage;
  Saarbrücker  Ztg.  vom  21.7.1929:  Der  Gasfriede  zwischen  Ruhr  und  Saar;
Frankfurter  Ztg.  vom  23.7.1929:  Der  Inhalt  des  Ruhrgas-Saarabkommen;  Saarbrücker
Ztg.  vom  28.7.1929:  Der  Gasfriede  zwischen  Saar  und  Ruhr;  GWF,  72.  Jg.  (1929),  30.
Heft,  S.  759  f.;  Kölnische  Ztg.  vom  28.7.1929:  Gas  Verständigung;  Hartig  (1930),  S.  45;
Segelken  (1930),  S.  16;  beide  Ferngasgesellschaften  konkretisierten  am  10.  Januar  1930
im  Berliner  Abkommen  ihre  Absatzpläne  für  Hessen.  Danach  stand  der  Ruhrgas  AG
zu,  das  Gebiet  nördlich  der  Südgrenze  Hessens  allein  zu  beliefern,  solange  bis  sie  in
diesem  Gebiet  während  drei  Jahren  einen  Gasabsatz  von  mindestens  100  Mio.  Kubikmeter
  einschließlich  der  Abgabe  des  Mainzer  Gaswerks  erzielt  hatte.  Sobald  die

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