zwischen kommunalen Gaswerken und den Kokereien für denkbar
hielten, verkannten jedoch, dass auch die Interessen der lokalen Gaswirtschaft
sehr differierten, was eine einheitliche Interessenvertretung
von Anfang an zum Scheitern verurteilte. Damit im Zusammenhang
besaßen auch Gedankenspiele, wonach etwa das Reich stellvertretend
für die Kommunen die lokalen Interessen wahrnehmen sollte, keine
Realisierungschance. Vor allem befürchtete man, dass sich das Reich
mit den Ruhrzechen gegen die Kommunen verbunden könnte,
ln eine ähnliche Richtung zielten Vorschläge, die auf die völlige Trennung
von Gaserzeugungsanlagen und Transportanlagen hinausliefen.
Ein solches Modell hätte die einseitige Machtkonzentration in den
Händen der AfK verhindert und die Position der kommunalen Weiterverteiler
gestärkt. Da die Kommunen aber kaum die erforderlichen Finanzmittel
aufbringen konnten und ihnen über das Wegerecht ohnehin
ein juristisches Instrument zur Verfügung stand, zumindest auf der lokalen
Ebene ihren Einfluss geltend zu machen, sollte das Reich die
überregionalen Leitungen in eigenen Besitz übernehmen.48 Doch Ende
der 20er-]ahre hatte sich das politische Kräftespiel längst zuungunsten
eines Engagements der Öffentlichen Hand gewandelt, und der vorgesehene
Kapitalaufwand von insgesamt 300 Mio. Mark überstieg auch
die Möglichkeiten des Reiches.
Das Allheilmittel, die Macht der Ruhrzechen zu begrenzen, erkannte
die überwiegende Zahl der Kritiker einer Ferngasversorgung in der
Gründung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen.49 Schon im Jahre
1925 sprach sich der Stadtbaudirektor von Mainz, Oefverberg, für regionale
Gruppengasversorgungen aus. Nach diesem Modell oblag die
Gasandienung ausschließlich mehrheitlich von der Öffentlichen Hand
kontrollierten Gesellschaften. Da diesen regionalen Gesellschaften
i.d.R. aber nicht die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung standen,
sollten privatwirtschaftliche Unternehmen aufgenommen werden, sie
somit gemischtwirtschaftlich organisiert sein.50 In diesem Zusammenhang
sahen weitergehende Planspiele vor, den Bau und Betrieb der
kompletten Ferngasanlagen von einer gemischtwirtschaftlichen Gesell-48
Vgl. Winterer (1926), S. 1128 f.
4<^ In Anlehnung an Ehr ist folgende Definition sinnvoll: "Eine gemischtwirtschaftliche
Unternehmung ist das vertragliche Zusammengehen öffentlicher Korporationen
mit Privaten in der Form einer privatrechtlichen Gesellschaft, deren Unternehmungskapital
von beiden gemeinsam aufgebracht wird und an deren Verwaltung teilzunehmen
beide Teile auf Grund des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt sind zum
Zecke der Vereinigung der Öffentlichen Interessen mit der privaten Wirtschaftsführung";
zitiert nach Schnabel-Kühn (1929), S. 113
50 Vgl. Oefverberg (1926), S. 14
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