prinzipiell zur Disposition stand, gingen die Bestrebungen des privaten
Ruhrbergbaus dahin, ihr im Rahmen einer neuen Aufgabenverteilung
zwischen zentralen und dezentralen Versorgungsebenen die nur noch
eingeschränkte Aufgabe der Endverteilung zuzubilligen.
Mit dem Aufkommen der Ferngasversorgung erhielt die Diskussion um
den Stellenwert der kommunalen Energieversorgung jedoch eine neue
Dimension. Damit wurde - sieht man einmal von den Zechengasversorgungen
benachbarter Ortschaften ab - die seit den Anfängen der
Gasversorgung bestehende Einheit von Erzeugung und Verteilung des
Energieträgers Gas aufgehoben. Die Ferngasversorgung reduzierte
eben die kommunalen Unternehmen auf reine Verteiler und nahm diesen
insbesondere die Belieferung der Industrie aus der Fland. Ohne den
Zugriff auf die Erzeugungseinrichtungen hatte aber auch die Verfügung
über die Verteilungseinrichtungen nur begrenzte Wirkung, hing man
doch in der Belieferung vollständig von den Vorlieferanten ab.
Besonders zugespitzt gestaltete sich dieses Ungleichgewicht, wenn sich
die Kokereianlagen - wie etwa im Fall der AfK beziehungsweise Ruhrgas
AG - in der Hand eines Unternehmens konzentrierten. Hingegen
lag die Gasverteilung in den Händen von hunderten von Gemeinden
und Städten mit unterschiedlichen Interessen.
Doch an welchen Punkten hätte sich dieses Machtungleichgewicht am
ehesten bemerkbar gemacht? Konkret befürchtete die lokale Gaswirtschaft
entgegen den Prophezeiungen der AfK eine Erhöhung der Gaspreise.
Für die Zeit des Vertragsverhältnisses konnten diese zwar festgeschrieben
werden, doch zweifelten die Kommunalvertreter an der
Wirksamkeit von Kohlenpreis- und Schiedsgerichtsklauseln im Falle
unvorhergesehener energiepoüdscher Entwicklungen. Unter solchen
Voraussetzungen lag die Definitionsmacht dann doch bei den Vorlieferanten.
Insbesondere nach Ablauf der Lieferverträge (zum Beispiel nach
30 Jahren), wenn die Gemeinden nicht mehr über eigene Gaswerke als
Verhandlungsmasse verfügten, existierten keinerlei Sicherungen, dass
die Kohlenzechen keine deutlichen Preisaufschläge Vornahmen. Auch
besaß die Option der Gaswerke, zu diesem Zeitpunkt die örtlichen
Gaserzeugungseinrichtungen wieder in Betrieb zu nehmen, keinerlei
Realitätsnähe.41 Unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsfinanzierung
drohte mit der Aufgabe der Eigenerzeugung der teilweise Verlust einer
Einnahmequelle. Zwar blieb den kommunalen Versorgungsunternehmen
auch im Falle eines Ferngasbezuges noch eine Spanne für
die Preisfestsetzung offen, doch schöpften nun die überregionalen
41 Vgl. Winterer (1926), S. 1127; Marschak (1927), S. 127; Jakob (1927), S. 255; Merkel
(1928), S. 495; Heukeshoven (1928), S. 98
252