Full text : 75 Jahre Saar Ferngas AG

prinzipiell  zur  Disposition  stand,  gingen  die  Bestrebungen  des  privaten
Ruhrbergbaus  dahin,  ihr  im  Rahmen  einer  neuen  Aufgabenverteilung
zwischen  zentralen  und  dezentralen  Versorgungsebenen  die  nur  noch
eingeschränkte  Aufgabe  der  Endverteilung  zuzubilligen.
Mit  dem  Aufkommen  der  Ferngasversorgung  erhielt  die  Diskussion  um
den  Stellenwert  der  kommunalen  Energieversorgung  jedoch  eine  neue
Dimension.  Damit  wurde  -  sieht  man  einmal  von  den  Zechengasversorgungen
  benachbarter  Ortschaften  ab  -  die  seit  den  Anfängen  der
Gasversorgung  bestehende  Einheit  von  Erzeugung  und  Verteilung  des
Energieträgers  Gas  aufgehoben.  Die  Ferngasversorgung  reduzierte
eben  die  kommunalen  Unternehmen  auf  reine  Verteiler  und  nahm  diesen
  insbesondere  die  Belieferung  der  Industrie  aus  der  Fland.  Ohne  den
Zugriff  auf  die  Erzeugungseinrichtungen  hatte  aber  auch  die  Verfügung
über  die  Verteilungseinrichtungen  nur  begrenzte  Wirkung,  hing  man
doch  in  der  Belieferung  vollständig  von  den  Vorlieferanten  ab.
Besonders  zugespitzt  gestaltete  sich  dieses  Ungleichgewicht,  wenn  sich
die  Kokereianlagen  -  wie  etwa  im  Fall  der  AfK  beziehungsweise  Ruhrgas
  AG  -  in  der  Hand  eines  Unternehmens  konzentrierten.  Hingegen
lag  die  Gasverteilung  in  den  Händen  von  hunderten  von  Gemeinden
und  Städten  mit  unterschiedlichen  Interessen.
Doch  an  welchen  Punkten  hätte  sich  dieses  Machtungleichgewicht  am
ehesten  bemerkbar  gemacht?  Konkret  befürchtete  die  lokale  Gaswirtschaft
  entgegen  den  Prophezeiungen  der  AfK  eine  Erhöhung  der  Gaspreise.
  Für  die  Zeit  des  Vertragsverhältnisses  konnten  diese  zwar  festgeschrieben
  werden,  doch  zweifelten  die  Kommunalvertreter  an  der
Wirksamkeit  von  Kohlenpreis-  und  Schiedsgerichtsklauseln  im  Falle
unvorhergesehener  energiepoüdscher  Entwicklungen.  Unter  solchen
Voraussetzungen  lag  die  Definitionsmacht  dann  doch  bei  den  Vorlieferanten.
  Insbesondere  nach  Ablauf  der  Lieferverträge  (zum  Beispiel  nach
30  Jahren),  wenn  die  Gemeinden  nicht  mehr  über  eigene  Gaswerke  als
Verhandlungsmasse  verfügten,  existierten  keinerlei  Sicherungen,  dass
die  Kohlenzechen  keine  deutlichen  Preisaufschläge  Vornahmen.  Auch
besaß  die  Option  der  Gaswerke,  zu  diesem  Zeitpunkt  die  örtlichen
Gaserzeugungseinrichtungen  wieder  in  Betrieb  zu  nehmen,  keinerlei
Realitätsnähe.41  Unter  dem  Gesichtspunkt  der  Haushaltsfinanzierung
drohte  mit  der  Aufgabe  der  Eigenerzeugung  der  teilweise  Verlust  einer
Einnahmequelle.  Zwar  blieb  den  kommunalen  Versorgungsunternehmen
  auch  im  Falle  eines  Ferngasbezuges  noch  eine  Spanne  für
die  Preisfestsetzung  offen,  doch  schöpften  nun  die  überregionalen

41 Vgl.  Winterer  (1926),  S.  1127;  Marschak  (1927),  S.  127;  Jakob  (1927),  S.  255;  Merkel
  (1928),  S.  495;  Heukeshoven  (1928),  S.  98

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