Full text : 75 Jahre Saar Ferngas AG

vertraglichen  Bestimmungen  auf  Kosten  der  Gemeinde  und  nicht  der
Pächterin  verrechnet  worden.249
Nachdem  die  Frage  der  Gasversorgung  derart  eskalierte,  und  eine  Reihe
von  Vorwürfen  unwidersprochen  im  Raum  stand,  sah  sich  auch  die
Völklinger  Gemeindeverwaltung  zum  Handeln  veranlasst.  Sie  gab
mehrere  Gutachten  in  Auftrag,  welche  die  Vergehen  der  GBG  aufdecken
  sollten.  Im  Zuge  der  Untersuchungen  stellte  sich  heraus,  dass  die
GBG  gleich  in  mehrfacher  Hinsicht  gegen  den  Pachtvertrag  verstoßen
hatte.  Hausanschlüsse  sollten  laut  Pachtvertrag  auf  Kosten  der  GBG
ausgeführt  werden.  Tatsächlich  erfolgten  die  Anschlüsse  auf  Kosten  der
Gemeinde.250  Auch  die  Art  der  Buchführung  stieß  auf  Kritik.  Sie  ging
teilweise  am  Sitz  der  Zentrale  in  Berlin,  teils  in  Dudweiler,  am  Sitz  der
Saarwerke,  teils  in  Völklingen  vor  sich,  was  die  vertraglich  zugesicherte
Einsichtnahme  in  die  Bücher  faktisch  unmöglich  machte.251  Bau-  und
Reparaturkosten,  die  in  Zusammenhang  mit  der  Ferngaslieferung  an
andere  Gemeinden  entstanden,  rechnete  die  GBG  über  das  Baukonto
auf  Gemeindekosten  ab.  Nach  Ablauf  des  Vertrages  -  so  lautete  die
entsprechende  Vereinbarung  -  mussten  die  Gemeinde  die  auf  dem
Baukonto  aufgelaufenen  Beträge  vergüten.252
Aus  all  diesen  Gründen  leitete  die  Gemeinde  1922  ein  Schiedsgerichtsverfahren
  mit  dem  Ziel  ein,  das  Pachtverhältnis  mit  der  GBG  vorzeitig
zu  beenden.  Der  Bürgermeister  plädierte  dagegen  für  eine  gütliche  Einigung
  mit  der  GBG.  Denn  juristisch  lagen  die  Vorteile  eher  auf  Seiten
der  Pächterin.  Der  bestehende  Vertrag  von  1912  sah  beispielsweise  kein
rückwirkendes  Rücktrittsrecht,  sondern  nur  ein  Kündigungsrecht  vor.
Damit  wären  die  Forderungen  der  GBG  —  vor  allem  die  Verpflichtungen
  auf  dem  Baukonto  -  bis  zum  Zeitpunkt  der  Kündigung
aufrechterhalten  geblieben.  Außerdem  hatte  die  Gemeinde  durch  die
nachlässige  Haltung  der  Betriebsleitung  eine  stillschweigende  Duldung
und  Mitschuld  erlangt.  Die  hinzugezogenen  Sachverständigen  und
Rechtsanwälte  schätzten  daher  die  Erfolgsaussichten  eines  schiedsrichterlichen
  Urteüs  als  gering  ein.  Schließlich  hätte  ein  staatliches  Gericht
  den  Schiedsspruch  für  vollstreckbar  erklären  müssen.253  Nachdem
die  Verhandlungen  vor  dem  Schiedsgericht  auch  in  den  Jahren  1924

249
250

LA  Sbr.  Dep.  111.  673:  Bericht  über  die  Versammlung  vom  13.1.1921
StA  Vkl.  AR  13/11:  Revisionsbericht  über  die  Gaswerksverpachtung  in  Völklingen


^  StA  Vkl,  AR  13/20:  Gegenerklärung  Steegmann  vom  10.10.1922
252  StA  Vkl.  AR  13/24:  Bericht  über  die  Gemeinderatssitzung  am  4.2,1922
253  A  Stadtverband  Sbr.  G-S/74:  Gutachten  des  Dr.  Delhis  vom  11.6.1923

227
            
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