vertraglichen Bestimmungen auf Kosten der Gemeinde und nicht der
Pächterin verrechnet worden.249
Nachdem die Frage der Gasversorgung derart eskalierte, und eine Reihe
von Vorwürfen unwidersprochen im Raum stand, sah sich auch die
Völklinger Gemeindeverwaltung zum Handeln veranlasst. Sie gab
mehrere Gutachten in Auftrag, welche die Vergehen der GBG aufdecken
sollten. Im Zuge der Untersuchungen stellte sich heraus, dass die
GBG gleich in mehrfacher Hinsicht gegen den Pachtvertrag verstoßen
hatte. Hausanschlüsse sollten laut Pachtvertrag auf Kosten der GBG
ausgeführt werden. Tatsächlich erfolgten die Anschlüsse auf Kosten der
Gemeinde.250 Auch die Art der Buchführung stieß auf Kritik. Sie ging
teilweise am Sitz der Zentrale in Berlin, teils in Dudweiler, am Sitz der
Saarwerke, teils in Völklingen vor sich, was die vertraglich zugesicherte
Einsichtnahme in die Bücher faktisch unmöglich machte.251 Bau- und
Reparaturkosten, die in Zusammenhang mit der Ferngaslieferung an
andere Gemeinden entstanden, rechnete die GBG über das Baukonto
auf Gemeindekosten ab. Nach Ablauf des Vertrages - so lautete die
entsprechende Vereinbarung - mussten die Gemeinde die auf dem
Baukonto aufgelaufenen Beträge vergüten.252
Aus all diesen Gründen leitete die Gemeinde 1922 ein Schiedsgerichtsverfahren
mit dem Ziel ein, das Pachtverhältnis mit der GBG vorzeitig
zu beenden. Der Bürgermeister plädierte dagegen für eine gütliche Einigung
mit der GBG. Denn juristisch lagen die Vorteile eher auf Seiten
der Pächterin. Der bestehende Vertrag von 1912 sah beispielsweise kein
rückwirkendes Rücktrittsrecht, sondern nur ein Kündigungsrecht vor.
Damit wären die Forderungen der GBG — vor allem die Verpflichtungen
auf dem Baukonto - bis zum Zeitpunkt der Kündigung
aufrechterhalten geblieben. Außerdem hatte die Gemeinde durch die
nachlässige Haltung der Betriebsleitung eine stillschweigende Duldung
und Mitschuld erlangt. Die hinzugezogenen Sachverständigen und
Rechtsanwälte schätzten daher die Erfolgsaussichten eines schiedsrichterlichen
Urteüs als gering ein. Schließlich hätte ein staatliches Gericht
den Schiedsspruch für vollstreckbar erklären müssen.253 Nachdem
die Verhandlungen vor dem Schiedsgericht auch in den Jahren 1924
249
250
LA Sbr. Dep. 111. 673: Bericht über die Versammlung vom 13.1.1921
StA Vkl. AR 13/11: Revisionsbericht über die Gaswerksverpachtung in Völklingen
^ StA Vkl, AR 13/20: Gegenerklärung Steegmann vom 10.10.1922
252 StA Vkl. AR 13/24: Bericht über die Gemeinderatssitzung am 4.2,1922
253 A Stadtverband Sbr. G-S/74: Gutachten des Dr. Delhis vom 11.6.1923
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