ten sich dahingehend, dass das gesamte Gaswerk mit allen Apparaturen
und den beiden Gasometern an die GBG übergehen sollte, die dafür
eine Abfindungssumme von 100.000 Mark an die Stadt zahlte. Im Gegenzug
stimmte die Stadt der Erhöhung der Gaspreise von 14 und zehn
auf 18 beziehungsweise zwölf Pfg. pro Kubikmeter zu, ferner legte sie
sich darauf fest, von dem vorzeitigen Kündigungsrecht nach 15 Jahren
keinen Gebrauch zu machen.
Nur drei Jahre später, im Herbst 1920, schloss sich jedoch die Stadt
Saarlouis mit den vom Gaswerk Bous versorgten Gemeinden (Schwab
bach, Bous, Fraulautern) zusammen, um gegen die andauernden Preiserhöhungen
der GBG vorzugehen.244 Kernpunkt der Auseinandersetzung
bildete die Frage, inwieweit das Energieunternehmen die Gaspreise
entsprechend der steigenden Kohlenpreise anheben durfte. Eine
mögliche Kopplung hätte der Einführung einer Kohlenklausel bedurft,
deren genaue rechnerische Bestimmung umstritten blieb. Die Bürgermeisterei
Fraulautern warf der GBG vor, die Berechnungen bevorzugten
einseitig das Unternehmen und lehnte die Preisforderung ab. Da
auch die anderen beteiligten Gemeinden des Landkreises Saarlouis sich
weiteren Preiserhöhungen widersetzten, eröffnete die GBG ihrerseits
im Juni 1921 ein Schiedsgerichtsverfahren gegen die Gemeinde
Schwalbach, die stellvertretend für die Nachbargemeinden als Beklagte
im Rechtsstreit fungierte. Das Schiedsgericht folgte indessen dem Antrag
der GBG und legte die Kohlenklausel auf 0,42 Pfg./Kubikmeter
Auch in Illingen sorgte in den Jahren 1919 und 1920 ebenfalls eine Reihe
von Preiserhöhungen in der Verwaltung für Missmut. Zwischen Januar
und Mai stiegen die Preise von 58 Pfg. auf zwei Mark pro Kubikmeter.
Zwar gaben die steigenden Kohlenpreise hierfür zumindest teilweise
eine Erklärung ab, doch lagen die dortigen Preise erheblich über denen
der Nachbargemeinden.246 Nachdem die Gemeinde die GBG auf die-244
StA sis. NB XLVIII Heft 1 FRA: Bürgermeister Fraulautern an Oberstaatsanwalt
vom 10.10.1921
245 Danach errechnete sich der Gaspreis wie folgt: "Erhöht oder ermässigt sich der
Kohlenpreis um je volle 1,- M für 1 t über den Grundpreis von 20,90 M/Tonne, so
erhöht oder ermässigt sich der Gaspreis von 13,5 Pfg./cbm für jede Preisstufe um je
0,42 Pfg./cbm."; StA Sls. NB XLVIII 1 Heft 2 FRA: Schiedsspruch
246 Eine Aufstellung von 1920 über die Gaspreise mehrerer Gaswerke ergab, dass die
von der GBG verwalteten Werke an der Spitze lagen:
fest.245
Wiebelskirchen
Schiffweiler
St. Wendel
Neunkirchen
Spiesen
1,30 Mk.
1,00 Mk.
1,10 Mk.
1,20 Mk.
1,30 Mk.
225