Ein vierter Konfliktpunkt entstand daraus, dass die GBG mit dem Abschluss
der Pachtverträge auch sämtliche Messeinrichtungen, Druckregler
und die Gasleitungen unter ihre Kontrolle brachte. Da die Gemeinden
i.d.R. keine Möglichkeit besaßen, die technischen Einrichtungen
dauerhaft zu überprüfen, nutzte die GBG diese Situation zu ihren
Gunsten. Sie wies hohe Gasverluste in einem kommunalen Gasnetz
aus, um das "verlorene" Gas in andere Versorgungsgebiete zu verschieben.
In I rölklingen stiegen nach der Übernahme des Betriebes durch die
GBG die Gasverluste von 15 auf 47 Prozent. Nachforschungen in Hinsicht
auch mögliche Leckagen blieben zunächst erfolglos. Durch Zufall
stieß ein Angestellter des Völklinger Gaswerks auf einen Beamten des
Gaswerks Saarbrücken. Dabei stellte sich heraus, dass Gas von Völklingen
nach Dudweüer verschoben wurde, was offiziell aber als Gasverlust
ausgewiesen wurde:
"Es war also auf diese Weise möglich, das Völklinger Gas von Völklingen über
Malstatt-Burbach-Saarbrücken nach Dudweiler gu leiten. Ausserdem stellte Hüttig
noch persönlich fest, dass gur Verbindung der Rohrleitung von I'ölklingen nach
Saarbrücken nochmals ein Schieber eingebaut war, durch welchen es ermöglicht
wurde, die Messstation in Malstatt-Burbach gu umgehen. Hiernach ergibt sich folgendes
Bild: Das Gas ging von der Völklingerhütte durch diesen Schieber in die
Saarbrücker Leitung und wurde erst in Saarbrücken gemessen. Auch hier war
durch den weiteren Schieber die Möglichkeit vorhanden, das Gas auch über Saarbrücken
ungemessen direkt nach Dudweiler weiter^ugeben, sodass das Völklinger
Gas nur auf der Hütte in Völklingen gemessen wurde, im übrigen aber bis in das
l'ersorgungsgebiet bis Dudweiler hineinströmte. Dadurch waren die Gasverluste
überhaupt nicht mehr gu berechnen" 2A2
In mehreren Fällen erwiesen sich die Konflikte als so schwer wiegend,
dass sie nicht einverständlich zwischen Gemeindeverwaltungen und
GBG gelöst wurden, sondern dass das Schiedsgericht in Aktion treten
musste. Sämtliche Verträge sahen die Einsetzung eines Schiedsgerichtes
als letztes Mittel vor, um Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Parteien auszuräumen. Schon im Verlaufe des Ersten Weltkrieges entschied
der Saarlouiser Stadtrat, das Schiedsgericht anzurufen, um die
GBG auf Einhaltung des Pachtvertrages zu verpflichten. Die Unzufriedenheit
mit der Firma resultierte vor allem aus der mangelhaften Gasqualität.243
Ein weiteres Verfahren im Laufe des Jahres 1917 hatte zum
Inhalt, dass die GBG nach Auffassung der Stadt die Instandhaltung des
alten Saarlouiser Gaswerkes vernachlässigt hatte. Beide Parteien einig-242
StA Sbr. G OB Neikes Nr. 2122
242 StA Sls. NB LX 4 SLS: Stadtratssitzung vom 24.2.1916
224