Full text : 75 Jahre Saar Ferngas AG

den  Preis  für  die  Straßenbeleuchtung  von  vier  auf  sechs  Pfg.  pro  Kubikmeter
  zu  erhöhen,  als  das  Unternehmen  nur  wenige  Tage  später  einen
  neuerlichen  Preisaufschlag  forderte.  Der  Gemeinderat  bewilligte
die  Erhöhung  doch  erst  mit  zeitlicher  Verzögerung.
Auch  die  Gemeinde  Sul^bach,  die  über  die  GBG  Kokereigas  erhielt,
wollte  die  Preisforderungen  der  GBG  nicht  ohne  weiteres  hinnehmen.
Ein  eigens  in  Auftrag  gegebenes  Gutachten  kam  zu  dem  Schluss,  dass
die  Preise  der  Kokerei  Altenwald  überhöht  seien  und  von  der  GBG
ungeprüft  an  die  Sulzbacher  Verbraucher  weitergegeben  würden.  Deshalb
  empfahl  der  Gutachter  die  vorzeidge  Auflösung  des  Vertrages.235
Ein  weiterer  Konfliktpunkt  betraf  die  Pachtzahlungen.  Da  die  Pachtbeträge
  zum  größten  Teil  bereits  bei  Vertragsabschluss  für  die  Dauer
des  gesamten  Pachtverhältnisses  feststanden,  stellte  sich  die  GBG  mit
dieser  Regelung  vor  allem  in  Zeiten  eines  hohen  Gasabsatzes  sehr  gut.
Als  jedoch  die  Gasbeschaffung  im  Verlaufe  des  Ersten  Weltkrieges
durch  die  Kohlenkondgentierungen  und  die  damit  zusammenhängenden
  Stockungen  der  Kokereigaslieferungen  Schwierigkeiten  bereitete,
und  Sperrstunden  eingeführt  werden  mussten,  liefen  die  feststehenden,
langsam  steigenden  Pachtbeträge  dem  rückläufigen  Gasabsatz  entgegen.
Die  GBG  forderte  deshalb  von  den  Gemeindeverwaltungen,  ihre
Pachtforderungen  zu  reduzieren.  Die  Gemeinden  lehnten  diese  Vorschläge
  selbstverständlich  ab.  Die  Verwaltung  von  Sulcfach  etwa  argumentierte,
  es  sei  Sache  der  Pächterin,  wo  sie  ihr  Gas  bezöge.  Im  Vertrag
sei  an  keiner  Stelle  vereinbart,  dass  das  Gas  von  einer  Kokerei  bezogen
werden  müsse,  von  daher  könne  sich  die  GBG  auch  nicht  auf  eine
"wirtschaftliche  Unmöglichkeit"  zurückziehen.236
Durch  die  Abwertung  der  Mark  gegenüber  dem  Franc  im  Zuge  der  Inflation
  in  den  Jahren  1922  und  1923  stellte  sich  wiederum  die  GBG  mit
den  Pauschalregelungen,  also  der  Zahlung  bei  Vertragsabschluss  festgesetzter
  Beträge  in  Mark,  sehr  gut.  Da  die  Mark  aber  erheblich  an  Wert
verloren  hatte,  forderte  etwa  die  Stadt  Saarlouis,  die  vereinbarte  Pachtsumme
  in  Höhe  von  54.000  Mark  für  1923  und  1924  in  Francs  umzurechnen,
  was  einem  Betrag  von  67.500  Francs  entsprochen  hätte.  Die
GBG  machte  sich  diese  Forderung  jedoch  nicht  zu  Eigen,  da  aus  ihrer
Sicht  die  Gaspreise  nur  einen  ungenügenden  Gewinnspielraum  ließen.
Stattdessen  einigten  sich  beide  Seiten  kompromissweise  auf  eine  Summe
  von  43.750  Frs.  für  1924  und  1925.  Sollte  der  Gasverbrauch  jedoch
TV  StA  Sls.  NB  XLVIII  7  Heft  1  FRA:  G.  Wellstein:  Die  Gasversorgung  von  Sulzbach
  im  Rahmen  des  Versorgungsgebietes  der  G.B.G.  vom  1.6.1921
TV  LA  Sbr.  Dep.  Sulzbach  36/9:  Dr.  Fuld:  Gutachten  in  Sachen  der  Gemeinde  Sulzbach
  gegen  GBG  vom  26.7.1917

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