den Preis für die Straßenbeleuchtung von vier auf sechs Pfg. pro Kubikmeter
zu erhöhen, als das Unternehmen nur wenige Tage später einen
neuerlichen Preisaufschlag forderte. Der Gemeinderat bewilligte
die Erhöhung doch erst mit zeitlicher Verzögerung.
Auch die Gemeinde Sul^bach, die über die GBG Kokereigas erhielt,
wollte die Preisforderungen der GBG nicht ohne weiteres hinnehmen.
Ein eigens in Auftrag gegebenes Gutachten kam zu dem Schluss, dass
die Preise der Kokerei Altenwald überhöht seien und von der GBG
ungeprüft an die Sulzbacher Verbraucher weitergegeben würden. Deshalb
empfahl der Gutachter die vorzeidge Auflösung des Vertrages.235
Ein weiterer Konfliktpunkt betraf die Pachtzahlungen. Da die Pachtbeträge
zum größten Teil bereits bei Vertragsabschluss für die Dauer
des gesamten Pachtverhältnisses feststanden, stellte sich die GBG mit
dieser Regelung vor allem in Zeiten eines hohen Gasabsatzes sehr gut.
Als jedoch die Gasbeschaffung im Verlaufe des Ersten Weltkrieges
durch die Kohlenkondgentierungen und die damit zusammenhängenden
Stockungen der Kokereigaslieferungen Schwierigkeiten bereitete,
und Sperrstunden eingeführt werden mussten, liefen die feststehenden,
langsam steigenden Pachtbeträge dem rückläufigen Gasabsatz entgegen.
Die GBG forderte deshalb von den Gemeindeverwaltungen, ihre
Pachtforderungen zu reduzieren. Die Gemeinden lehnten diese Vorschläge
selbstverständlich ab. Die Verwaltung von Sulcfach etwa argumentierte,
es sei Sache der Pächterin, wo sie ihr Gas bezöge. Im Vertrag
sei an keiner Stelle vereinbart, dass das Gas von einer Kokerei bezogen
werden müsse, von daher könne sich die GBG auch nicht auf eine
"wirtschaftliche Unmöglichkeit" zurückziehen.236
Durch die Abwertung der Mark gegenüber dem Franc im Zuge der Inflation
in den Jahren 1922 und 1923 stellte sich wiederum die GBG mit
den Pauschalregelungen, also der Zahlung bei Vertragsabschluss festgesetzter
Beträge in Mark, sehr gut. Da die Mark aber erheblich an Wert
verloren hatte, forderte etwa die Stadt Saarlouis, die vereinbarte Pachtsumme
in Höhe von 54.000 Mark für 1923 und 1924 in Francs umzurechnen,
was einem Betrag von 67.500 Francs entsprochen hätte. Die
GBG machte sich diese Forderung jedoch nicht zu Eigen, da aus ihrer
Sicht die Gaspreise nur einen ungenügenden Gewinnspielraum ließen.
Stattdessen einigten sich beide Seiten kompromissweise auf eine Summe
von 43.750 Frs. für 1924 und 1925. Sollte der Gasverbrauch jedoch
TV StA Sls. NB XLVIII 7 Heft 1 FRA: G. Wellstein: Die Gasversorgung von Sulzbach
im Rahmen des Versorgungsgebietes der G.B.G. vom 1.6.1921
TV LA Sbr. Dep. Sulzbach 36/9: Dr. Fuld: Gutachten in Sachen der Gemeinde Sulzbach
gegen GBG vom 26.7.1917
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