sie sich tatsächlich beliefen. Im Illinger Gaswerk sollen die Gasverluste
innerhalb eines Jahres von 143.000 auf 222.000 Kubikmeter gestiegen
sein.229 Solche Verluste mussten selbstverständlich nicht als Einnahme
berücksichtigt werden. Ob die Verluste tatsächlich in der angegebenen
Größenordnung entstanden, oder ob Gasmengen in andere Versorgungsgebiete
verschoben wurden, konnte ein Externer nur schwerlich
überprüfen.
Eine Besonderheit der GBG-Pachtverträge stellte die Einrichtung eines
Baukontos dar. Auf diesem Konto buchte die GBG alle Ausgaben, die
im Zusammenhang mit der Erneuerung, Erweiterung oder dem Ersatz
der gesamten Gaseinrichtung entstanden. Nach Ablauf des Pacht- und
Liefervertrages musste dieses Konto von der Gemeinde abgelöst werden.
Vor allem in Völklingen, von wo aus die GBG auch umliegende
Gemeinden und Städte mit Koksofengas von der Völklinger Hütte belieferte,
belastete diese die Gemeinde mit Ausgaben auf dem Baukonto,
die aus der Versorgung anderer Gebiete resultierten.
Um die Auslegungsmacht der GBG bei der Festlegung von Kosten und
Gewinnen zu durchbrechen, versuchten die Gemeinden vertraglich, die
GBG u.a. zur Unterlassung der Berechnung von "Zwischengewinnen"
zu verpflichten.230 Zudem behielten sich die Gemeinden vor, jederzeit
das Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungsbücher des Unternehmens
zu besitzen.231 Doch ging die Rechnungsführung teilweise am eigentlichen
Versorgungspunkt, teilweise am Sitz der Saarwerke der GBG
in Dudweiler beziehungsweise Saarbrücken und teilweise am Sitz der
GBG-Zentrale in Berlin vor sich. Eine Einsichtnahme in die Geschäftsbücher
gestaltete sich äußerst schwierig, da sie nicht vollständig
Vorlagen. Zudem hing die Höhe der Gewinn- und Verlustausweisung
nicht allein von einer ordnungsgemäßen Buchführung ab, sondern resultierte
daraus, welche Kosten die GBG veranschlagte, welche Ab-229
LA Sbr. Illingen 681: Bericht von Johannes Brandt über vorliegende Bilanz und
GuV vom 7.3.1918
230 ¡fl-, minger Pachtvertrag hieß es hierzu in Paragraph 3: "Die Pächterin verpflichtet
sich, das Nettoerträgnis des Gasanstaltsbetriebes für die Bürgermeisterei Uchtelfangen
durch keinerlei "Zwischengewinn" zu schmälern und zur Beurteilung dieser Frage
dem Bürgermeister jede gewünschte Auskunft und Bücher- und Belägeeinsicht zu gewähren".
23^- Wörtlich lautete die entsprechende Regelung: "Zur Feststellung des Gewinnes ist
dem Beauftragten der Bürgermeisterei die Einsichtnahme in die Bücher und Beläge
gestattet. Die hierdurch etwa entstehenden Kosten trägt die Pächterin. Diese Bücher
sind so anzulegen, dass aus ihnen der Reingewinn, weicher der Pächterin ausschließlich
durch die Gasversorgung der Bürgermeisterei Uchtelfangen erwachsen ist, klar
und unzweideutig hervorgeht".
220