Full text : 75 Jahre Saar Ferngas AG

für  sozial  benachteiligte  Bevölkerungsgruppen  durchzusetzen.  Umso
mehr  Anstoß  erregte  es  deshalb,  wenn  die  GBG  die  Freistellung  verschiedener
  Gemeindebediensteter  von  der  Gasrechnung  vertraglich  zugestand.
  In  Sulzbach  brauchte  sogar  der  Schlachthofdirektor  sein  Gas
nicht  zu  bezahlen.  Der  Vorwurf  der  Manipulation  und  der  Beeinflussung
  kommunaler  Entscheidungsträger  stand  dann  nicht  ohne  Grund
offen  im  Raum.215
Um  die  Gaswerke  möglichst  vollständig  auszulasten,  behielt  sich  die
GBG  vertraglich  das  ausschließliche  Versorgungsmonopol  vor.  Die
Gemeinden  besaßen  aniangs  weder  das  Recht,  einer  zweiten  Firma  die
Konzession  zur  Gasversorgung  zu  erteilen,  noch  eine  Elektrizitätsversorgung
  einzurichten.216  Damit  banden  sich  die  Gemeinden  ausgerechnet
  in  einer  Zeit  vertraglich,  in  dem  die  Elektrizität  vor  allem  im  Beleuchtungssektor
  erhebliche  Fortschritte  machte  und  dem  Gas  den
Rang  als  führendem  Beleuchtungsmittel  streitig  machte.  Erst  nach  Ablauf
  des  Vertrages  stand  es  den  Gemeinden  frei,  Elektrizität  einzuführen.
  In  mehreren  Orten  kam  es  über  diesen  Passus  zu  erheblichen  Auseinandersetzungen,
  sodass  die  GBG  die  Verträge  in  Nachträgen  korrigieren
  musste.21"
Im  Gegenzug  zum  Abschluss  der  Konzessions-  und  Pachtverträge  erhielten
  die  Gemeinden  eine  Konzessions-  oder  Pachtabgabe.  Diese
Abgaben  lagen  zwar  i.d.R.  über  den  von  den  kommunalen  Gaswerken
erwirtschafteten  Gewinnen,  doch  trugen  die  Vertragspartner  bei  der
Festlegung  der  Abgabe  den  sich  verändernden  energiepolitischen  Ver¬91c


Im  Fraulauterner  Vertrag  hieß  es  beispielsweise:  "Der  Bürgermeister  und  der
Ortsvorsteher  erhalten  ihr  Gas  kostenlos";  StA  Sls.  NB  FX  4  SLS
2K  Hierzu  lautete  der  entsprechende  Paragraph  im  Vertrag  mit  der  Bürgermeisterei
Bous:  "Die  Gemeinden  erteilen  der  Unternehmerin  innerhalb  des  gegenwärtigen  und
zukünftigen  Bezirkes  der  Gemeinden  die  ausdrückliche  Zusicherung,  daß  sie  während
der  ersten  11  Betriebsjahre  der  Gasanstalt,  weder  selbst  ihre  Straßen  und  Plätze  zur
Fortleitung  von  Gas,  Elektricität  etc.  benutzen,  noch  einem  Dritten  dies  gestatten
werden,  weder  zum  Behufe  der  Straßenbeleuchtung,  noch  zur  Abgabe  an  Private,  weder
  ober-  noch  unterirdisch.  Hierbei  bleibt  es  selbstverständlich  einem  jeden  Privaten
unbenommen  Gas,  Elektricität,  oder  sonstige  Lichtkraft  und  Heizmittel  sich  selbst
herzustellen,  sofern  er  dann  lediglich  seinen  eigenen  Bedarf  deckt  und  sich  der  Abgabe
  an  Dritte  und  an  der  Benutzung  des  öffentlichen  Gmnd  und  Bodens,  ober-  wie
unterirdisch,  sei  es  gegen  Entgelt,  sei  es  unentgeltlich  enthält";  StA  Sls.  XLVIII  8  FRA
NB:  Vertrag  vom  6.2.1906
Ol  7  ,  °
1  Die  GBG  verpflichtete  sich  in  einem  Nachtrags  vertrag  vom  21.2.1910,  die
Bürgermeisterei  Schwalbach  mit  Elektrizität  zu  beliefern,  wobei  offen  gelassen  wurde,
ob  dies  durch  den  Anschluss  an  eine  Elektrizitätszentrale,  an  die  elektrische  Fernversorgung
  oder  durch  Eigenerzeugung  geschehen  sollte.  Auch  erhielt  die  Bürgermeisterei
  eine  Abgabe  entsprechend  der  verkauften  Strommenge;  LA  Sbr.  Dep.  Merzig-Stadt
683

215
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.