für sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen durchzusetzen. Umso
mehr Anstoß erregte es deshalb, wenn die GBG die Freistellung verschiedener
Gemeindebediensteter von der Gasrechnung vertraglich zugestand.
In Sulzbach brauchte sogar der Schlachthofdirektor sein Gas
nicht zu bezahlen. Der Vorwurf der Manipulation und der Beeinflussung
kommunaler Entscheidungsträger stand dann nicht ohne Grund
offen im Raum.215
Um die Gaswerke möglichst vollständig auszulasten, behielt sich die
GBG vertraglich das ausschließliche Versorgungsmonopol vor. Die
Gemeinden besaßen aniangs weder das Recht, einer zweiten Firma die
Konzession zur Gasversorgung zu erteilen, noch eine Elektrizitätsversorgung
einzurichten.216 Damit banden sich die Gemeinden ausgerechnet
in einer Zeit vertraglich, in dem die Elektrizität vor allem im Beleuchtungssektor
erhebliche Fortschritte machte und dem Gas den
Rang als führendem Beleuchtungsmittel streitig machte. Erst nach Ablauf
des Vertrages stand es den Gemeinden frei, Elektrizität einzuführen.
In mehreren Orten kam es über diesen Passus zu erheblichen Auseinandersetzungen,
sodass die GBG die Verträge in Nachträgen korrigieren
musste.21"
Im Gegenzug zum Abschluss der Konzessions- und Pachtverträge erhielten
die Gemeinden eine Konzessions- oder Pachtabgabe. Diese
Abgaben lagen zwar i.d.R. über den von den kommunalen Gaswerken
erwirtschafteten Gewinnen, doch trugen die Vertragspartner bei der
Festlegung der Abgabe den sich verändernden energiepolitischen Ver¬91c
Im Fraulauterner Vertrag hieß es beispielsweise: "Der Bürgermeister und der
Ortsvorsteher erhalten ihr Gas kostenlos"; StA Sls. NB FX 4 SLS
2K Hierzu lautete der entsprechende Paragraph im Vertrag mit der Bürgermeisterei
Bous: "Die Gemeinden erteilen der Unternehmerin innerhalb des gegenwärtigen und
zukünftigen Bezirkes der Gemeinden die ausdrückliche Zusicherung, daß sie während
der ersten 11 Betriebsjahre der Gasanstalt, weder selbst ihre Straßen und Plätze zur
Fortleitung von Gas, Elektricität etc. benutzen, noch einem Dritten dies gestatten
werden, weder zum Behufe der Straßenbeleuchtung, noch zur Abgabe an Private, weder
ober- noch unterirdisch. Hierbei bleibt es selbstverständlich einem jeden Privaten
unbenommen Gas, Elektricität, oder sonstige Lichtkraft und Heizmittel sich selbst
herzustellen, sofern er dann lediglich seinen eigenen Bedarf deckt und sich der Abgabe
an Dritte und an der Benutzung des öffentlichen Gmnd und Bodens, ober- wie
unterirdisch, sei es gegen Entgelt, sei es unentgeltlich enthält"; StA Sls. XLVIII 8 FRA
NB: Vertrag vom 6.2.1906
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1 Die GBG verpflichtete sich in einem Nachtrags vertrag vom 21.2.1910, die
Bürgermeisterei Schwalbach mit Elektrizität zu beliefern, wobei offen gelassen wurde,
ob dies durch den Anschluss an eine Elektrizitätszentrale, an die elektrische Fernversorgung
oder durch Eigenerzeugung geschehen sollte. Auch erhielt die Bürgermeisterei
eine Abgabe entsprechend der verkauften Strommenge; LA Sbr. Dep. Merzig-Stadt
683
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