2. Die vertraglichen Grundlagen und die betriebswirtschaftliche
Praxis der Kooperation zwischen GBG und Kommunen
Die Zusammenarbeit zwischen GBG und Gemeinden basierte auf
Pacht-, Konzessions- oder Lieferverträgen, die sowohl den privatwirtschaftlichen
Interessen der GBG als auch den Versorgungs- und Einnahmeinteressen
der Gemeinden Rechnung tragen sollten. Im Zuge der
Vertragsformulierung standen sich zwei unterschiedlich starke Parteien
gegenüber. Auf der einen Seite mit der GBG ein Unternehmen, das
bereits seit vielen Jahren über Erfahrungen mit der Vertragsgestaltung
und der Verpachtung von Gaswerken verfügte. Auf der anderen Seite
meistens Gemeinden und kleinere Städte, die mit dem Abschluss von
Konzessions- und Pachtverträgen Neuland betraten und in diesem
Bereich über keinerlei praktische Erfahrungen verfügten. Berücksichtigt
man weiterhin, dass die Verträge vor allem in den zuständigen Stadtverordnetenversammlungen
und Gemeinderäten diskutiert und entschieden
wurden, ist leicht nachvollziehbar, dass im Verlaufe des Entscheidungsprozesses
vor allem zwei Aspekte im Vordergrund standen:
die Höhe der Pacht- und Konzessionsabgaben sowie die von der GBG
eingeräumten Gaspreise. Dagegen kamen scheinbaren "Nebensächlichkeiten"
wie der Gewinnermittlung oder dem Rücktritts- und Rückkaufsrecht
nur wenig Aufmerksamkeit zu. Gerade diese Gesichtspunkte
stellten sich aber nach Vertragsabschluss als dauerhafte Konfliktpunkte
heraus und bildeten eine wesentliche Ursache des schleichenden Vertrauensschwundes
zwischen GBG und Kommunen.
Zentral erschien den kommunalen Verwaltungen die Festsetzung des
Gaspreises. Zwar orientierte sich der ausgehandelte Preis i.d.R. an den
Summen, die auch die Gemeinden noch zu Zeiten der Selbstverwaltung
veranschlagten, doch trug der Gaspreis durch die hohe Dauer der
Pacht- und Lieferverträge (30 Jahre) veränderten energiewirtschaftlichen
oder politischen Bedingungen nicht oder nur ungenügend Rechnung.
Da die Preise nicht flexibel festgesetzt werden konnten, entsprachen
sie oftmals schon wenige Jahre nach Vertragsabschluss nicht mehr
den tatsächlichen Verhältnissen. Insbesondere hatten es beide Vertragsseiten
versäumt, eine Kohlenklausel einzuführen, die die Gaspreise an
die Beschaffungskosten der Steinkohle koppelte. Während die Gemeinden
hinter den Preisforderungen der GBG Spielräume für zusätzliche
Gewinne vermuteten, warf die GBG den Gemeinden ihrerseits Ignoranz
und fehlenden betriebswirtschaftlichen Sachverstand vor. Zudem
besaßen die Gemeinden nach der Verpachtung keinerlei Möglichkeit
mehr, sozialpolitische Interessen etwa in Form von Sonderkonditionen
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