Full text : 75 Jahre Saar Ferngas AG

2.  Die  vertraglichen  Grundlagen  und  die  betriebswirtschaftliche
Praxis  der  Kooperation  zwischen  GBG  und  Kommunen
Die  Zusammenarbeit  zwischen  GBG  und  Gemeinden  basierte  auf
Pacht-,  Konzessions-  oder  Lieferverträgen,  die  sowohl  den  privatwirtschaftlichen
  Interessen  der  GBG  als  auch  den  Versorgungs-  und  Einnahmeinteressen
  der  Gemeinden  Rechnung  tragen  sollten.  Im  Zuge  der
Vertragsformulierung  standen  sich  zwei  unterschiedlich  starke  Parteien
gegenüber.  Auf  der  einen  Seite  mit  der  GBG  ein  Unternehmen,  das
bereits  seit  vielen  Jahren  über  Erfahrungen  mit  der  Vertragsgestaltung
und  der  Verpachtung  von  Gaswerken  verfügte.  Auf  der  anderen  Seite
meistens  Gemeinden  und  kleinere  Städte,  die  mit  dem  Abschluss  von
Konzessions-  und  Pachtverträgen  Neuland  betraten  und  in  diesem
Bereich  über  keinerlei  praktische  Erfahrungen  verfügten.  Berücksichtigt
man  weiterhin,  dass  die  Verträge  vor  allem  in  den  zuständigen  Stadtverordnetenversammlungen
  und  Gemeinderäten  diskutiert  und  entschieden
  wurden,  ist  leicht  nachvollziehbar,  dass  im  Verlaufe  des  Entscheidungsprozesses
  vor  allem  zwei  Aspekte  im  Vordergrund  standen:
die  Höhe  der  Pacht-  und  Konzessionsabgaben  sowie  die  von  der  GBG
eingeräumten  Gaspreise.  Dagegen  kamen  scheinbaren  "Nebensächlichkeiten"
  wie  der  Gewinnermittlung  oder  dem  Rücktritts-  und  Rückkaufsrecht
  nur  wenig  Aufmerksamkeit  zu.  Gerade  diese  Gesichtspunkte
stellten  sich  aber  nach  Vertragsabschluss  als  dauerhafte  Konfliktpunkte
heraus  und  bildeten  eine  wesentliche  Ursache  des  schleichenden  Vertrauensschwundes
  zwischen  GBG  und  Kommunen.
Zentral  erschien  den  kommunalen  Verwaltungen  die  Festsetzung  des
Gaspreises.  Zwar  orientierte  sich  der  ausgehandelte  Preis  i.d.R.  an  den
Summen,  die  auch  die  Gemeinden  noch  zu  Zeiten  der  Selbstverwaltung
veranschlagten,  doch  trug  der  Gaspreis  durch  die  hohe  Dauer  der
Pacht-  und  Lieferverträge  (30  Jahre)  veränderten  energiewirtschaftlichen
  oder  politischen  Bedingungen  nicht  oder  nur  ungenügend  Rechnung.
  Da  die  Preise  nicht  flexibel  festgesetzt  werden  konnten,  entsprachen
  sie  oftmals  schon  wenige  Jahre  nach  Vertragsabschluss  nicht  mehr
den  tatsächlichen  Verhältnissen.  Insbesondere  hatten  es  beide  Vertragsseiten
  versäumt,  eine  Kohlenklausel  einzuführen,  die  die  Gaspreise  an
die  Beschaffungskosten  der  Steinkohle  koppelte.  Während  die  Gemeinden
  hinter  den  Preisforderungen  der  GBG  Spielräume  für  zusätzliche
Gewinne  vermuteten,  warf  die  GBG  den  Gemeinden  ihrerseits  Ignoranz
  und  fehlenden  betriebswirtschaftlichen  Sachverstand  vor.  Zudem
besaßen  die  Gemeinden  nach  der  Verpachtung  keinerlei  Möglichkeit
mehr,  sozialpolitische  Interessen  etwa  in  Form  von  Sonderkonditionen

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