tragen, daß die Gasanstalten in allen ihren Teilen von vornherein rentabel, betriebssicher
und solide gestaltet werden “,161
Die Verpachtung des kommunalen Gaswerks in einer Übergangszeit
brachte aus Sicht der Gemeinden auf den ersten Blick eine Reihe von
Vorteilen mit sich. Da die Betriebsführung in den Händen der GBG
lag, brauchte die Kommunen kein zusätzliches Personal einzustellen.
Der Gemeindehaushalt erhielt auf diese Weise keine zusätzlichen Nebenhaushalte.
Auch blieb die Gasversorgung - so die Hoffnung - vor
möglichen kommunal- und parteipolitischen Auseinandersetzungen
frei, indem man die wesentlichen Entscheidungen - so sie denn nicht in
den Pachtverträgen genaustens geregelt wurden - an eine außenstehende,
scheinbar unabhängige Stelle delegierte. Auf der anderen Seite
gaben die Gemeinden für eine Übergangsfrist jegliche Einflussmöglichkeit
auf die kommunale Gasversorgung aus der Hand. Da die Pachtverträge
i.d.R. längere Laufzeiten von mindestens 15, teilweise gar bis
zu 30 Jahren besaßen, in denen sich die allgemeinen politischen und die
spezifisch energiepolitischen Verhältnisse grundlegend ändern konnten,
bedurfte es von Seiten der Gemeinderäte und Gemeindeverwaltungen
erheblichen politischen Drucks, sie abzuändern und den neuen Bedingungen
anzupassen.
Weiterhin stellte die GBG den Gemeinden in Aussicht, das Gaswerk
nach einer entsprechenden Kündigungsfrist in kommunalen Besitz zu
übernehmen. In der Zwischenzeit zeigte sich die GBG bereit, das Anlagekapital
zu verzinsen. Zudem stand den Gemeinden nach Aussagen
der GBG frei, die Gasanstalt erst dann zu erwerben, wenn die Anlage
Überschüsse abwarf.162 Das unternehmerische Risiko der Gemeinden
ließ sich auf diese Weise beschränken; vor allem auf dem Papier erwies
sich das Modell als sehr verlockend: "Wir können wohl sagen, daß in harmonischer
Weise das Interesse der Kommanditisten der Betriebsgesellschaft mit dem Interesse
der Kleinstädte verbunden wird, welche sich auf eine bequemere und angenehmere
Weise in den Besitz einer Beleuchtungsgentrale setzen, als dies sonst der
Kall wäre", warb die GBG für ihr Modell.163
Übten solche Modelle auf dem Papier eine große Anziehungskraft aus,
zeigten sich in der Praxis zahlreiche Schwachpunkte. So war die vereinbarte
Pachtsumme i.d.R. sehr niedrig bemessen, die variable Pachtkomponente
trug der oftmals stürmischen Absatzentwicklung in keiner
Weise Rechnung. Auch hatten die Pacht- und Konzessionsverträge
lange Laufzeiten, sodass den Gemeinden erst nach Ablauf von 15 bis
^ JfG, 48. Jg. (1905), Nr. 44: Gasanstalts-Betriebsgesellschaft Berlin; auch als
Sonderdruck erschienen.
162 ygi_ Geitmann (1910), S. 90 f.; Le Coutre (1914), S. 108
163 Geitmann (1910), S. 92
193