Auch in städtebaulicher Hinsicht erwiesen sich die Gaswerke zwischenzeitlich
als Fehlplanungen. Vor allem das Saarbrücker und St. Johanner
Gaswerk befanden sich zwar ursprünglich weit außerhalb der Bebauung.
Durch die Ausdehnung der Städte lagen sie jetzt indes inmitten
von Wohngebieten.119 Die Nachbarareale bildeten in der Zwischenzeit
nicht nur begehrte Bauplätze mit hohen Grundstückspreisen, auch
setzten die engen räumlichen Verhältnisse einem großzügigen Ausbau
der Werksanlagen Grenzen. Zudem hatten es die Verantwortlichen versäumt,
die Gaswerke mit einem Gleisanschluss zu versehen. Kohle und
Nebenprodukte mussten von daher sehr aufwendig von und nach dem
Bahnhof transportiert werden.
Zusätzlich beeinträchtigten die Gaswerke durch ihren Betrieb die
Wohnqualität der Umgebung. Proteste wegen Geruchsbelästigung und
der Gefahr von Explosionen machten vor allem das St. Johanner Gaswerk
zu einem dauerhaften kommunalpolitischen Zankapfel. Am 25.
Dezember 1900, nur wenige Tage nach der Inbetriebnahme, explodierte
dort der neu errichtete Gasometer. Die Gasglocke wurde vier
Meter in die Höhe geschleudert. Ein Installateur erlag seinen Verletzungen,
ein weiterer Arbeiter wurde schwer verletzt.120 Die vom St. Johanner
Gaswerk ausgehende Luftbelastung beschäftigte 1904 sogar das
Oberlandesgericht in Köln: "Ein Küfermeister %u St. Johann hatte die dortige
Stadtgemeinde auf dem Klagewege schadensersatzpflichtig gemacht, weil die unmittelbare
Nachbarschaft des Gasbehälters der städtischen Gasfabrik den Bewohnern
seines in der Nähe liegenden Grundstückes unangenehm sei und dadurch eine Entwertung
desselben herbeigeführt würde“.121 Das Landgericht in Saarbrücken
gab dem Kläger in erster Instanz Recht: Eine Unannehmlichkeit bestünde
sowohl "im Anblick des unschön wirkenden Gasbehälters", als auch in
der Feuer- und Explosionsgefahr, welche die Nähe des Gasbehälters
mit sich bringe. Zwar hob das Oberlandesgericht in Köln in zweiter Instanz
das Urteü mit der Begründung auf, die Explosions- und Feuergefahr
in der Nähe des Gasometers berechtige nicht zu Schadensersatzforderungen,
denn jeder Grundstückseigentümer dürfe sein Eigentum
nach Belieben ausnutzen. Man könne nicht mit Sicherheit davon ausgehen,
dass Explosionen und Feuerbrünste zu erwarten seien. Auch die
visuelle Beeinträchtigung erkannte das Gericht nicht an: "Niemand kann
daher verlangen, daß der Nachbar auf seinem Grundstücke nur ästhetisch schöne
Bauwerke errichtet, und er kann dämm auch keinen Schadenersatz begehren, wenn
durch ein unschönes Gebäude des Nachbarn der Aufenthalt auf seinem Besitztum
^ ^ Vgl. Ruppcrsberg (1914), S. 266
120 JfG, 44. Jg. (1901), Nr. 3, S. 56 und Nr. 5, S. 91 f.
121 JfG, 47. jg. (1904), Nr. 46, S. 1036
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