Full text : 75 Jahre Saar Ferngas AG

Auch  in  städtebaulicher  Hinsicht  erwiesen  sich  die  Gaswerke  zwischenzeitlich
  als  Fehlplanungen.  Vor  allem  das  Saarbrücker  und  St.  Johanner
Gaswerk  befanden  sich  zwar  ursprünglich  weit  außerhalb  der  Bebauung.
  Durch  die  Ausdehnung  der  Städte  lagen  sie  jetzt  indes  inmitten
von  Wohngebieten.119  Die  Nachbarareale  bildeten  in  der  Zwischenzeit
nicht  nur  begehrte  Bauplätze  mit  hohen  Grundstückspreisen,  auch
setzten  die  engen  räumlichen  Verhältnisse  einem  großzügigen  Ausbau
der  Werksanlagen  Grenzen.  Zudem  hatten  es  die  Verantwortlichen  versäumt,
  die  Gaswerke  mit  einem  Gleisanschluss  zu  versehen.  Kohle  und
Nebenprodukte  mussten  von  daher  sehr  aufwendig  von  und  nach  dem
Bahnhof  transportiert  werden.
Zusätzlich  beeinträchtigten  die  Gaswerke  durch  ihren  Betrieb  die
Wohnqualität  der  Umgebung.  Proteste  wegen  Geruchsbelästigung  und
der  Gefahr  von  Explosionen  machten  vor  allem  das  St.  Johanner  Gaswerk
  zu  einem  dauerhaften  kommunalpolitischen  Zankapfel.  Am  25.
Dezember  1900,  nur  wenige  Tage  nach  der  Inbetriebnahme,  explodierte
  dort  der  neu  errichtete  Gasometer.  Die  Gasglocke  wurde  vier
Meter  in  die  Höhe  geschleudert.  Ein  Installateur  erlag  seinen  Verletzungen,
  ein  weiterer  Arbeiter  wurde  schwer  verletzt.120  Die  vom  St.  Johanner
  Gaswerk  ausgehende  Luftbelastung  beschäftigte  1904  sogar  das
Oberlandesgericht  in  Köln:  "Ein  Küfermeister  %u  St.  Johann  hatte  die  dortige
Stadtgemeinde  auf  dem  Klagewege  schadensersatzpflichtig  gemacht,  weil  die  unmittelbare
  Nachbarschaft  des  Gasbehälters  der  städtischen  Gasfabrik  den  Bewohnern
seines  in  der  Nähe  liegenden  Grundstückes  unangenehm  sei  und  dadurch  eine  Entwertung
  desselben  herbeigeführt  würde“.121  Das  Landgericht  in  Saarbrücken
gab  dem  Kläger  in  erster  Instanz  Recht:  Eine  Unannehmlichkeit  bestünde
  sowohl  "im  Anblick  des  unschön  wirkenden  Gasbehälters",  als  auch  in
der  Feuer-  und  Explosionsgefahr,  welche  die  Nähe  des  Gasbehälters
mit  sich  bringe.  Zwar  hob  das  Oberlandesgericht  in  Köln  in  zweiter  Instanz
  das  Urteü  mit  der  Begründung  auf,  die  Explosions-  und  Feuergefahr
  in  der  Nähe  des  Gasometers  berechtige  nicht  zu  Schadensersatzforderungen,
  denn  jeder  Grundstückseigentümer  dürfe  sein  Eigentum
nach  Belieben  ausnutzen.  Man  könne  nicht  mit  Sicherheit  davon  ausgehen,
  dass  Explosionen  und  Feuerbrünste  zu  erwarten  seien.  Auch  die
visuelle  Beeinträchtigung  erkannte  das  Gericht  nicht  an:  "Niemand  kann
daher  verlangen,  daß  der  Nachbar  auf  seinem  Grundstücke  nur  ästhetisch  schöne
Bauwerke  errichtet,  und  er  kann  dämm  auch  keinen  Schadenersatz  begehren,  wenn
durch  ein  unschönes  Gebäude  des  Nachbarn  der  Aufenthalt  auf  seinem  Besitztum

^  ^  Vgl.  Ruppcrsberg  (1914),  S.  266
120  JfG,  44.  Jg.  (1901),  Nr.  3,  S.  56  und  Nr.  5,  S.  91  f.
121  JfG,  47.  jg.  (1904),  Nr.  46,  S.  1036

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