Full text : 75 Jahre Saar Ferngas AG

folge  der  dramatischen  Inflation  in  Francs  zu  berechnen.  Ein  Kubikmeter
  Gas  sollte  75  Cts.  kosten;  der  Preis  stellte  sich  nach  dem  Umrechnungskurs
  somit  auf  das  Doppelte  des  damals  üblichen  Preises.253
Unter  der  Bevölkerung  machte  sich  große  Empörung  breit,  die  Verwaltung
  sah  keinen  anderen  Ausweg,  als  einen  Sachverständigen  einzuschalten,
  der  die  Geschäftsführung  des  Werkes  überprüfen  und  feststellen
  sollte,  ob  eine  solche  Preiserhöhung  begründet  war.254  Die
Verwaltung  versuchte,  nachdem  sich  Proteste  bei  der  Firmenleitung
zerschlagen  hatten,  Beleuchtungskosten  einzusparen  und  die  Straßenbeleuchtung
  einzuschränken.  Die  Aktiengesellschaft  pochte  jedoch  auf
den  bestehenden  Vertrag,  wonach  die  Beleuchtungsdauer  1.000  Stunden
  jährlich  betragen  und  mindestens  50  Laternen  in  jeder  der  vier
Einzelgemeinden  brennen  mussten.  Sie  berechnete  die  Abgaben  deshalb
  auch  für  die  nicht-brennenden  Laternen.
Insbesondere  die  Gemeinde  Heiligenwald,  die  inzwischen  aus  der  Bürgermeisterei
  Schiffweiler  ausgeschieden  war,  zeigte  an  einer  weiteren
Zusammenarbeit  mit  der  Gesellschaft  kein  Interesse  und  übertrug  Ende
1921  der  Saar-Elektrizitäts-Gesellschaft  die  Arbeiten  zur  Einrichtung
einer  elektrischen  Straßenbeleuchtung.  "Daraufhin  strengte  das  Gaswerk  in
Schiffweiler  Klage  gegen  die  Gemeinde  Heiligenwald  an  in  der  Absicht,  den  Ausbau
des  Ortsnetzes  gu  verhindern  und  die  Gemeinde  auf  Grund  des  Hertrages
schadensersatzpflichtig  gu  machen.  Geschäftige  Aktionäre,  die  bei  der  ersten
Gemeinderatswahl  nicht  auf  ihre  Rechnung  gekommen  waren,  hatten  schon  die
Höhe  des  Schadensersatzes  pro  Leitungsmast  ausgerechnet  und  prophezeiten  den
Ruin  unserer  noch  jungen  Gemeinde  7255  Die  Gemeinde  Heiligenwald  zweifelte
  ihrerseits  die  Rechtmäßigkeit  des  bestehenden  Vertrages  an,  weil
bei  der  Vertragsunterzeichnung  im  Jahre  1899  kein  Vertreter  der  Gemeinde
  Heiligenwald  -  etwa  der  Gemeindevorsteher  -  beteiligt  war.  Das
Landgericht  in  Saarbrücken  wies  am  6.  April  1923  die  Klage  der  "Gasund
  Elektrizitätswerke  Schiffweiler  AG"  kostenpflichtig  ab  und  erklärte
den  bestehenden  Vertrag  für  ungültig.  Die  Werksleitung  forderte  ihrerseits
  die  Gemeinde  auf,  den  Vertrag  schriftlich  zu  widerrufen  und
drohte,  sämtliche  Gasleitungen  in  Heiligenwald  aus  dem  Boden  zu  entfernen.
  Dies  lehnte  die  Gemeinde  ab,  sie  verlangte  vielmehr  für  den
Fall,  dass  das  Gaswerk  das  alleinige  Recht  an  der  Rohrleitung  habe,  eine
Kaution  über  500.000  Frs.  für  mögliche  Zerstörungen  beim  Ausgraben
der  Leitungen.  Das  Gaswerk  Schiffweiler  ging  auf  diese  Bedingung
253  Vgl.  Schmitt  (1954),  S.  260
254  Saarbrücker  Ztg.  vom  23.11.1921  und  14.12.1921
255  Vgl.  Schmitt  (1954),  S.  260

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