folge der dramatischen Inflation in Francs zu berechnen. Ein Kubikmeter
Gas sollte 75 Cts. kosten; der Preis stellte sich nach dem Umrechnungskurs
somit auf das Doppelte des damals üblichen Preises.253
Unter der Bevölkerung machte sich große Empörung breit, die Verwaltung
sah keinen anderen Ausweg, als einen Sachverständigen einzuschalten,
der die Geschäftsführung des Werkes überprüfen und feststellen
sollte, ob eine solche Preiserhöhung begründet war.254 Die
Verwaltung versuchte, nachdem sich Proteste bei der Firmenleitung
zerschlagen hatten, Beleuchtungskosten einzusparen und die Straßenbeleuchtung
einzuschränken. Die Aktiengesellschaft pochte jedoch auf
den bestehenden Vertrag, wonach die Beleuchtungsdauer 1.000 Stunden
jährlich betragen und mindestens 50 Laternen in jeder der vier
Einzelgemeinden brennen mussten. Sie berechnete die Abgaben deshalb
auch für die nicht-brennenden Laternen.
Insbesondere die Gemeinde Heiligenwald, die inzwischen aus der Bürgermeisterei
Schiffweiler ausgeschieden war, zeigte an einer weiteren
Zusammenarbeit mit der Gesellschaft kein Interesse und übertrug Ende
1921 der Saar-Elektrizitäts-Gesellschaft die Arbeiten zur Einrichtung
einer elektrischen Straßenbeleuchtung. "Daraufhin strengte das Gaswerk in
Schiffweiler Klage gegen die Gemeinde Heiligenwald an in der Absicht, den Ausbau
des Ortsnetzes gu verhindern und die Gemeinde auf Grund des Hertrages
schadensersatzpflichtig gu machen. Geschäftige Aktionäre, die bei der ersten
Gemeinderatswahl nicht auf ihre Rechnung gekommen waren, hatten schon die
Höhe des Schadensersatzes pro Leitungsmast ausgerechnet und prophezeiten den
Ruin unserer noch jungen Gemeinde 7255 Die Gemeinde Heiligenwald zweifelte
ihrerseits die Rechtmäßigkeit des bestehenden Vertrages an, weil
bei der Vertragsunterzeichnung im Jahre 1899 kein Vertreter der Gemeinde
Heiligenwald - etwa der Gemeindevorsteher - beteiligt war. Das
Landgericht in Saarbrücken wies am 6. April 1923 die Klage der "Gasund
Elektrizitätswerke Schiffweiler AG" kostenpflichtig ab und erklärte
den bestehenden Vertrag für ungültig. Die Werksleitung forderte ihrerseits
die Gemeinde auf, den Vertrag schriftlich zu widerrufen und
drohte, sämtliche Gasleitungen in Heiligenwald aus dem Boden zu entfernen.
Dies lehnte die Gemeinde ab, sie verlangte vielmehr für den
Fall, dass das Gaswerk das alleinige Recht an der Rohrleitung habe, eine
Kaution über 500.000 Frs. für mögliche Zerstörungen beim Ausgraben
der Leitungen. Das Gaswerk Schiffweiler ging auf diese Bedingung
253 Vgl. Schmitt (1954), S. 260
254 Saarbrücker Ztg. vom 23.11.1921 und 14.12.1921
255 Vgl. Schmitt (1954), S. 260
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