Full text : 75 Jahre Saar Ferngas AG

Blei^ucker  und  I  Mckmuspapier  stark  reagiert,  verfällt  der  Ueferant  in  eine  Strafe
von  5  Thalem",213  lautete  etwa  der  entsprechende  Paragraph  18  des  Saarlouiser
  Gasvertrags.  Da  hierbei  jedoch  keine  objektiven  Grenzwerte
bezüglich  des  Gehalts  von  Schwefelwasserstoff  und  Ammoniak  bestanden,
  weil  der  Nachweis  erhebliche  technische  Schwierigkeiten  mit
sich  brachte,  und  stattdessen  die  Beurteilung  davon  abhängig  gemacht
wurde,  dass  Bleizucker  und  Lackmuspapier  "stark"  reagierten,  gingen
die  Einschätzungen  über  die  Gasqualität  oftmals  auseinander.  Wiederum
  andere  Paragraphen  wie  die  jährliche  Beleuchtungsdauer  oder
der  Beginn  der  Beleuchtungszeiten  stellten  sich  praktisch  als  nichtkontrollierbar
  heraus,  ln  Saarlouis  hatte  sich  weiterhin  Gustav  Franke
auch  die  Installationsrechte  für  die  Privathaushalte  festschreiben  lassen,
was  weit  über  den  eigentlichen  Inhalt  von  Beleuchtungsverträgen  hinausging.
  Paragraph  7  formulierte:  "Das  Legen  der  gußeisernen  Zweigleitungen
  und  Anbohren  des  Hauptrohres  wie  auch  das  Auf  stellen  der  Gas-Uhren  bleibt
dem  Unternehmen  allein  für  immer  \ur  Ausführung  überlassen,  da  derselbe  beim
richtigen  Placiren  der  Gasuhren  wesentlich  interessili  ist".214
Auch  trugen  die  Verträge  aufgrund  ihrer  langen  Laufzeiten  technischen
Innovationen  kaum  Rechnung.  Zwar  legten  entsprechende  Bestimmungen
  fest,  dass  der  Unternehmer  auf  Verlangen  der  Stadt-  und  Gemeinderäte
  neue  Verfahren  einführen  musste,  wenn  dadurch  das  Gas
billiger  erzeugt  werden  konnte  oder  eine  höhere  Qualität  aufwies.  Doch
berücksichtigten  die  Bestimmungen  weder  die  enormen  Mengeneffekte
durch  den  steigenden  Gasabsatz  noch  die  sukzessiven  Verbesserungen
in  der  Gasherstellung,  die  zu  höherer  Gasausbeute  und  niedrigeren  Gestehungskosten
  führten.  I.d.R.  stellten  sich  deshalb  die  festgelegten
Gaspreise  schon  nach  wenigen  Jahren  als  obsolet  heraus.  Die  Kommunen
  konnten  in  solchen  Fällen  entsprechende  Gemeinderatsbeschlüsse
  herbeiführen,  doch  blieben  sie  letztlich  auf  die  wohl  wollende
Mitwirkung  des  Gasunternehmens  angewiesen.
Eine  weitere  schwer  wiegende  Vertragshürde  bildete  der  Umgang  mit
der  aufkommenden  Elektrizität.  Während  die  Städte  und  Gemeinden
zum  Zeitpunkt  des  Vertragsabschlusses  in  den  80er  und  90er-Jahren
noch  nicht  mit  der  baldigen  Einführung  der  Elektrizität  rechneten,  gelang
  es  den  Gasgesellschaften  u.U.  durch  entsprechende  Formulierungen
  für  die  Dauer  des  Konzessionsvertrages  die  wichtigste  Konkurrenzenergie
  im  Beleuchtungssektor  auszuschalten.  Im  Versorgungsver¬“'-1

  StA  Sls.  NB  LX  1  SLS:  Gasvertrag  vom  27.4.1859
-14  StA  Sls.  NB  LX  1  SLS:  Gasvertrag  vom  27.4.1859

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