Full text : 75 Jahre Saar Ferngas AG

3. Konzessionsverträge  und  Betriebserfahrungen
Entschieden  sich  die  Kommunen  für  eine  privatwirtschaftlich  organisierte
  Gasversorgung,  mussten  beide  Parteien  ihre  mitunter  konträren
Interessen  austarieren.  Denn  gerade  in  den  wesentlichen  Versorgungsaspekten,
  der  Preispolitik,  dem  räumlichen  und  zeitlichen  Lieferumfang
und  den  Auflösungsbedingungen  gingen  die  Vorstellungen  der  privaten
Gasversorgungsunternehmen  und  der  Gemeinden  i.d.R.  auseinander.
Das  kommerzielle  Interesse  der  Gasgesellschaften  erforderte  möglichst
lange  Versorgungszeiträume,  hohe  Gaspreise,  eine  garantierte  Abnahmemenge
  für  Straßenbeleuchtung  und  öffentliche  Einrichtungen  sowie
die  Konzentration  der  Versorgung  auf  Ortsteile  mit  hoher  Anschlussdichte.
  Demgegenüber  zielte  das  öffentliche  Interesse  der  Kommunen
auf  niedrige  Gaspreise  insbesondere  auch  für  die  öffentlichen  Einrichtungen,
  eine  sichere  und  qualitativ  zufrieden  stellende  Belieferung  und
nicht  zuletzt  aus  stadtplanerischen  Gründen  auf  eine  möglichst  flächendeckende
  Versorgung.  Zudem  wollten  sich  die  Gemeinden  die
Option  offen  halten,  die  Gaswerke  nach  einer  Übergangsfrist  in  kommunale
  Regie  zu  übernehmen.
Private  Gasgesellschaften  und  Städte  versuchten  von  daher,  diese  divergierenden
  Interessen  mit  minutiös  ausgehandelten  Beleuchtungsund
  Konzessionsverträgen  Rechnung  zu  tragen.  Der  Beleuchtungsvertrag
  zwischen  Heinrich  Raupp  und  den  Städten  St.  Johann  und  Saarbrücken
  vom  8.  Mai  1856  beispielsweise  umfasste  nicht  weniger  als  49
Paragraphen,  in  denen  beide  Seiten  sämtliche  relevanten  Aspekte  wie
Baubeginn  und  Unterhaltung  des  Gaswerks,  Gasabgabe  an  Private  und
städtische  Anstalten,  Gaspreise,  Brennzeit  der  Straßenbeleuchtung,
mögliche  Konventionalstrafen  und  den  Erwerb  des  Gaswerk  von  Seiten
  der  beiden  Städte  regelten-212
Obwohl  die  Verträge  überwiegend  Standardformulierungen  enthielten,
wiesen  sie  eine  Reihe  von  Mängeln  auf.  Gerade  den  erfahrenen  Gasversorgungsunternehmen
  gelang  es  vielfach,  die  Vertragsformulierung
in  ihrem  Sinne  zu  beeinflussen.  Einzelne  Bestimmungen  ließen  durch
ungenaue  Formulierungen  unterschiedliche  Auslegungen  offen,  Auseinandersetzungen
  zwischen  den  Vertragsparteien  waren  somit  vorprogrammiert.
  Ein  solcher  denkbarer  Streitpunkt  bildete  gerade  in  den  Anfangsjahren
  der  Gastechnik  die  qualitative  Beschaffenheit  des  Gases.
Hierzu  lautete  die  entsprechende  Regelung:  "Wenn  das  Gas  unrein  ist,  also

212  Vgl.  125  Jahre  Gas  (1982),  S.  14-25

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