3. Konzessionsverträge und Betriebserfahrungen
Entschieden sich die Kommunen für eine privatwirtschaftlich organisierte
Gasversorgung, mussten beide Parteien ihre mitunter konträren
Interessen austarieren. Denn gerade in den wesentlichen Versorgungsaspekten,
der Preispolitik, dem räumlichen und zeitlichen Lieferumfang
und den Auflösungsbedingungen gingen die Vorstellungen der privaten
Gasversorgungsunternehmen und der Gemeinden i.d.R. auseinander.
Das kommerzielle Interesse der Gasgesellschaften erforderte möglichst
lange Versorgungszeiträume, hohe Gaspreise, eine garantierte Abnahmemenge
für Straßenbeleuchtung und öffentliche Einrichtungen sowie
die Konzentration der Versorgung auf Ortsteile mit hoher Anschlussdichte.
Demgegenüber zielte das öffentliche Interesse der Kommunen
auf niedrige Gaspreise insbesondere auch für die öffentlichen Einrichtungen,
eine sichere und qualitativ zufrieden stellende Belieferung und
nicht zuletzt aus stadtplanerischen Gründen auf eine möglichst flächendeckende
Versorgung. Zudem wollten sich die Gemeinden die
Option offen halten, die Gaswerke nach einer Übergangsfrist in kommunale
Regie zu übernehmen.
Private Gasgesellschaften und Städte versuchten von daher, diese divergierenden
Interessen mit minutiös ausgehandelten Beleuchtungsund
Konzessionsverträgen Rechnung zu tragen. Der Beleuchtungsvertrag
zwischen Heinrich Raupp und den Städten St. Johann und Saarbrücken
vom 8. Mai 1856 beispielsweise umfasste nicht weniger als 49
Paragraphen, in denen beide Seiten sämtliche relevanten Aspekte wie
Baubeginn und Unterhaltung des Gaswerks, Gasabgabe an Private und
städtische Anstalten, Gaspreise, Brennzeit der Straßenbeleuchtung,
mögliche Konventionalstrafen und den Erwerb des Gaswerk von Seiten
der beiden Städte regelten-212
Obwohl die Verträge überwiegend Standardformulierungen enthielten,
wiesen sie eine Reihe von Mängeln auf. Gerade den erfahrenen Gasversorgungsunternehmen
gelang es vielfach, die Vertragsformulierung
in ihrem Sinne zu beeinflussen. Einzelne Bestimmungen ließen durch
ungenaue Formulierungen unterschiedliche Auslegungen offen, Auseinandersetzungen
zwischen den Vertragsparteien waren somit vorprogrammiert.
Ein solcher denkbarer Streitpunkt bildete gerade in den Anfangsjahren
der Gastechnik die qualitative Beschaffenheit des Gases.
Hierzu lautete die entsprechende Regelung: "Wenn das Gas unrein ist, also
212 Vgl. 125 Jahre Gas (1982), S. 14-25
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