zu überbrücken war, stellten sich technische Mängel wie Druckschwankungen
oftmals zunächst in Saarbrücken ein: "An solchen Abenden namentlich,
wenn die Beleuchtung der Stadt durch den gu erwartenden Mondschein
gang ausgesetgt wird, tritt der Gegensatz gu den hell erleuchteten Straßen St. Johanns
schon grell hervor. Auf Fremde sowohl als Einheimische, welche mit den leigten
Bahngügen hier ankommen, macht es einen überaus üblen Eindruck, wenn dieselben
in die dunkeln oder doch nur spärlich beleuchteten Straßen hineinkommen"
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Da die beiden Schwesterstädte seit 1859 eine getrennte Verwaltung besaßen,
und sich ihr Verhältnis im Verlaufe der 70er und 80er-Jahre
nicht nur über die Frage der Gasbeleuchtung, sondern auch aufgrund
anderer kommunalpolitischer Entscheidungen zusehends verschlechterte,
zeichnete sich frühzeitig ab, dass sich Saarbrücken auf alle Fälle
von St. Johann unabhängig machen wollte. Nicht zuletzt erhoffte sich
die Stadt von einer eigenständigen Gasversorgung eine zusätzliche Einnahmequelle.188
Schon 1879 nahm die Verwaltung erstmals mit Heinrich
Raupp Kontakt auf und fragte an, ob er auf Saarbrücker Gebiet
ebenfalls eine eigene Gasanstalt erbauen wolle. Diese Pläne scheiterten
zunächst aber an der ungeklärten Grundstücksfrage.* 159
1886 legte Raupp der Saarbrücker Stadtverwaltung einen Vertrag vor,
welcher die Gaslieferungen über den Ablauf des Konzessionsvertrages
1887 hinaus regeln sollte. Da die Stadt St. Johann aber im Laufe des
Jahres von ihrem Vorkaufsrecht des Raupp'schen Gaswerks Gebrauch
machte, hätte die Stadt Saarbrücken das Gas in Zukunft von der ungeliebten
Nachbarstadt beziehen müssen. Der Bürgermeister Feldmann
vertrat deshalb die Überzeugung, dass Saarbrücken sein Gas unter erheblich
günstigeren Bedingungen selbst erzeugen könnte.160 Die Gaswerks-Kommission
und später auch die Stadtverordnetenversammlung
beauftragten den Ingenieur Kölwel aus Zweibrücken mit der Ausarbeitung
eines entsprechenden Planes.161 Die Anlagekosten betrugen
145.000 Mark. Kölwel wurde zusätzlich zum Bau auch der Betrieb der
Anlage für die ersten sechs Monate nach der Inbetriebnahme übertragen.
Er war verpflichtet, sämtliche Betriebsmaterialien zu beschaffen,
Personal einzustellen sowie Gas mitsamt den Nebenprodukten abzusetzen.
Im Gegenzug erhielt er eine Gewinnbeteiligung entsprechend
15/ StA Sbr. AS 559: Schreiben vom 18.8.1871
158 Vgl. Ruppersberg (1914), S. 110
1 89 StA Sbr. AS 559: Schreiben Raupp vom 4.10.1879 und Antwort vom 14.10.1879
160 StA Sbr. AS 1918: Stadtverordneten-Versammlung vom 30.12.1886
161 StA Sbr. AS 1918: Sitzungen vom 19.8.1886, 28.10.1886 und 6.12.1886
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