versetzt werden, bereits während der Übergangszeit notwendige Investitionen für die
spätere Eingliederung in den deutschen Wirtschaftsraum durchzuführen. Dazu wurde
eine Sonderabschreibung für zwischen 1956 und 1959 beschaffte Investitionsgüter
sowie die Bildung von steuerfreien Rücklagen, die nach dem Ende der Übergangszeit
mit dem Betriebsergebnis verrechnet werden sollten, ermöglicht.* 83 Zusätzlich wurden
aber auch steuerliche Erleichterungen für Arbeitnehmer eingeführt.
Interessant an diesem Gesetz ist zum einen die dominant auf die Angebotsseite
ausgerichtete Orientierung der Maßnahmen, zum anderen aber auch die haushalts¬
politische Komponente. Von Seiten der CDU wurde ganz deutlich klargestellt, daß
die steuerlichen Maßnahmen stets unter Finanzierungsvorbehalt standen.84 Zur
Deckung der Steuerausfälle durch dieses Gesetz sollte ausschließlich die von Bonn
hierfür zugesagte Summe von 4,5 Mrd. FF8' verwendet werden - ein Umstand, der
insbesondere von Heinrich Schneider als Fortsetzung einer nicht sachgerechten
Wirtschaftspolitik früherer Jahre heftig kritisiert wurde.86 Die verzögerte Verabschie¬
dung des Gesetzes erklärte sich jedoch offenbar weniger aus diesen Kritikpunkten
und auch nicht aus dem zaghaft von der SPD vorgebrachten Einwand, das Gesetz sei
zu stark auf die Belange von Unternehmern fixiert und zu wenig auf die Arbeitneh¬
mer ausgerichtet,8 sondern scheint durch die Regierungskrise Anfang des Jahres
1957 entstanden zu sein.88 Allerdings blieb das Gesetz über steuerliche Maßnahmen
der einzige systematische Beitrag allgemeiner saarländischer Wirtschaftspolitik zur
Ausgestaltung der Übergangszeit. Insbesondere die französischen Währungs- und
Vergleich, Frankfurt a.M. 1952. Zu der hier intensiv diskutierten Frage des angemessenen Umrechnungs¬
kurses zwischen DM und Reichsmark vgl. Eckhard Wandel, Die Entstehung der Bank deutscher Länder
und die deutsche Währungsreform 1948. Die Rekonstruktion des westdeutschen Geld- und Währungs¬
systems 1945-1949 unter Berücksichtigung der amerikanischen Besatzungspolitik, Frankfurt a. M. 1980
(= Schriftenreihe des Instituts für Bankhistorische Forschung e.V. 3), S. 142-156. Zu den Bilanzproblemen
im Zuge der Eingliederung 1959 vgl. W. Kleinsorge, Das D-Markbilanzgesetz für das Saarland, Freiburg
1959, sowie Reinhard Koch, Die Neubewertung in französischen Bilanzen, Saarlouis 1961.
83 Die Sonderabschreibung (zeitgenössisch als „Investitionsprämie“ bezeichnet) betrug 10% für in 1956
beschaffte Güter, 25% für solche Güter, die zwischen 1957 und 1959 beschafft wurden. Die steuerfreien
Rücklagen betrugen maximal 5% des Bilanzwertes in 1956, 10% für 1957 und 20% für 1958. Zu den
Details der Regelung siehe: Buddeberg, Verlagerung, S. 177f.
84 Rede von Manfred Schäfer (CDU) zur zweiten Lesung, LTDS, 3. WP, Abt. I, 32. Sitzung v. 26.3.57,
S. 893.
88 LASB StK 1715, Kabinettsprotokoll v. 20.2.57.
86 „Was diesem Entwurf fehlt, ist die wirtschaftspolitische Konzeption. Wir stellen seit zehn Jahren fest,
daß, wenn in diesem Hohen Haus steuerliche Maßnahmen beschlossen wurden, diese immer nur von
fiskalischen Grundsätzen diktiert waren.“, LTDS, 3. WP, Abt. I, 32. Sitzung v. 26.3.57, S. 897.
87 Rudolf Hussong (SPD) hatte auf diesen Kritikpunkt im Rahmen einer kurzen Wortmeldung zur dritten
Lesung hingewiesen; vgl. LTDS, 3. WP, Abt. 1, 36. Sitzung v. 12.6.57, S. 980. Sein Parteifreund Rudolf
Recktenwald widersprach dieser Auffassung aber noch in der gleichen Sitzung mit dem Hinweis darauf,
daß die Steuervergünstigungen für Unternehmer noch nicht weit genug gegangen seien, vgl. ebd, S. 984.
88 Friedrich Regitz (SPD) sprach in diesem Zusammenhang von einer „latenten Regierungskrise“ seit dem
13.12.56, die eben auch die Verabschiedung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen verzögert habe,
vgl. LTDS, 3. WP, Abt. I, 34. Sitzung v. 6.5.57, S. 948.
89