Full text : Das Saarland im doppelten Strukturwandel 1956 - 1970

versetzt  werden,  bereits  während  der  Übergangszeit  notwendige  Investitionen  für  die
spätere  Eingliederung  in  den  deutschen  Wirtschaftsraum  durchzuführen.  Dazu  wurde
eine  Sonderabschreibung  für  zwischen  1956  und  1959  beschaffte  Investitionsgüter
sowie  die  Bildung  von  steuerfreien  Rücklagen,  die  nach  dem  Ende  der  Übergangszeit
mit  dem  Betriebsergebnis  verrechnet  werden  sollten,  ermöglicht.* 83  Zusätzlich  wurden
aber  auch  steuerliche  Erleichterungen  für  Arbeitnehmer  eingeführt.
Interessant  an  diesem  Gesetz  ist  zum  einen  die  dominant  auf  die  Angebotsseite
ausgerichtete  Orientierung  der  Maßnahmen,  zum  anderen  aber  auch  die  haushaltspolitische
  Komponente.  Von  Seiten  der  CDU  wurde  ganz  deutlich  klargestellt,  daß
die  steuerlichen  Maßnahmen  stets  unter  Finanzierungsvorbehalt  standen.84  Zur
Deckung  der  Steuerausfälle  durch  dieses  Gesetz  sollte  ausschließlich  die  von  Bonn
hierfür  zugesagte  Summe  von  4,5  Mrd.  FF8'  verwendet  werden  -  ein  Umstand,  der
insbesondere  von  Heinrich  Schneider  als  Fortsetzung  einer  nicht  sachgerechten
Wirtschaftspolitik  früherer  Jahre  heftig  kritisiert  wurde.86  Die  verzögerte  Verabschiedung
  des  Gesetzes  erklärte  sich  jedoch  offenbar  weniger  aus  diesen  Kritikpunkten
und  auch  nicht  aus  dem  zaghaft  von  der  SPD  vorgebrachten  Einwand,  das  Gesetz  sei
zu  stark  auf  die  Belange  von  Unternehmern  fixiert  und  zu  wenig  auf  die  Arbeitnehmer
  ausgerichtet,8  sondern  scheint  durch  die  Regierungskrise  Anfang  des  Jahres
1957  entstanden  zu  sein.88  Allerdings  blieb  das  Gesetz  über  steuerliche  Maßnahmen
der  einzige  systematische  Beitrag  allgemeiner  saarländischer  Wirtschaftspolitik  zur
Ausgestaltung  der  Übergangszeit.  Insbesondere  die  französischen  Währungs-  und

Vergleich,  Frankfurt  a.M.  1952.  Zu  der  hier  intensiv  diskutierten  Frage  des  angemessenen  Umrechnungskurses
  zwischen  DM  und  Reichsmark  vgl.  Eckhard  Wandel,  Die  Entstehung  der  Bank  deutscher  Länder
und  die  deutsche  Währungsreform  1948.  Die  Rekonstruktion  des  westdeutschen  Geld-  und  Währungssystems
  1945-1949  unter  Berücksichtigung  der  amerikanischen  Besatzungspolitik,  Frankfurt  a.  M.  1980
(=  Schriftenreihe  des  Instituts  für  Bankhistorische  Forschung  e.V.  3),  S.  142-156.  Zu  den  Bilanzproblemen
im  Zuge  der  Eingliederung  1959  vgl.  W.  Kleinsorge,  Das  D-Markbilanzgesetz  für  das  Saarland,  Freiburg
1959,  sowie  Reinhard  Koch,  Die  Neubewertung  in  französischen  Bilanzen,  Saarlouis  1961.
83  Die  Sonderabschreibung  (zeitgenössisch  als  „Investitionsprämie“  bezeichnet)  betrug  10%  für  in  1956
beschaffte  Güter,  25%  für  solche  Güter,  die  zwischen  1957  und  1959  beschafft  wurden.  Die  steuerfreien
Rücklagen  betrugen  maximal  5%  des  Bilanzwertes  in  1956,  10%  für  1957  und  20%  für  1958.  Zu  den
Details  der  Regelung  siehe:  Buddeberg,  Verlagerung,  S.  177f.
84  Rede  von  Manfred  Schäfer  (CDU)  zur  zweiten  Lesung,  LTDS,  3.  WP,  Abt.  I,  32.  Sitzung  v.  26.3.57,
S.  893.
88 LASB  StK  1715,  Kabinettsprotokoll  v.  20.2.57.
86  „Was  diesem  Entwurf  fehlt,  ist  die  wirtschaftspolitische  Konzeption.  Wir  stellen  seit  zehn  Jahren  fest,
daß,  wenn  in  diesem  Hohen  Haus  steuerliche  Maßnahmen  beschlossen  wurden,  diese  immer  nur  von
fiskalischen  Grundsätzen  diktiert  waren.“,  LTDS,  3.  WP,  Abt.  I,  32.  Sitzung  v.  26.3.57,  S.  897.
87  Rudolf  Hussong  (SPD)  hatte  auf  diesen  Kritikpunkt  im  Rahmen  einer  kurzen  Wortmeldung  zur  dritten
Lesung  hingewiesen;  vgl.  LTDS,  3.  WP,  Abt.  1,  36.  Sitzung  v.  12.6.57,  S.  980.  Sein  Parteifreund  Rudolf
Recktenwald  widersprach  dieser  Auffassung  aber  noch  in  der  gleichen  Sitzung  mit  dem  Hinweis  darauf,
daß  die  Steuervergünstigungen  für  Unternehmer  noch  nicht  weit  genug  gegangen  seien,  vgl.  ebd,  S.  984.
88  Friedrich  Regitz  (SPD)  sprach  in  diesem  Zusammenhang  von  einer  „latenten  Regierungskrise“  seit  dem
13.12.56,  die  eben  auch  die  Verabschiedung  des  Gesetzes  über  steuerliche  Maßnahmen  verzögert  habe,
vgl.  LTDS,  3.  WP,  Abt.  I,  34.  Sitzung  v.  6.5.57,  S.  948.

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