Full text : Das Saarland im doppelten Strukturwandel 1956 - 1970

schaffen,  das  seine  Rechtfertigung  überwiegend  aus  seiner  formalen  Funktion  als
Instrument  zur  Ausgestaltung  der  Eingliederung  bezog.4"
Allerdings  war  auch  diese  Funktion  des  Sonderregimes  keinesfalls  unumstritten,  was
besonders  im  Hinblick  auf  die  spätere  Diskussion  über  Erfolg  und  Mißerfolg  der
Übergangszeit  interessant  ist.  Anfangs  war  sie  als  Mittel  zur  Wahrung  französischer
Wirtschaftsinteressen  gefordert  worden,  und  auch  die  Bundesregierung  maß  zuletzt
der  Übergangszeit  diese  Funktion  zu.  Einer  anderen  Sichtweise  zufolge  war  die
Übergangszeit  als  Schutzinstrument  zugunsten  der  saarländischen  Wirtschaft  zu
verstehen,  die  entweder  zur  Stabilisierung  der  Wirtschaftskraft,  zur  Stabilisierung  der
Außenhandelsstruktur  (v.a.  in  bezug  auf  Frankreich),  zur  Veränderung  der  Außenhandelsstruktur
  (Verstärkung  der  Beziehung  zu  Deutschland)  oder  zur  Auflockerung
der  saarländischen  Wirtschaftsstruktur  durch  Rationalisierung  und  Modernisierung
der  Produktion  dienen  konnte.  Weiterhin  wurde  der  Übergangszeit  von  verschiedener
Seite  die  Funktion  zugewiesen,  die  Bindung  an  Frankreich  zu  lösen  und  das  Saarland
durch  Angleichungsmaßnahmen  an  das  deutsche  Rechts-  und  Wirtschaftssystem  auf
seine  Zukunft  vorzubereiten  bzw.  in  diesem  Prozeß  die  deutschen  Sonderinteressen
zu  schützen  -  insbesondere  durch  die  Verhinderung  von  unangemessener  Subventionierung
  saarländischer  Unternehmen.
Unabhängig  von  der  noch  zu  prüfenden  Frage  nach  der  Wirkung  der  zur  Ausgestaltung
  der  Eingliederung  getroffenen  Maßnahmen  war  das  saarländische  Sonderregime
  der  Übergangszeit  daher  bereits  in  grundlegenden  Fragen  von  schwerwiegenden
  Defiziten  geprägt.  Diese  führten  sehr  früh  bereits  zu  politischen  Problemen.
Schon  in  der  Schlußphase  der  politischen  Diskussion  um  das  Eingliederungsgesetz46
fokussierte  sich  nämlich  die  allgemeine  Debatte  über  die  Zukunft  des  Saarlandes  auf
den  sogenannten  „sozialen  Besitzstand“.  Von  der  SPD  als  Experten-Thema  mit
weitreichenden  juristisch-administrativen  Ansätzen  „besetzt“,  erhielt  die  Beibehaltung
  der  als  günstig  empfundenen  saarländischen  Sozialleistungen  vor  allem  seit  ihrer
Instrumentalisierung  durch  die  DPS  einen  moralischen,  die  Betroffenheit  des  einzelnen
  in  den  Vordergrund  rückenden  Zug.  Zentraler  Punkt  dieser  Debatte  war  -
neben  dem  Expertenstreit  um  Tauglichkeit  und  Funktionalität  unterschiedlicher
Sozialsysteme  -  die  implizite  Forderung  nach  einer  Art  „Wohlstandsgarantie“,  nach
der  versichert  werden  sollte,  daß  die  erforderlichen,  geforderten  und  auch  die  nur
unverbindlich  zugesagten  Maßnahmen  zugunsten  des  Saarlandes  nicht  nur  in  vollem
Umfang  gewährt  würden,  sondern  auch  wirksam  sein  sollten.  Dieser  Ansatz  stand  im
Widerspruch  zur  eher  technokratischen  Perspektive,  von  der  die  Saarverhandlungen
4=  Dieses  Sonderregime  war  insbesondere  auch  durch  ein  spezielles  Verhältnis  von  Exekutive  und  Legislative
  geprägt;  die  starke  Machtstellung  der  Landesregierung  als  Verhandlungspartner  in  der  Übergangszeit
steht  im  Widerspruch  zum  von  Edwin  Czerwick,  Demokratisierung  der  öffentlichen  Verwaltung  in
Deutschland.  Von  Weimar  zur  Bundesrepublik,  in:  Geschichte  und  Gesellschaft  28  (2002),  S.  183-203,
hier:  S.  197ff.  erkannten  Prinzip  der  „legislatorisch  gesteuerten  Bürokratie“  in  der  Verwaltungsgeschichte
der  Bundesrepublik  in  der  Nachkriegszeit.
J6  Vgl.  hierzu  die  schon  fast  „legendär“  gewordene  Beratung  des  Eingliederungsgesetzes  in  Dritter  Lesung
in:  LTDS,  3.  WP,  Abt.  I,  24.  Sitzung  v.  13.12.56,  S.  602-664.

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