schaffen, das seine Rechtfertigung überwiegend aus seiner formalen Funktion als
Instrument zur Ausgestaltung der Eingliederung bezog.4"
Allerdings war auch diese Funktion des Sonderregimes keinesfalls unumstritten, was
besonders im Hinblick auf die spätere Diskussion über Erfolg und Mißerfolg der
Übergangszeit interessant ist. Anfangs war sie als Mittel zur Wahrung französischer
Wirtschaftsinteressen gefordert worden, und auch die Bundesregierung maß zuletzt
der Übergangszeit diese Funktion zu. Einer anderen Sichtweise zufolge war die
Übergangszeit als Schutzinstrument zugunsten der saarländischen Wirtschaft zu
verstehen, die entweder zur Stabilisierung der Wirtschaftskraft, zur Stabilisierung der
Außenhandelsstruktur (v.a. in bezug auf Frankreich), zur Veränderung der Außenhandelsstruktur
(Verstärkung der Beziehung zu Deutschland) oder zur Auflockerung
der saarländischen Wirtschaftsstruktur durch Rationalisierung und Modernisierung
der Produktion dienen konnte. Weiterhin wurde der Übergangszeit von verschiedener
Seite die Funktion zugewiesen, die Bindung an Frankreich zu lösen und das Saarland
durch Angleichungsmaßnahmen an das deutsche Rechts- und Wirtschaftssystem auf
seine Zukunft vorzubereiten bzw. in diesem Prozeß die deutschen Sonderinteressen
zu schützen - insbesondere durch die Verhinderung von unangemessener Subventionierung
saarländischer Unternehmen.
Unabhängig von der noch zu prüfenden Frage nach der Wirkung der zur Ausgestaltung
der Eingliederung getroffenen Maßnahmen war das saarländische Sonderregime
der Übergangszeit daher bereits in grundlegenden Fragen von schwerwiegenden
Defiziten geprägt. Diese führten sehr früh bereits zu politischen Problemen.
Schon in der Schlußphase der politischen Diskussion um das Eingliederungsgesetz46
fokussierte sich nämlich die allgemeine Debatte über die Zukunft des Saarlandes auf
den sogenannten „sozialen Besitzstand“. Von der SPD als Experten-Thema mit
weitreichenden juristisch-administrativen Ansätzen „besetzt“, erhielt die Beibehaltung
der als günstig empfundenen saarländischen Sozialleistungen vor allem seit ihrer
Instrumentalisierung durch die DPS einen moralischen, die Betroffenheit des einzelnen
in den Vordergrund rückenden Zug. Zentraler Punkt dieser Debatte war -
neben dem Expertenstreit um Tauglichkeit und Funktionalität unterschiedlicher
Sozialsysteme - die implizite Forderung nach einer Art „Wohlstandsgarantie“, nach
der versichert werden sollte, daß die erforderlichen, geforderten und auch die nur
unverbindlich zugesagten Maßnahmen zugunsten des Saarlandes nicht nur in vollem
Umfang gewährt würden, sondern auch wirksam sein sollten. Dieser Ansatz stand im
Widerspruch zur eher technokratischen Perspektive, von der die Saarverhandlungen
4= Dieses Sonderregime war insbesondere auch durch ein spezielles Verhältnis von Exekutive und Legislative
geprägt; die starke Machtstellung der Landesregierung als Verhandlungspartner in der Übergangszeit
steht im Widerspruch zum von Edwin Czerwick, Demokratisierung der öffentlichen Verwaltung in
Deutschland. Von Weimar zur Bundesrepublik, in: Geschichte und Gesellschaft 28 (2002), S. 183-203,
hier: S. 197ff. erkannten Prinzip der „legislatorisch gesteuerten Bürokratie“ in der Verwaltungsgeschichte
der Bundesrepublik in der Nachkriegszeit.
J6 Vgl. hierzu die schon fast „legendär“ gewordene Beratung des Eingliederungsgesetzes in Dritter Lesung
in: LTDS, 3. WP, Abt. I, 24. Sitzung v. 13.12.56, S. 602-664.
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