stellten schließlich diejenigen Ansätze dar, die besonders die Gefahr einer Zerstörung
von vorhandenen Wirtschaflsstrukturen durch die Eingliederung in die Bundesrepublik
betonten, ln diesem Zusammenhang sind insbesondere die Diskussion um die
Auffechterhaltung saarländischer Sozialleistungen, die Schutzbestimmungen zugunsten
der saarländischen Wirtschaft, aber auch das Prinzip der Auffechterhaltung des
französisch-saarländischen Wirtschaftsaustausches zu nennen. Ihren Niederschlag in
der juristischen Fixierung der Übergangszeit fand besonders die letztgenannte Frage,
umfasste doch der Saarvertrag eine außerordentlich differenzierte Systematik von
Warengruppen und Zollregelungen, die als Grundlage der besonderen Wirtschaftsbeziehungen
zwischen Frankreich und der Saar sowohl in der Übergangszeit als auch
noch danach gedacht waren.44
Schon für die Zeit vor dem Beginn der „eigentlichen“ Übergangszeit, die nach dem
Wortlaut des Saarvertrags ja erst mit der politischen Eingliederung am 1. Januar 1957
einsetzte, kann daher nicht von einer Konformität zwischen Zielen und politischen
Maßnahmen bei der Ausgestaltung der Eingliederung gesprochen werden. Die
Übergangszeit ist vielmehr als ein offenes Entscheidungssystem zu verstehen, das
Entscheidungen über grundsätzliche und konzeptionelle Fragen überwiegend zunächst
vom Saarvertrag auf das Eingliederungsgesetz und dann von diesem Gesetz
auf die späteren Aushandlungsvorgänge zwischen dem Bund und dem Saarland
verlagerte. In dem Maße jedoch, wie die Einzelentscheidungen grundlegende Widersprüche
in prinzipiellen Fragen offenbarten, erhöhte sich die politische Bedeutung der
Übergangszeit. Auf der Grundlage der Entscheidung vom 23. Oktober 1955 waren
praktisch alle Elemente der saarländischen Rechts- und Wirtschaftsordnung einer
Überprüfung und der Möglichkeit einer Korrektur unterworfen; daher stellt sich die
Übergangszeit auch als eine bestimmte Form der Herrschaftsausübung, als ein
Regime, dar. Mit der Übergangszeit wurde ein Sonderregime für das Saarland ge¬Deutschland
bislang die ökonomischen Fragen weitgehend außer acht gelassen hat - vgl, hierzu die immer
noch als Standardwerk zu bezeichnende Arbeit von Fritz Jacoby, Die nationalsozialistische Herrschafts-Übernahme
an der Saar. Die innenpolitischen Probleme der Rückgliederung des Saargebietes bis 1935,
Saarbrücken 1973 (= Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte und
Volksforschung 6) - ist ein direkter Vergleich der beiden Vorgänge praktisch nicht möglich. Vgl, zum
Forschungsstand: Hans-Walter Herrmann, Saarbrücken unter der NS-Herrschaft, in: Wittenbrock (Hg.),
Saarbrücken, Bd. 2 S. 243-338. Neben den hier S. 293-300 vorgelegten Informationen zur Wirtschaft in
der Stadt Saarbrücken nach der Rückgliederung ist man daher noch auf ältere Arbeiten angewiesen, wobei
insbesondere Erich Dittrich, Die deutsch-französischen Wirtschaftsverhandlungen der Nachkriegszeit,
Berlin u. Leipzig 1931, nicht nur die diplomatische Ausgestaltung des Status quo der Saargebietszeit
analysiert, sondern auch weitergehende Informationen zur Diversifizierungspolitik der saarländischen
Wirtschaft seit 1925 liefert. Eine gewisse Ausnahme stellt der Sektor der Schwerindustrie dar, die Rolf E.
Latz, Die saarländische Schwerindustrie und ihre Nachbarreviere 1878/1938. Technische Entwicklung,
wirtschaftliche und soziale Bedeutung, Saarbrücken 1985, untersucht. Hier, bes. S. 225ff, wird deutlich,
daß offenbar die Eingliederung der Schwerindustrie in das System der NS-Kriegswirtschaft eine Sondersituation
auslöste, die mit einer „normalen“ Eingliederung in ein marktwirtschaftliches System schwer
vergleichbar ist.
44 Saarvertrag, Art. 64 und Anlage 21.
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