Full text : Das Saarland im doppelten Strukturwandel 1956 - 1970

stellten  schließlich  diejenigen  Ansätze  dar,  die  besonders  die  Gefahr  einer  Zerstörung
von  vorhandenen  Wirtschaflsstrukturen  durch  die  Eingliederung  in  die  Bundesrepublik
  betonten,  ln  diesem  Zusammenhang  sind  insbesondere  die  Diskussion  um  die
Auffechterhaltung  saarländischer  Sozialleistungen,  die  Schutzbestimmungen  zugunsten
  der  saarländischen  Wirtschaft,  aber  auch  das  Prinzip  der  Auffechterhaltung  des
französisch-saarländischen  Wirtschaftsaustausches  zu  nennen.  Ihren  Niederschlag  in
der  juristischen  Fixierung  der  Übergangszeit  fand  besonders  die  letztgenannte  Frage,
umfasste  doch  der  Saarvertrag  eine  außerordentlich  differenzierte  Systematik  von
Warengruppen  und  Zollregelungen,  die  als  Grundlage  der  besonderen  Wirtschaftsbeziehungen
  zwischen  Frankreich  und  der  Saar  sowohl  in  der  Übergangszeit  als  auch
noch  danach  gedacht  waren.44
Schon  für  die  Zeit  vor  dem  Beginn  der  „eigentlichen“  Übergangszeit,  die  nach  dem
Wortlaut  des  Saarvertrags  ja  erst  mit  der  politischen  Eingliederung  am  1.  Januar  1957
einsetzte,  kann  daher  nicht  von  einer  Konformität  zwischen  Zielen  und  politischen
Maßnahmen  bei  der  Ausgestaltung  der  Eingliederung  gesprochen  werden.  Die
Übergangszeit  ist  vielmehr  als  ein  offenes  Entscheidungssystem  zu  verstehen,  das
Entscheidungen  über  grundsätzliche  und  konzeptionelle  Fragen  überwiegend  zunächst
  vom  Saarvertrag  auf  das  Eingliederungsgesetz  und  dann  von  diesem  Gesetz
auf  die  späteren  Aushandlungsvorgänge  zwischen  dem  Bund  und  dem  Saarland
verlagerte.  In  dem  Maße  jedoch,  wie  die  Einzelentscheidungen  grundlegende  Widersprüche
  in  prinzipiellen  Fragen  offenbarten,  erhöhte  sich  die  politische  Bedeutung  der
Übergangszeit.  Auf  der  Grundlage  der  Entscheidung  vom  23.  Oktober  1955  waren
praktisch  alle  Elemente  der  saarländischen  Rechts-  und  Wirtschaftsordnung  einer
Überprüfung  und  der  Möglichkeit  einer  Korrektur  unterworfen;  daher  stellt  sich  die
Übergangszeit  auch  als  eine  bestimmte  Form  der  Herrschaftsausübung,  als  ein
Regime,  dar.  Mit  der  Übergangszeit  wurde  ein  Sonderregime  für  das  Saarland  ge¬Deutschland

  bislang  die  ökonomischen  Fragen  weitgehend  außer  acht  gelassen  hat  -  vgl,  hierzu  die  immer
noch  als  Standardwerk  zu  bezeichnende  Arbeit  von  Fritz  Jacoby,  Die  nationalsozialistische  Herrschafts-Übernahme
  an  der  Saar.  Die  innenpolitischen  Probleme  der  Rückgliederung  des  Saargebietes  bis  1935,
Saarbrücken  1973  (=  Veröffentlichungen  der  Kommission  für  Saarländische  Landesgeschichte  und
Volksforschung  6)  -  ist  ein  direkter  Vergleich  der  beiden  Vorgänge  praktisch  nicht  möglich.  Vgl,  zum
Forschungsstand:  Hans-Walter  Herrmann,  Saarbrücken  unter  der  NS-Herrschaft,  in:  Wittenbrock  (Hg.),
Saarbrücken,  Bd.  2  S.  243-338.  Neben  den  hier  S.  293-300  vorgelegten  Informationen  zur  Wirtschaft  in
der  Stadt  Saarbrücken  nach  der  Rückgliederung  ist  man  daher  noch  auf  ältere  Arbeiten  angewiesen,  wobei
insbesondere  Erich  Dittrich,  Die  deutsch-französischen  Wirtschaftsverhandlungen  der  Nachkriegszeit,
Berlin  u.  Leipzig  1931,  nicht  nur  die  diplomatische  Ausgestaltung  des  Status  quo  der  Saargebietszeit
analysiert,  sondern  auch  weitergehende  Informationen  zur  Diversifizierungspolitik  der  saarländischen
Wirtschaft  seit  1925  liefert.  Eine  gewisse  Ausnahme  stellt  der  Sektor  der  Schwerindustrie  dar,  die  Rolf  E.
Latz,  Die  saarländische  Schwerindustrie  und  ihre  Nachbarreviere  1878/1938.  Technische  Entwicklung,
wirtschaftliche  und  soziale  Bedeutung,  Saarbrücken  1985,  untersucht.  Hier,  bes.  S.  225ff,  wird  deutlich,
daß  offenbar  die  Eingliederung  der  Schwerindustrie  in  das  System  der  NS-Kriegswirtschaft  eine  Sondersituation
  auslöste,  die  mit  einer  „normalen“  Eingliederung  in  ein  marktwirtschaftliches  System  schwer
vergleichbar  ist.
44 Saarvertrag,  Art.  64  und  Anlage  21.

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