ke, die Schaffung einer neuen Kohleverkaufsorganisation’1 und die Röchling-Frage.* 32
Kennzeichnend für diesen Teilbereich war, daß die vereinbarten Maßnahmen zwar
erheblichen symbolisch-politischen Wert für das Saarland besaßen und hinsichtlich
ihrer finanziellen Konsequenzen vor allem für Frankreich leicht quantifizierbar
waren, daß ihre regionalwirtschaftliche und strukturpolitische Bedeutung bzw.
Wirksamkeit sich erst im späteren Verlauf hat erw eisen müssen.33
ln der Tradition der Diskussionen über die Konventionen und über den deutsch-französischen
Wirtschaftsvertrag34 * standen Forderungen, der Saarwirtschaft Bezugs- und
Absatzquellen in Deutschland zu verschaffen. Dieser Teilbereich wurde im Saarvertrag
hauptsächlich in den Kapiteln über die wirtschaftlichen Beziehungen mit
Deutschland und über die Einfuhr von Investitionsgütern geregelt. ° Dabei w urde eine
beschränkte Zolllreiheit von saarländischen Exporten nach Deutschland bereits als
Sofortmaßnahme im Sommer 1956 vereinbart,36 * und es wurden steuerliche und
absatztordernde Maßnahmen im Eingliederungsgesetz ermöglicht, die nach Beginn
11 Saarvertrag, Art. 85ff. und Art. 83f.
32 Zu den wirtschaftsstrukturellen Aspekten dieser Frage vgl. Hans Mauersberg, Deutsche Industrien im
Zeitgeschehen eines Jahrhunderts. Eine historische Modelluntersuchung zum Entwicklungsprozeß
deutscher Unternehmen von ihren Anfängen bis zum Stand von 1960, Stuttgart 1966, hier: S. 1 1 7ff. und
S. 171 fF. Zur Firmengeschichte zuletzt: Seibold, Röchling. Eine Einordnung der Frage in die regionalwirtschaftliche
Struktur - mit problematischen Bewertungen - versucht: Hermann Overbeck, Das Industriegebiet
an der mittleren Saar. Eine wirtschafts- und politisch-geographische Strukturanalyse, in: ders.,
Kulturlandschaftsforschung und Landeskunde. Ausgewählte, überwiegend methodische Arbeiten,
Heidelberg 1965 (= Heidelberger Geographische Arbeiten 14), S. 261-277 (Erstveröffentlichung: 1957),
hier: S. 270. Umfassend zu Vorgeschichte und Details der Regelung Cahn, Röchling.
” Dies gilt besonders für die an die Warndtregelung geknüpften Lieferverpflichtung der Saarbergwerke
gegenüber Frankreich, die mit einer Abnahmeverpflichtung verbunden war, deren späterer Wert im Jahr
1956 verschiedentlich nicht erkannt worden ist. Sehr deutlich wird dies v.a. in einem Memorandum der
Industrie- und Handelskammer zu dieser Frage vom Juli 1957, in der die sich abzeichnende Regelung nur
„schweren Herzens“ akzeptiert wird, siehe: LASB AA 436, Memorandum der IHK „Zum gegenwärtigen
Stand der Saarfrage“ v. Juli 1956.
34 Zu diesen Fragen im einzelnen Heinen, Saarjahre, S. 348fT. und S. 461 ff. Auffällig ist, wie klar die
Stellungnahmen und Gutachten der IHK des Saarlandes Elemente aus diesen Diskussionen praktisch
wortgleich wieder aufgriffen, siehe insb. Industrie- und Handelskammer des Saarlandes (Hg.), Europäisierung,
und Industrie- und Handelskammer des Saarlandes (Hg.), Wie sieht die Saarwirtschaft die Auswirkungen
des Saarstatuts vom 23. Oktober 1954?, Saarbrücken 1955. Einen Überblick über die zoll- und
handelspolitischen Probleme der Neuordnung der westeuropäischen Wirtschaftsbeziehungen bietet:
Christoph Buchheim, Nachkriegsdeutschland und Bundesrepublik Deutschland im Welthandelssystem
nach 1945, in: Hans Pohl (Hg.), Die Auswirkungen von Zöllen und anderen Handelshemmnissen auf
Wirtschaft und Gesellschaft vom Mittelalter bis zur Gegenwart, Stuttgart 1987 (= Vierteljahrschrift für
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Beiheft 80), S. 380-397.
5 Dieses Kapitel beinhaltete eine Aufzählung und Kontingentierung von Waren und Investitionsgütern, die
während der Übergangszeit zollfrei nach Deutschland exportiert bzw. aus Deutschland importiert werden
durften. Saarvertrag, Anlagen 13 („Liste S“) und 15.
36 Dieser Punkt hatte die saarländische Regierung bereits früh beschäftigt, vgl. den Bericht des Wirtschaftsministers
über seine diesbezüglichen Verhandlungen im Bundeswirtschaftsministerium, LASB StK 1713,
Kabinettsprotokoll v. 6.1.56, sowie kurz darauf den Bericht des Ministerpräsidenten über seine erste
Vorbesprechung mit von Brentano, LASB StK 1713, Kabinettsprotokoll v. 16.1.56. Die Übereinkunft mit
Frankreich in dieser Frage wurde am 17.7.56 auf der Ebene der Staatssekretäre erreicht, vgl. LASB AA
229, Telegramm Hallstein an Bundesfinanzministerium v. 18.7.56.
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