Full text : Das Saarland im doppelten Strukturwandel 1956 - 1970

1956  das  Eingliederungsgesetz  auch  ohne  diesen  Passus  in  den  Landtag  einbringen
mußte.26
Die  konkreten  Bestimmungen  des  Eingliederungsgesetzes  regelten  dann  hauptsächlich
  die  Sachfragen,  die  sich  in  juristischer  und  administrativ-politischer  Hinsicht  aus
den  vorangegangenen  Regelungen  im  Saarvertrag  ergaben.2  Die  Fragen  dagegen,
welche  die  finanzpolitische  Ausgestaltung  der  Übergangszeit  und  die  wirtschaftspolitischen
  Maßnahmen  für  das  Saarland  betraten,  wurden  recht  formal  und  unpräzise
geregelt.28 29  Detailliert  berücksichtigt  wurde  nur  die  Übertragung  der  saarländischen
Eisenbahnen  und  der  Post  auf  den  Bund  (§§  11-13),  wobei  die  vom  Saarland  ursprünglich
  erhobene  Forderung  nach  weitreichendem  Bestandsschutz  der  Mitarbeiter24
  keine  Aufnahme  in  das  Gesetz  fand.  Die  im  Eingliederungsgesetz  letztlich
fixierten  Regelungen  wurden  daher  der  ursprünglich  hoch  eingeschätzten  Bedeutung
des  Gesetzes  kaum  gerecht.
2.1.2 Die  Übergangszeit  als  Sonderregime
Dies  ist  zum  großen  Teil  damit  zu  erklären,  daß  keine  Einigkeit  über  grundlegende
Prinzipien  des  Eingliederungsvorgangs  bestand.  Derartige  Prinzipien  wurden  in  den
normativen  Texten  zur  Ausgetaltung  der  Eingliederung  auch  gar  nicht  erst  formuliert;
vielmehr  trafen  sehr  unterschiedliche,  teilweise  in  bestimmten  Traditionen  stehende
und  kaum  vereinbare  Vorstellungen  über  die  wirtschaftliche  Lage  des  Saarlandes  und
ihrer  Weiterentwicklung  zusammen.  Diese  lassen  sich  daher  nur  deduktiv  aus  den
von  den  Verhandlungspartnern  bezogenen  Positionen  sowie  vor  allem  aus  den  Bestimmungen
  des  Saarvertrages  und  des  Eingliederungsgesetzes  ableiten,  die  insofern
gemeinsam  als  die  im  Jahr  1956  gelegte  Grundlage  der  Übergangszeit  zu  verstehen
sind.  Stark  von  den  Auseinandersetzungen  um  die  prekäre  Autonomie  des  Saarlandes
in  der  Vergangenheit  geprägt  waren  die  Aspekte  der  Übergangszeit,  die  dem  Saarland
mehr  Autonomie  und  Selbstbestimmung  in  wirtschaftlichen  Fragen  verschaffen
sollten.30  Zu  nennen  sind  hier  v.a.  die  Neuordnung  der  Verwaltung  der  Saarbergw'er-26

  LASB  StK  1714,  Kabinettsprotokoll  v.  10.12.56.
27  Zu  nennen  sind  hier  vor  allem  die  politische  Eingliederung,  die  Vertretung  des  Saarlandes  im  Bundestag
(§§  1  und  2)  sowie  das  Verfahren  zur  Einführung  der  DM  und  des  deutschen  Wirtschaftssystems  nach  Ende
der  Übergangszeit  (§§  17  und  18).  Der  Schwerpunkt  der  vereinbarten  Regelungen  lag  jedoch  auf  der  Frage
der  Anpassung  der  Rechtssysteme  und  der  juristischen  Gestaltung  des  rechtlichen  Sonderregimes  während
der  Übergangszeit  (§§  3-9,  14-16).
28  Vor  allem  in  §10  Absatz  4;  „Der  Bund  gewährt  dem  Saarland  in  jedem  Rechnungsjahr  eine  Finanzhilfe,
um  einen  auf  andere  Weise  nicht  auszugleichenden  Fehlbedarf  im  Landeshaushalt  zu  decken  und  eine
Anpassung  der  Wirtschaft  im  Saarland  an  die  Wirtschaftsstruktur  und  Wirtschaftsentwicklung  im  übrigen
Geltungsbereich  des  Grundgesetzes  zu  fördern.  Auch  die  Länder  können  eine  solche  Finanzhilfe  gewähren,“

29  LASB  StK  1714,  Kabinettsprotokoll  v.  14.11.56.
,0  Dieser  Aspekt  spielte  in  der  öffentlichen  Diskussion  bereits  von  Beginn  an  eine  wichtige  Rolle,  ausführlich
  hierzu  Cahn,  Second  retour,  S.  77ff.

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