Regelung durch ein Amnestiegesetz.144 Dies gelang zwar nicht mehr, jedoch behielt
sich das Kabinett vor, diesen Ansatz unter Umständen sogar noch in den parlamentarischen
Beratungen zu verwenden.14" Im Bereich der wirtschaftlichen und zolltechnischen
Bestimmungen war die abschließende Verhandlungsphase damit von einer
grundlegenden Veränderung des saarländisch-französischen Verhältnisses geprägt.
Noch Anfang des Jahres war die französische Position von einer grundsätzlichen
Blockade und einem Beharren auf weitgehender Beibehaltung des Status quo gekennzeichnet.
Im Verlauf der ungemein komplizierten Verhandlungen hierzu hatten sich
die Positionen jedoch verschoben, so daß der Grundsatz der Aufrechterhaltung der
Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst hohem Niveau als für das Saarland besonders
wichtig von allen Seiten akzeptiert wurde.14'’
Andererseits sah sich die Saar-Regierung über die ganze Verhandlungsdauer aber
auch mit ins Grundsätzliche reichenden und - weil widersprüchlich angelegt - schwer
zu vereinbarenden Standpunkten von französischer und bundesdeutscher Seite
konfrontiert. Ein Strukturelement der französischen Argumentation bestand in der
Belastung der französischen Wirtschaftspolitik durch die stets angespannte französische
Außenhandelsbilanz, die noch nach der Konferenz der Regierungschefs im Juni
1956 eine Einigung unmöglich zu machen schien.14 Dies reichte bis zu dem Versuch,
144 Die Bewertung dieser Problematik durch die Saar-Regierung läßt sich aus einem umfangreichen
Dossier des Auswärtigen Amtes nachzeichnen: Eine Aufnahme von Schutzbestimmungen sei mit den
saarländischen Interessen nicht zu vereinbaren, denn erstens würde eine solche Regelung beim Kreis der
Betroffenen dazu fuhren, daß sie „daraus die Folgerung ziehen, daß dieser Schutz nur der französischen
Regierung zu verdanken ist, die diese Vertragsbestimmungen dem deutschen Verhandlungspartner
abgerungen hat. Dies könnte auch für die zukünftige Haltung des betreffenden Personenkreises von
Bedeutung sein.“ Und zweitens wurde ausgeführt: „Eine Zustimmung der Saarregierung zu den oben
erwähnten Bestimmungen würde aber bei den Angehörigen der deutschen Parteien weitgehend auf
Unverständnis und Ablehnung stoßen. Das Ziel der Befriedung würde daher nicht erreicht, sondern eher
gefährdet.“ LASB AA 433, Brief Jungfleisch an Böx v. 21.6.56.
i4' LASB StK 1714, Kabinettsprotokoll v. 10.10.56. Die Bedeutung und Wirksamkeit der Schutzbestimmungen
- und damit implizit natürlich auch die Frage nach dem Umfang von politisch begründeter
Diskriminierung - ist bislang in der Forschung nicht aufgearbeitet worden. Deutlich ist bislang nur
geworden, daß einzelne führende Vertreter der Regierung Hoffmann unzufrieden mit den sie betreffenden
Maßnahmen waren; vgl.: Alexis Andres, Edgar Hector und die Saarfrage, in: Hudemann, Jellonnek u.
Rauls (Hgg,), Grenz-Fall, S. 163-176, hier: S. 174ff, wo von 75-100 über die Regierungskreise hinaus
betroffenen Personen die Rede ist (Fßn. 81). Eine interessante Bewertung liefert Johan Herman Marinus,
De internationale rechtbank in Saarland 1956-1959, Leiden 1960, hier: S. 31 I, der die Notwendigkeit des
zur Überwachung der Schutzbestimmungen eingerichteten internationalen Gerichtshofs angesichts der
konkreten Rechtsverstöße als eher gering einschätzt; Kritik auch bei Henn, Verfassungsrechtliche Lage,
S. 45.
146 Aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang auch ein diplomatischer Konflikt der beiden Partner, in
dessen Verlauf die Regierung Frankreichs sich weigerte, die saarländische Wirtschaft an Außenhandelssubventionen
für den Export nach Indochina zu beteiligen. LASB AA 1287, Monatsbericht der saarländischen
Vertretung in Paris vom April 1956. Ab Mai veränderte sich die harte Haltung der französischen
Regierung, vgl. LASB AA 1405, Brief Etzler an Secrétariat d'Etat aux Affaires Economiques, Direction
des Relations Economiques Extérieures v. 23.7.56, sowie LASB AA 1287, Monatsbericht der saarländischen
Vertretung in Paris vom Juli 1956. Die letztlich vereinbarte Beteiligung der Saarwirtschaft an
diesen Subventionen ist wohl nicht mehr als ein symbolischer Akt, der trotzdem oder vielleicht gerade
deshalb in seiner Bedeutung nicht unterschätzt werden darf
14 LASB AA 434, Brief Etzler an Lorscheider v. 14.6.56, in dem der saarländische Geschäftsträger in
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