Full text : Das Saarland im doppelten Strukturwandel 1956 - 1970

Regelung  durch  ein  Amnestiegesetz.144  Dies  gelang  zwar  nicht  mehr,  jedoch  behielt
sich  das  Kabinett  vor,  diesen  Ansatz  unter  Umständen  sogar  noch  in  den  parlamentarischen
  Beratungen  zu  verwenden.14"  Im  Bereich  der  wirtschaftlichen  und  zolltechnischen
  Bestimmungen  war  die  abschließende  Verhandlungsphase  damit  von  einer
grundlegenden  Veränderung  des  saarländisch-französischen  Verhältnisses  geprägt.
Noch  Anfang  des  Jahres  war  die  französische  Position  von  einer  grundsätzlichen
Blockade  und  einem  Beharren  auf  weitgehender  Beibehaltung  des  Status  quo  gekennzeichnet.
  Im  Verlauf  der  ungemein  komplizierten  Verhandlungen  hierzu  hatten  sich
die  Positionen  jedoch  verschoben,  so  daß  der  Grundsatz  der  Aufrechterhaltung  der
Wirtschaftsbeziehungen  auf  möglichst  hohem  Niveau  als  für  das  Saarland  besonders
wichtig  von  allen  Seiten  akzeptiert  wurde.14'’
Andererseits  sah  sich  die  Saar-Regierung  über  die  ganze  Verhandlungsdauer  aber
auch  mit  ins  Grundsätzliche  reichenden  und  -  weil  widersprüchlich  angelegt  -  schwer
zu  vereinbarenden  Standpunkten  von  französischer  und  bundesdeutscher  Seite
konfrontiert.  Ein  Strukturelement  der  französischen  Argumentation  bestand  in  der
Belastung  der  französischen  Wirtschaftspolitik  durch  die  stets  angespannte  französische
  Außenhandelsbilanz,  die  noch  nach  der  Konferenz  der  Regierungschefs  im  Juni
1956  eine  Einigung  unmöglich  zu  machen  schien.14  Dies  reichte  bis  zu  dem  Versuch,
144  Die  Bewertung  dieser  Problematik  durch  die  Saar-Regierung  läßt  sich  aus  einem  umfangreichen
Dossier  des  Auswärtigen  Amtes  nachzeichnen:  Eine  Aufnahme  von  Schutzbestimmungen  sei  mit  den
saarländischen  Interessen  nicht  zu  vereinbaren,  denn  erstens  würde  eine  solche  Regelung  beim  Kreis  der
Betroffenen  dazu  fuhren,  daß  sie  „daraus  die  Folgerung  ziehen,  daß  dieser  Schutz  nur  der  französischen
Regierung  zu  verdanken  ist,  die  diese  Vertragsbestimmungen  dem  deutschen  Verhandlungspartner
abgerungen  hat.  Dies  könnte  auch  für  die  zukünftige  Haltung  des  betreffenden  Personenkreises  von
Bedeutung  sein.“  Und  zweitens  wurde  ausgeführt:  „Eine  Zustimmung  der  Saarregierung  zu  den  oben
erwähnten  Bestimmungen  würde  aber  bei  den  Angehörigen  der  deutschen  Parteien  weitgehend  auf
Unverständnis  und  Ablehnung  stoßen.  Das  Ziel  der  Befriedung  würde  daher  nicht  erreicht,  sondern  eher
gefährdet.“  LASB  AA  433,  Brief  Jungfleisch  an  Böx  v.  21.6.56.
i4'  LASB  StK  1714,  Kabinettsprotokoll  v.  10.10.56.  Die  Bedeutung  und  Wirksamkeit  der  Schutzbestimmungen
  -  und  damit  implizit  natürlich  auch  die  Frage  nach  dem  Umfang  von  politisch  begründeter
Diskriminierung  -  ist  bislang  in  der  Forschung  nicht  aufgearbeitet  worden.  Deutlich  ist  bislang  nur
geworden,  daß  einzelne  führende  Vertreter  der  Regierung  Hoffmann  unzufrieden  mit  den  sie  betreffenden
Maßnahmen  waren;  vgl.:  Alexis  Andres,  Edgar  Hector  und  die  Saarfrage,  in:  Hudemann,  Jellonnek  u.
Rauls  (Hgg,),  Grenz-Fall,  S.  163-176,  hier:  S.  174ff,  wo  von  75-100  über  die  Regierungskreise  hinaus
betroffenen  Personen  die  Rede  ist  (Fßn.  81).  Eine  interessante  Bewertung  liefert  Johan  Herman  Marinus,
De  internationale  rechtbank  in  Saarland  1956-1959,  Leiden  1960,  hier:  S.  31  I,  der  die  Notwendigkeit  des
zur  Überwachung  der  Schutzbestimmungen  eingerichteten  internationalen  Gerichtshofs  angesichts  der
konkreten  Rechtsverstöße  als  eher  gering  einschätzt;  Kritik  auch  bei  Henn,  Verfassungsrechtliche  Lage,
S.  45.
146  Aufschlußreich  ist  in  diesem  Zusammenhang  auch  ein  diplomatischer  Konflikt  der  beiden  Partner,  in
dessen  Verlauf  die  Regierung  Frankreichs  sich  weigerte,  die  saarländische  Wirtschaft  an  Außenhandelssubventionen
  für  den  Export  nach  Indochina  zu  beteiligen.  LASB  AA  1287,  Monatsbericht  der  saarländischen
  Vertretung  in  Paris  vom  April  1956.  Ab  Mai  veränderte  sich  die  harte  Haltung  der  französischen
Regierung,  vgl.  LASB  AA  1405,  Brief  Etzler  an  Secrétariat  d'Etat  aux  Affaires  Economiques,  Direction
des  Relations  Economiques  Extérieures  v.  23.7.56,  sowie  LASB  AA  1287,  Monatsbericht  der  saarländischen
  Vertretung  in  Paris  vom  Juli  1956.  Die  letztlich  vereinbarte  Beteiligung  der  Saarwirtschaft  an
diesen  Subventionen  ist  wohl  nicht  mehr  als  ein  symbolischer  Akt,  der  trotzdem  oder  vielleicht  gerade
deshalb  in  seiner  Bedeutung  nicht  unterschätzt  werden  darf
14  LASB  AA  434,  Brief  Etzler  an  Lorscheider  v.  14.6.56,  in  dem  der  saarländische  Geschäftsträger  in

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