speziellen völkerrechtlichen Verträgen zwischen Frankreich und dem Saarland,
durchgesetzt."1 Im komplexen Wechselspiel zwischen Selbstbehauptung autonomer
Politik und Einwerbung dringend benötigter wirtschaftlicher und finanzieller Hilfen
durch die Saar-Regierung stellten die Verhandlungen über diese Konventionen eines
der wichtigsten Felder diplomatischer Auseinandersetzung zwischen dem Saarland
und Frankreich dar. Ihren Höhepunkt erreichten die damit verbundenen Schwierigkeiten,
als mit dem saarländisch-französischen Wirtschaftsvertrag im Jahr 1955 das
zur Abstimmung vorgeschlagene europäische Statut für das Saarland um wirtschaftliche
Elemente ergänzt werden sollte. Im außerordentlich belasteten diplomatischen
Umfeld der Verhandlungen hierüber konnten die zentralen Streitpunkte zwischen
Frankreich und dem Saarland größtenteils nicht ausgeräumt werden."
Unter diesen Streitpunkten ist insbesondere die sogenannte Warndtfrage zu nennen,
die Frage also, in welchem Umfang und zu welchen Konditionen der staatliche
französische Bergbau in Zukunft die hochwertigen und leicht aufschließbaren Kohlevorkommen
im Warndt-Kohlenrevier, mithin unter saarländischem Territorium,
würde ausschöpfen dürfen. Diese Frage hatte ihre Wurzeln letztlich in den Reparationsbestimmungen
des Friedensvertrags nach dem Ersten Weltkrieg, als Frankreich
Eigentumsrechte am saarländischen Bergbau erlangt hatte. Seit den frühen 50er
Jahren war diese Frage im Zuge der wachsenden Rentabiiitätsprobleme der Saarbergwerke
virulent geworden. Für den Saarbergbau stellte der Warndt eine in ihrer
ökonomischen Bedeutung hoch bewertete Reserve rentabel zu fördernder Kohle dar;
auf der politischen Ebene war die Warndtfrage im Saarland zu einem Symbol der
Forderung nach mehr Selbstbestimmung gegenüber Frankreich geworden.
Die im Saarvertrag vereinbarte Lösung dieser Frage sah neben der Weiterführung des
größten Teils der von französischer Seite bereits projektierten bzw. in Angriff genommenen
Abbaumaßnahmen auch die Lieferung von 24 Mio. t Warndtkohle durch die
Saarbergwerke vor. Darüber hinaus wurden die Saarbergwerke verpflichtet, über
einen Zeitraum von 25 Jahren 33% ihrer Kohleproduktion an Frankreich zu liefern,
wobei dieser Lieferverpflichtung eine Abnahmeverpflichtung in gleicher Höhe
gegenüberstand.'2 Diese Vereinbarung entsprach, wie noch zu zeigen sein wird, nur
10 Die Texte sind teilweise publiziert in: Forschungsstelle für Völkerrecht und Ausländisches Öffentliches
Recht der Universität Hamburg (Hg.), Gesetzgebung und Abkommen des Saarlandes, Hamburg 1954,
sowie Regierung des Saarlandes (Hg.), Die neuen Staatsverträge zwischen Frankreich und dem Saarland.
Text der am 20. Mai 1953 in Paris Unterzeichneten Verträge mit Anlagen und Zusatzprotokollen in den
beiden amtlichen Sprachen, Saarbrücken 1953.
11 Zu den Verhandlungen vgl. Armin Heinen, Saarjahre. Politik und Wirtschaft im Saarland 1945-1955,
Stuttgart 1996, S. 352ff. und S. 461 ff.
12 Werner Dietrich, Gerd Schuster u. Manfred Glaes, Fünfzig Jahre Pachtverträge im Warndt, in: Glückauf
111 (1975), S. 530-536; Günther Braun, Die völkerrechtliche Problematik des grenzüberschreitenden
Bergwerksbetriebs, München 1967; aus Sicht eines Zeitzeugen: Pierre Couture, Die Saargruben 1945 bis
1957. Zwölf Jahre französisch-saarländische Verwaltung, Saarbrücken 1957; zur Vorgeschichte: Ulrich
Scheuner, Die Rechtslage der Saarbergwerke. Rechtsgutachten, Herne 1956; mit interessanten Hinweisen
zur wirtschaftlichen Lage des Saarbergbaus: Saarbergwerke AG (Hg.), 25 Jahre Saarbergwerke AG
1957-1982, Saarbrücken 1982; Ferdinand Morbach u. Wolfgang Brücher, Steinkohlenbergbau und
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