Full text : Das Saarland im doppelten Strukturwandel 1956 - 1970

Der  Strategieweehsel  der  Landesregierung,  der  in  der  Durchsetzung  der  „Als-ob-Lösung“
  anstelle  des  Kanalprojektes  bestand,  kann  auf  diese  Widerstände  zurückgeführt
werden.  Anfang  1963  fanden  Gespräche  mit  der  Deutschen  Bundesbahn  über  die
Gewährung  von  kanalgleichen  Tarifen  für  die  Saarwirtschaft  statt,  die  am  17.  Mai
1963  zu  der  scheinbar  salomonischen  Lösung  der  Konstruktion  dieser  Tarife  als
Wettbewerbstarife04  führten.  Dadurch  konnte  -  im  Rahmen  von  vertraulichen  Expertengesprächen
  -  neben  der  schnell  möglichen  Umsetzung  auch  eine  nach  Produkten
und  Branchen  differenzierte  Subventionierung  realisiert  werden,  was  unerwünschte
Nebeneffekte  vermied.* 100  Auf  den  entscheidenden  Nachteil  dieser  Lösung,  daß  nämlich
  Wettbewerbstarife  nach  damaliger  Rechtslage  nur  zulässig  waren,  wenn  der  konkurrierende
  Verkehrsträger  -  sprich:  der  Saar-Pfalz-Kanal  -  tatsächlich  vorhanden
oder  doch  zumindest  konkret  geplant  war,  wies  die  in  diesen  Fragen  stets  erstaunlich
gut  informierte  SPD-Opposition  im  Saar-Landtag  bereits  frühzeitig  hin.101  Dieses
Problem  wurde  dadurch  verschärft,  daß  die  Deutsche  Bundesbahn  im  Gegenzug  zur
Gewährung  der  Tarife  von  der  Landesregierung  die  Zusage  einforderte,  in  Zukunft
die  Forderung  nach  dem  Bau  des  Saar-Pfalz-Kanals  öffentlich  nicht  mehr  zu  erheben.1"2
  Hinzu  kam,  daß  die  Bahn  das  Land  Rheinland-Pfalz  aus  der  Gewährung  von
Sondertarifen  ausschließen  wollte,  worauf  von  saarländischer  Seite  nicht  rechtzeitig
reagiert  wurde."1’  Dadurch  geriet  die  Tarifkonstruktion  schon  vor  ihrer  Inkraftsetzung
am  1.  Juni  1964  in  die  Gefahr,  von  den  supranationalen  Behörden  nicht  anerkannt  zu
werden.104

Im  Gegensatz  zu  Ausnahmetarifen  für  bestimmte  Produktgruppen  konnten  Wettbewerbstarife  nach  Art.
70  und  80  des  Vertrag  über  die  Gründung  der  Europäischen  Gemeinschaft  für  Kohle  und  Stahl  von  einem
Verkehrsträger  für  bestimmte  Unternehmen  oder  Waren  gewährt  werden,  wenn  dieser  Verkehrsträger  sich
in  direktem  Wettbewerb  zu  einem  Konkurrenten  befand,  ln  dieser  Form  waren  sie  auch  nicht  genehmigungspflichtig.
  Unterstützungstarife  als  Sonderform  von  Ausnahmetarifen  dagegen  bedurften  einer
Genehmigung  durch  die  Europäischen  Behörden  und  konnten  nur  zeitlich  befristet  zugunsten  bestimmter
Regionen  oder  Unternehmen  gewährt  werden,  z.B.  um  Umstrukturierungsmaßnahmen  zu  fördern;  vgl.
hierzu:  Georg  Ress,  Die  Zulässigkeit  potentieller  Wettbewerbstarife  im  Verkehrsrecht  der  Montanunion.
Überlegungen  zur  Auslegung  von  Artikel  70  EGKS-Vertrag  anläßlich  der  Kanalisierung  der  Saar,  in:
Wilhelm  G.  Grewe,  Hans  Rupp  u.  Hans  Schneider  (Hgg.),  Europäische  Gerichtsbarkeit  und  nationale
Verfassungsgerichtsbarkeit.  Festschrift  zum  70.  Geburtstag  von  Hans  Kutscher,  Baden-Baden  1981,
S.  339-370,  bes.  S.  350-360.
100  LASB  StK  Kabinettsregistratur,  Anlage  MW,  Kabinettsvorlage  Wirtschaftsministerium  v.  3.3.64.
101  Kurz  zusammengefaßt  bestand  das  Problem  darin,  daß  die  Wettbewerbssituation  der  Schiene  gegenüber
dem  Kanal  ausschließlich  in  der  erklärten  Absicht  begründet  war,  den  Kanal  zu  bauen,  wenn  die  Tarife
nicht  eingeführt  werden  würden.  LTDS,  4.  WP,  Abt.  1,  34.  Sitzung  v.  24.5.63,  S.  1310.  Einen  Präzedenzfall
  der  außerordentlich  komplizierten  juristischen  Bewertung  schildert  Krehbiel,  Standortfrage,  S.  120.
102  LASB  StK  1733,  Kabinettsprotokoll  v.  7.1.64.
103  An  den  Vergünstigungen  aus  den  Tarifen  hätten  alle  potentiellen  Kunden  des  Kanals  beteiligt  werden
müssen.  LASB  StK  Kabinettsregistratur,  Anlage  MW,  Brief  Altmaier  an  Röder  v.  25.2.64.
104  Vgl.  hierzu  den  aufschlußreichen  Schriftwechsel  zwischen  dem  Staatssekretär  im  Bundeswirtschaftsministerium,
  Hermann  Eicher,  den  Ministerpräsidenten  Röder  und  Altmaier  sowie  dem  Bahn-Vorstand
Oeftering  in:  LASB  StK  Kabinettsregistratur,  Anlage  MW,  Kabinettsvorlage  Wirtschaftsministerium  v.
4.12.64.  Zwischenzeitlich  hatte  die  Bahn  erkannt,  daß  die  Genehmigung  der  Tarife  unsicher  war,  da  die
Ernsthaftigkeit  der  Kanalbauabsichten  bezweifelt  wurde.  Daher  forderte  Oeftering  nun  eine  deutlichere
Erklärung  der  Regierungsstellen  über  ihre  Kanalabsichten.  Eicher  dagegen  hatte  laut  seiner  Antwort  auf

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