Full text : Das Saarland im doppelten Strukturwandel 1956 - 1970

daher  auch  aufgrund  ihres  weitreichenden  Regelungsanspruchs  hinsichtlich  regionalpolitisch
  bedeutsamer  Aspekte  eine  Sonderstellung  ein.
Nicht  minder  kompliziert  gestaltete  sich  aber  die  Eingliederung  auch  für  die  saarländisch-bundesdeutsche
  Ebene.  Die  auf  internationaler  Ebene  getroffene  Entscheidung
  für  die  Abwicklung  der  politischen  Eingliederung  durch  ein  Eingliederungsgesetz
  und  für  die  Einrichtung  einer  Übergangszeit  zwischen  politischer  und  wirtschaftlicher
  Eingliederung  verlagerte  die  Verantwortung  für  einen  Großteil  der
vorzunehmenden  Anpassungen  auf  die  beiden  Regierungen  in  Bonn  und  Saarbrücken.
  Angesichts  der  Notwendigkeit,  praktisch  alle  juristischen  und  administrativen
  Strukturen  des  teilautonomen  Saarstaates  auf  ihre  Vereinbarkeit  mit  bundesdeutschen
  Normen  zu  überprüfen,  verstrickte  man  sich  in  permanente  Verhandlungen,
  in  denen  die  ganze  saarländische  Gesetzgebung  auf  den  Prüfstand  gestellt
wurde.42  Erschwert  wurde  dies  dadurch,  daß  die  Saar-Politik  in  vielen  Bereichen  -  so
z.B.  in  der  Sozialpolitik  -  vom  deutschen  Vorbild  abweichende  Sonderlösungen
einzubringen  hatte,  die  sich  in  der  Vergangenheit  als  erfolgreich  erwiesen  hatten.43
Angesichts  dieser  Probleme  wurde  auch  im  juristischen  Bereich  ein  gestrecktes
Verfahren  gewählt,  das  in  der  Übergangszeit  das  zeitlich  befristete  Fortbestehen
saarländischer  Regeln  erlaubte  und  zeitweise  dem  Saarland  sogar  neue  Sonderrechte
brachte.  Für  die  Handlungsfähigkeit  der  Landespolitik  dieser  Jahre  besonders  wichtig
war  dabei  die  finanzpolitische  Dimension  der  Übergangszeit.  Finanzwirtschaftliche
Besonderheiten  der  vertraglichen  Bindung  an  Frankreich,  vor  allem  aber  die  einseitige,
  durch  den  ertragsschwachen  Bergbau  geprägte  Wirtschaftsstruktur  des  Landes
hatten  seine  Haushalte  bereits  seit  seiner  Gründung  belastet.  Seit  1953  liefen  kaum
mehr  ordnungsgemäß  zu  deckende  Defizite  auf.  Zwar  versprach  die  Eingliederung
durch  den  Wegfall  „nationaler“  Verpflichtungen  wie  z.B.  dem  eigenständigen  Postund
  Eisenbahnwesen  Besserung;  darüber  hinaus  hatte  man  sich  schon  vor  dem
Referendum  von  der  Anbindung  an  die  Bundesrepublik  die  Verwirklichung  früher
aufgrund  der  unzureichenden  Kapitalausstattung  ausgebliebener  Investitionen  und  die
Verbesserung  zentraler  Elemente  der  regionalen  Infrastruktur,  besonders  im  Verkehrswesen,
  erhofft.
Tatsächlich  stellte  die  Bundesregierung  bis  einschließlich  1960  umfangreiche  Mittel
bereit.  Diese  Finanztransfers  waren  heftig  umstritten  -  anfangs  wegen  ihrer  Höhe  und
der  Vielzahl  der  im  Luxemburger  Vertragspaket  von  der  Bundesrepublik  ansonsten
übernommenen  Zahlungsverpflichtungen,  sehr  bald  auch  aufgrund  der  allenthalben

tionspolitik  in  den  Montan-Regionen  Ruhr,  Lothringen,  Luxemburg  und  der  Saar,  Essen  2001  (=  Düsseldorfer
  Schriften  zur  Neueren  Landesgeschichte  und  zur  Geschichte  Nordrhein-Westfalens  57).
42 Rudolph  Brosig,  Die  Verfassung  des  Saarlandes.  Entstehung  und  Entwicklung,  Köln  u.a.  2001  (=Annales
  Universitatis  Saraviensis,  Rechts-  und  Wirtschaftswissenschaftliche  Abteilung  131).
4>  Hans-Christian  Herrmann,  Sozialer  Besitzstand  und  gescheiterte  Sozialpartnerschaft.  Sozialpolitik  und
Gewerkschaften  im  Saarland  1945  bis  1955,  Saarbrücken  1996  (=  Veröffentlichungen  der  Kommission  für
saarländische  Landesgeschichte  und  Volksforschung  28),  prägte  hierfür  die  Formel,  daß  die  saarländische
Sozialpolitik  wie  ein  „Maßanzug“  der  regionalspezifischen  Problemstruktur  entsprochen  habe.

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