daher auch aufgrund ihres weitreichenden Regelungsanspruchs hinsichtlich regionalpolitisch
bedeutsamer Aspekte eine Sonderstellung ein.
Nicht minder kompliziert gestaltete sich aber die Eingliederung auch für die saarländisch-bundesdeutsche
Ebene. Die auf internationaler Ebene getroffene Entscheidung
für die Abwicklung der politischen Eingliederung durch ein Eingliederungsgesetz
und für die Einrichtung einer Übergangszeit zwischen politischer und wirtschaftlicher
Eingliederung verlagerte die Verantwortung für einen Großteil der
vorzunehmenden Anpassungen auf die beiden Regierungen in Bonn und Saarbrücken.
Angesichts der Notwendigkeit, praktisch alle juristischen und administrativen
Strukturen des teilautonomen Saarstaates auf ihre Vereinbarkeit mit bundesdeutschen
Normen zu überprüfen, verstrickte man sich in permanente Verhandlungen,
in denen die ganze saarländische Gesetzgebung auf den Prüfstand gestellt
wurde.42 Erschwert wurde dies dadurch, daß die Saar-Politik in vielen Bereichen - so
z.B. in der Sozialpolitik - vom deutschen Vorbild abweichende Sonderlösungen
einzubringen hatte, die sich in der Vergangenheit als erfolgreich erwiesen hatten.43
Angesichts dieser Probleme wurde auch im juristischen Bereich ein gestrecktes
Verfahren gewählt, das in der Übergangszeit das zeitlich befristete Fortbestehen
saarländischer Regeln erlaubte und zeitweise dem Saarland sogar neue Sonderrechte
brachte. Für die Handlungsfähigkeit der Landespolitik dieser Jahre besonders wichtig
war dabei die finanzpolitische Dimension der Übergangszeit. Finanzwirtschaftliche
Besonderheiten der vertraglichen Bindung an Frankreich, vor allem aber die einseitige,
durch den ertragsschwachen Bergbau geprägte Wirtschaftsstruktur des Landes
hatten seine Haushalte bereits seit seiner Gründung belastet. Seit 1953 liefen kaum
mehr ordnungsgemäß zu deckende Defizite auf. Zwar versprach die Eingliederung
durch den Wegfall „nationaler“ Verpflichtungen wie z.B. dem eigenständigen Postund
Eisenbahnwesen Besserung; darüber hinaus hatte man sich schon vor dem
Referendum von der Anbindung an die Bundesrepublik die Verwirklichung früher
aufgrund der unzureichenden Kapitalausstattung ausgebliebener Investitionen und die
Verbesserung zentraler Elemente der regionalen Infrastruktur, besonders im Verkehrswesen,
erhofft.
Tatsächlich stellte die Bundesregierung bis einschließlich 1960 umfangreiche Mittel
bereit. Diese Finanztransfers waren heftig umstritten - anfangs wegen ihrer Höhe und
der Vielzahl der im Luxemburger Vertragspaket von der Bundesrepublik ansonsten
übernommenen Zahlungsverpflichtungen, sehr bald auch aufgrund der allenthalben
tionspolitik in den Montan-Regionen Ruhr, Lothringen, Luxemburg und der Saar, Essen 2001 (= Düsseldorfer
Schriften zur Neueren Landesgeschichte und zur Geschichte Nordrhein-Westfalens 57).
42 Rudolph Brosig, Die Verfassung des Saarlandes. Entstehung und Entwicklung, Köln u.a. 2001 (=Annales
Universitatis Saraviensis, Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Abteilung 131).
4> Hans-Christian Herrmann, Sozialer Besitzstand und gescheiterte Sozialpartnerschaft. Sozialpolitik und
Gewerkschaften im Saarland 1945 bis 1955, Saarbrücken 1996 (= Veröffentlichungen der Kommission für
saarländische Landesgeschichte und Volksforschung 28), prägte hierfür die Formel, daß die saarländische
Sozialpolitik wie ein „Maßanzug“ der regionalspezifischen Problemstruktur entsprochen habe.
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